Rechtsanwälte Dr. Johannes, Uwe und Anselm Brocks in ihrer Kanzlei für Medizinrecht
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Geburtsschäden

Damit Ihr Kind und Sie nach einem Behandlungsfehler abgesichert sind

Wenn bei der Geburt Fehler passieren, bringt das Familien oft an die Belastungsgrenze.

Während sich die psychischen Belastungen nach einem Behandlungsfehler bei der Geburt oft sofort zeigen, lassen sich die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Geburtsschadens – beim Kind ebenso wie bei der Mutter – häufig erst im Laufe der Zeit erkennen.

Damit bleibt häufig lange unklar, ob und in welchem Umfang Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen. Gerade in dieser ohnehin belastenden Situation führt das zu zusätzlicher Unsicherheit.

In dieser Situation unterstützen wir Sie. Dabei verfolgen wir nur ein Ziel:
dass Sie und Ihr Kind finanziell abgesichert sind.

Auszeichnung der Wirtschaftswoche als TOP Kanzlei im Medizinrecht 2026

Geburtsschäden beim Kind

Geburtsschäden beim Kind sind für Familien eine erhebliche Belastung, insbesondere wenn sie schwerwiegend sind, etwa infolge eines Sauerstoffmangels während der Geburt mit lebenslangen Folgen.

Das Geburtsschadenrecht bildet seit vielen Jahren einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Aufgrund unserer Erfahrung können wir präzise beurteilen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und damit eine Haftung in Betracht kommt – etwa bei fehlerhaftem Geburtsmanagement, unzureichender Schwangerschaftsbetreuung oder Fehlern in der Versorgung nach der Geburt.

Unser Schwerpunkt: schwere und schwerste Geburtsschäden bei Kindern

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf Fällen, in denen Kinder infolge von Behandlungsfehlern während der Schwangerschaft oder Geburt schwerste gesundheitliche Schäden erleiden.

Dazu zählen insbesondere hypoxische Hirnschäden infolge von Sauerstoffmangel, die häufig zu Krankheitsbildern wie einer Cerebralparese mit lebenslangen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen führen.

Ebenso betreuen wir Fälle von Schulterdystokien mit daraus resultierenden Plexusparese-Schäden, die mit dauerhaften Funktionsstörungen der betroffenen Extremitäten einhergehen können.

Auch Komplikationen im Zusammenhang mit Präeklampsie, Eklampsie oder dem HELLP-Syndrom sowie nicht erkannte oder unzureichend behandelte Infektionen – etwa durch das CMV-Virus während der Schwangerschaft – können schwerwiegende Folgen für das Kind haben und Gegenstand unserer patientenanwaltlichen Arbeit sein.

In all diesen Konstellationen geht es regelmäßig um die Frage, ob der Verlauf vermeidbar gewesen wäre und welche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zur langfristigen Absicherung des Kindes bestehen.

Uwe und Dr. Johannes Brocks, Fachanwälte für Medizinrecht, RAe für Geburtsschäden

Typische Ursachen kindlicher Geburtsschäden: Wann kann ein Behandlungsfehler vorliegen?

Zu den häufigen Ursachen zählen Behandlungsfehler bereits während der Schwangerschaft, insbesondere unzureichende pränataldiagnostische Untersuchungen oder Versäumnisse in der Schwangerschaftsbetreuung, wenn Risikofaktoren nicht erkannt oder nicht angemessen überwacht werden.

Während der Geburt kommt der Überwachung des Kindes zentrale Bedeutung zu. Eine fehlerhafte CTG-Bewertung kann dazu führen, dass Hinweise auf einen Sauerstoffmangel übersehen werden. In solchen Situationen wird ein notwendiger Kaiserschnitt teilweise zu spät durchgeführt oder gar nicht in Betracht gezogen, auch weil eine ausreichende Aufklärung über die Sectio unterbleibt.

Weitere haftungsrelevante Risiken ergeben sich aus geburtshilflichen Maßnahmen. Der Einsatz von wehenfördernden Medikamenten wie Cytotec kann zu gefährlichen Überstimulationen führen. Auch operative Entbindungen mit der Saugglocke oder manuelle Eingriffe wie der Kristeller-Handgriff bergen bei fehlerhafter Anwendung erhebliche Risiken für das Kind.

Wann sollten Sie den Geburtsverlauf rechtlich prüfen lassen?

