
Ziel medizinischer Behandlungen ist es, den Gesundheitszustand einer Person zu verbessern.
Und doch haben verzögerte oder falsche Diagnosen – etwa bei einem Schlaganfall oder Herzinfarkt –, Medikationsfehler, chirurgische Fehler wie z. B. Querschnittslähmung nach einer Wirbelsäulen-OP oder unzureichende Nachsorge immer wieder gravierende medizinische Folgen mit teils lebenslangen Auswirkungen wie z. B. chronischen Schmerzen, Lähmungen, Hirnschäden oder dauerhaften körperlichen Behinderungen. In schwerwiegenden Fällen können Behandlungsfehler tödlich enden.
In dieser Situation unterstützen wir Sie – als Patient bzw. Patientin oder Hinterbliebene.
Wir beraten Sie zu Ihren Rechtsfragen. Wir klären Ihre Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche und die Erfolgsaussichten für außergerichtliche Verhandlungen und Gerichtsverfahren und setzen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld effektiv (außer)gerichtlich durch. Damit Sie für Ihre Beeinträchtigungen angemessen entschädigt werden.
Arzthaftungsrechtliche Expertise in allen medizinischen Fachbereichen
Innerhalb des Arzthaftungsrechts haben wir uns auf komplexe und schwere Schäden spezialisiert. Um Sie bestmöglich unterstützen zu können, arbeiten wir eng mit anerkannten und unumstrittenen Medizinern zusammen, u. a. in folgenden Fachbereichen:
- Neurologie
etwa bei zu spät erkannten oder falsch therapierten Schlaganfällen - Neurochirurgie
im Falle fehlerhafter Wirbelsäulenoperationen oder falscher Nachsorge nach Wirbelsäulenoperationen oder fehlerhaften Eingriffen am Gehirn sowie dem zentralen Nervensystem. - Chirurgie
z. B. bei Nervenschäden nach Operationen, schweren Blutungen, Todesfällen und auch bei vorliegenden Aufklärungsmängeln oder technischen Fehlern - Krebsvorsorge und Onkologie
etwa bei einer verspäteten Krebsdiagnose trotz eindeutiger Befunde, insbesondere bei folgenschweren Befunderhebungsfehlern - Haftung des Rettungsdienstes
bei fehlerhaften Entscheidungen der Rettungsdienstdisponenten der Leitstelle oder Fehlern der Besatzung - Innere Medizin und Notfallmedizin
etwa bei Herzinfarkten, Fehldiagnosen in der Kardiologie, der Gastroenterologie oder bei Medikationsfehlern in der stationären Versorgung - Orthopädie und Unfallchirurgie
insbesondere bei fehlerhaften Knie- oder Hüft-TEP-Operationen oder Fehlern in der Unfallchirurgie, oft begründet durch Fehlpositionierungen - Anästhesiologie
bei Fehlern in der Anästhesie, beispielsweise durch mangelhafte Überwachung - Intensivmedizin und Notfallmedizin
insbesondere bei Fehlern in der Notaufnahme oder auf der Intensivstation - Pädiatrie
z. B. bei Fehldiagnosen im Kindesalter, Medikationsfehlern oder Versäumnissen in der pädiatrischen Notfallmedizin.
sowie bei Fehlern in der Radiologie.
Arzthaftungsrecht für Patientinnen und Patienten
Die Konsequenzen von Behandlungsfehlern reichen von Schmerzen über Folgeerkrankungen und langwierige Folgebehandlungen bis zur Pflegebedürftigkeit bzw. vollständiger oder teilweiser Berufsunfähigkeit sowie erheblichen wirtschaftlichen Folgen, etwa durch Verdienstausfallschäden.
Auch wenn wir die Folgen leider nicht rückgängig machen können, so prüfen wir gerne für Sie deren Ursprung und setzen uns dafür ein, dass Ihre Ansprüche auf Arzthaftung durchgesetzt werde

Ihre Ansprüche als Patient bzw. Patientin bei Behandlungsfehlern
Wenn Ärzt:innen bei Behandlungen Fehler machen, haben diese nicht selten schwere, teils lebenslange Folgen – sowohl gesundheitlicher als auch finanzieller Art. Diese Folgen reichen von Schmerzen über Erkrankungen und langwierige Behandlungen bis hin zu Pflegebedürftigkeit und Berufsunfähigkeit.
Wir möchten, dass Sie in diesen Fällen bestmöglich vertreten werden. Dafür setzen wir uns als Rechtsanwälte bzw. Patientenanwälte im Arzthaftungsrecht mit jahrzehntelanger Expertise bei Behandlungsfehlern ein.