Eine rechtliche Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:

  • es während der Geburt zu einem Sauerstoffmangel gekommen ist
  • Auffälligkeiten im CTG nicht weiter abgeklärt wurden
  • ein Kaiserschnitt verspätet durchgeführt wurde
  • Komplikationen wie eine Schulterdystokie aufgetreten sind
  • Ihr Kind nach der Geburt intensivmedizinisch versorgt werden musste

Ansprüche auf Entschädigung, Schmerzensgeld und Schadensersatz

Gerade bei schweren Geburtsschäden stellt sich früh die Frage nach der finanziellen Absicherung des Kindes. Denn die Folgen reichen oft weit über die ersten Lebensjahre hinaus. Neben Schmerzensgeld kommen insbesondere umfassende Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa für Pflege- und Therapiekosten, Hilfsmittel, Verdienstausfälle oder notwendige Anpassungen des Wohnumfelds. Je nach Ausmaß der Beeinträchtigung kann es dabei um eine Absicherung gehen, die das gesamte weitere Leben des Kindes umfasst.

Uns ist bewusst, dass es dabei nicht nur um finanzielle Fragen geht. Für Eltern steht die Lebenssituation ihres Kindes im Mittelpunkt – verbunden mit vielen offenen Fragen, Sorgen und Belastungen. Deshalb klären wir nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung, sondern begleiten Sie auch durch den gesamten Prozess mit dem notwendigen Verständnis für die besondere Situation Ihrer Familie.

Unser Vorgehen: So stehen wir Ihrem Kind und Ihnen zur Seite

Um zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen, werten wir die Behandlungsunterlagen aus der Schwangerschaft, der Geburt und der weiteren medizinischen Versorgung Ihres Kindes aus und arbeiten eng mit spezialisierten medizinischen Sachverständigen zusammen. Dabei ziehen wir auch renommierte Professor:innen für Geburtshilfe und Gynäkologie hinzu.

Aus über 25 Jahren Erfahrung wissen wir genau, worauf zu achten ist und ob konkrete Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vorliegen. Wir übernehmen für Sie die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche – außergerichtlich oder, wenn erforderlich, auch vor Gericht. Dabei verbinden wir eine präzise rechtliche Prüfung mit dem Verständnis dafür, dass es für Sie nicht nur um juristische Fragen geht, sondern um die Zukunft und Absicherung Ihres Kindes.

Melden Sie sich gerne, wenn Sie vermuten, dass ein Geburtsschaden Ihres Kindes auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Gerne können wir gemeinsam prüfen, ob Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter Schadensersatzansprüche zustehen, die seine oder ihre Zukunft finanziell sichern.

Geburtsschäden bei der Mutter

Die Geburt sollte für jede Mutter unvergesslich sein – als positives Erlebnis allerdings, nicht weil es wegen fehlerhafter Betreuung oder Versorgung dazu kommt, dass die Mutter nach der Geburt unter dauerhaften Problemen wie Beckenbodenschäden oder Inkontinenz leidet.

Kommt bzw. kam es doch zu einer solchen Situation, unterstützen wie Sie dabei, Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach der Geburt durchzusetzen.

RAin Petra Maschewski und RA Anselm Brocks, Referat Geburtsschäden

Geburtsschäden bei Müttern: Haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld?

Gerade im Rahmen einer vaginalen Geburt kann es zu Geburtsverletzungen kommen, die weitreichende Konsequenzen für die Mutter mit sich bringen. Für den größten Teil dieser Verletzungen kann niemand etwas. Meist heilen sie schnell und unkompliziert wieder aus und bleiben nicht langfristig erhalten.

Doch es gibt auch Beschwerden, wie z.B. Inkontinenz, die häufig vermeidbar sind und auf einem Behandlungsfehler beruhen können – z.B. wenn bei Dammrissen die höhergradigen Rissverletzungen von den behandelnden Assistenzärzt:innen nicht erkannt und damit nicht richtig versorgt werden. Solche Verletzungen können insbesondere im Zusammenhang mit Saugglockengeburten, der Anwendung des sogenannten Kristeller-Handgriffs oder auch bei Problemen im Zusammenhang mit einer PDA auftreten. Das kann zu lebenslanger Stuhlinkontinenz führen und Sie erheblich einschränken.

Wenn Sie glauben, dass Sie nicht richtig betreut wurden und dadurch Verletzungen und Schäden erlitten haben, prüfen wir gern, ob das der Fall ist und Schadensersatzansprüche wie z.B. Schmerzensgeld für Geburtsschäden bestehen. Kontaktieren Sie uns einfach für ein kostenloses Erstgespräch.

So setzen wir uns bei Geburts­schäden für Sie ein

Sie wurden ärztlich oder von einer Hebamme behandelt

Dabei entsteht ein Geburtsschaden

In der Erstberatung besprechen wir gemeinsam Ihren Fall

Wir prüfen die medizinische und juristische Situation

Wir vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht

Ziel ist ein gerechter Ausgleich

Termin vereinbaren

Das Dezernat Geburtsschäden bei BROCKS MEDIZINRECHT: Spezialisierung, Erfahrung und Engagement

Das Dezernat Geburtsschäden wird von Uwe Brocks (Fachanwalt für Medizinrecht), Dr. Johannes Brocks (Fachanwalt für Medizinrecht) und Petra Maschewski (Fachanwältin für Medizinrecht) betreut.

Unsere Rechtsanwäte sind auf die Bearbeitung komplexer Arzthaftungsfälle im Bereich Geburtsschäden spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung in der Durchsetzung von Ansprüchen bei schweren und schwersten Schädigungen von Kindern.

Die Kanzlei BROCKS MEDIZINRECHT sowie Kanzleigründer Uwe Brocks und Dr. Johannes Brocks werden seit Jahren als Top-Anwälte bzw. Top-Kanzlei im Medizinrecht ausgezeichnet. Diese Anerkennung beruht nicht nur auf fachlicher Spezialisierung, sondern auch auf ihrem engagierten Einsatz für Betroffene. Gerade im Bereich der Geburtsschäden erfordert die anwaltliche Tätigkeit ein hohes Maß an Verantwortung – gegenüber Kindern und Müttern, die mit den Folgen einer fehlerhaften Behandlung leben müssen.

Die meistgestellten Fragen zum Thema Geburtsschäden

Wie arbeiten wir für Sie – bei einem Geburts­schaden?

Nachdem wir telefonisch, per Videokonferenz oder persönlich über die Behandlung, Ihre Beeinträchtigungen oder die Ihres Kindes sowie Ihre Vermutung über den Behandlungsfehler gesprochen haben, benötigen wir von Ihnen noch ein paar Unterlagen, um genauer in den Sachverhalt einzusteigen. Dazu gehören …

Welche Anwaltskosten entstehen mir?

Transparente Kostengestaltung ist für uns maßgeblich. Deshalb sprechen wir bereits von Anfang an genau darüber mit Ihnen.

Rechtsanwälte im Medizinrecht haben verschiedene Möglichkeiten, die Tätigkeit abzurechnen. Entweder wird nach den „gesetzlichen Gebühren“, d.h. nach dem …

Was muss ich tun, wenn ich glaube, dass ein Behandlungsfehler vorliegt?

In einem ersten Schritt ist es immer sinnvoll ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen. So zeitnah und ausführlich wie möglich. Ein solches Gedächtnisprotokoll hilft dabei, das Erlebte festzuhalten, bevor die Erinnerungen verblassen …

SOLLTE ICH ANZEIGE GEGEN DIE ÄRZT:INNEN ERSTATTEN?

Die klare Antwort lautet: Nein. Eine Strafanzeige gegen die Ärzt:innen führt dazu, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt. Diese wird die Behandlungsunterlagen beschlagnahmen und möglicherweise ein Gutachten einholen. Das alles dauert …

Die wichtigsten Geburtsschadens-Themen kurz erklärt

Schulterdystokie und Plexusparese

Schulterdystokie und Plexusparese werden oft in einen unmittelbaren Zusammenhang gesetzt. Das ist auch teilweise richtig. Denn die Schulterdystokie ist eine … Weiterlesen

Cerebral­parese

Eine (infantile) Cerebralparese (auch häufig „Zerebralparese“ geschrieben oder kurz als „CP“ bezeichnet) meint eine Hirnschädigung, die vor, während oder nach … Weiterlesen

Grober Behandlungs­fehler unter der Geburt

Was ist ein grober Behandlungsfehler unter der Geburt? Behandlungsfehler, die einen Geburtsschaden zur Folge haben, können einfach oder grob sein. … Weiterlesen

Was ist ein Geburts­schaden?

Der Begriff „Geburtsschaden“ spielt im Arzthaftungsrecht eine große Rolle. Doch was ist damit gemeint? Geburtsschäden sind Schäden, die durch eine … Weiterlesen

Behandlungs­fehler unter der Geburt

Ein Behandlungsfehler unter der Geburt liegt vor, wenn der Behandelnde den gebotenen Behandlungsstandard unterschreitet. Gemeint sind damit meist Fehler durch … Weiterlesen

Verjährung bei Ansprüchen nach Behandlungsfehlern und Geburtsschäden

Was bedeutet Verjährung? Aus Gründen der Rechtssicherheit unterliegen Ansprüche regelmäßig der Verjährung. Das bedeutet, dass sie nach Ablauf eines … Weiterlesen

Was unsere Mandant:innen bewegt

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