Abgrenzung zwischen Schicksal und Behandlungsfehler
Ein offener und ehrlicher Austausch mit Ihnen ist dabei sehr wichtig. Nicht jede Verschlechterung der Gesundheit nach einer Behandlung führt zu Schadensersatzansprüchen. Es ist immer zu unterscheiden zwischen schicksalhaftem Verlauf und Unterschreitung des Facharztstandards: Bei einem schicksalhaften Verlauf tritt ein bestimmtes Risiko ein. Die Arzthaftung greift hier nur dann, wenn der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist und Sie über dieses Risiko vor der Behandlung nicht ausreichend informiert wurden. Dies begründet dann einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Behandlungsfehler – oder eben Unterschreitung des Facharztstandards – führt meistens zum Ersatz des daraus folgenden Schadens.
Wir prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten
Anhand unserer medizinrechtlichen Kenntnisse, der Vielzahl von Angelegenheiten aus dem Arzthaftungsrecht, die wir bereits bearbeitet haben, eigener Recherche in der einschlägigen Medizinliteratur, den Leitlinien und den Urteilsdatenbanken können wir Ihnen nach der Auswertung klar sagen, ob konkrete Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche bestehen – auch im Hinblick auf die Möglichkeiten einer Berufung in der Arzthaftung. So sind wir auch in der Lage, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation zu überprüfen.
Wenn Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler oder eine unzureichende Aufklärung bestehen, zeigen wir Ihnen die möglichen Handlungsoptionen auf und führen die nächsten Schritte mit Ihnen und für Sie durch.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche für Hinterbliebene
Wenn ein geliebter Mensch stirbt, hinterlässt das oft Fragen. Besonders, wenn der Tod während einer ärztlichen Behandlung eintritt – etwa infolge schwerer Behandlungsfehler. In solchen Fällen, in denen ein Krankenhaus nach einem Todesfall verklagt werden kann, setzen wir uns mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung dafür ein, dass Sie Klarheit bekommen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und unterstützen Sie dabei, gegebenenfalls einen angemessenen Ausgleich zu erhalten.
Juristische Einordnung nach einem Todesfall
Ein offener und ehrlicher Austausch ist dabei sehr wichtig. Denn nicht jeder Tod nach einer Behandlung begründet einen Fall von Arzthaftung und führt zu Schadensersatzansprüchen. Wenn ein mögliches Risiko tatsächlich eintritt, spricht man von einem schicksalhaften Verlauf. Und das bedeutet, dass Sie keinen Anspruch haben. Außer es wurde über das Risiko nicht oder nicht vollständig aufgeklärt. Wird allerdings der Facharztstandard unterschritten, also tatsächlich ein Fehler in der Behandlung gemacht, steht Ihnen meistens Schadensersatz zu.
Fachkundige Auswertung der Behandlungsdokumentation
Anhand unserer medizinrechtlichen Kenntnisse, der Vielzahl von Angelegenheiten aus dem Arzthaftungsrecht, die wir bereits bearbeitet haben, eigener Recherche in der einschlägigen Medizinliteratur, den Leitlinien und den Urteilsdatenbanken können wir Ihnen nach der Auswertung klar sagen, ob konkrete Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche bestehen. So sind wir auch in der Lage, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation zu überprüfen.
Wenn Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler oder eine unzureichende Aufklärung und somit eine mögliche Arzthaftung bestehen, beraten wir Sie gern, welche Möglichkeiten Sie nun haben und führen die nächsten Schritte mit Ihnen und für Sie durch.
Das Dezernat Arzthaftungsrecht bei BROCKS MEDIZINRECHT: Fundierte Expertise, langjährige Praxis und persönlicher Einsatz
Das Dezernat für Arzthaftungsrecht wird durch ein erfahrenes Team aus Spezialisten geleitet: Kanzleigründer Uwe Brocks (Fachanwalt für Medizinrecht), Anselm Brocks (Fachanwalt für Medizinrecht), Dr. Johannes Brocks (Fachanwalt für Medizinrecht) und Matthias Teichner (Of Counsel).
Unser Anwaltsteam fokussiert sich gezielt auf die Aufarbeitung komplexer Behandlungsfehler. Wir greifen dabei auf einen großen Erfahrungsschatz zurück, um die Ansprüche unserer Mandanten nach schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden konsequent durchzusetzen.
Unser Qualitätsanspruch spiegelt sich nicht zuletzt darin wider, dass unsere Kanzlei BROCKS MEDIZINRECHT ebenso wie unsere Anwälte Uwe Brocks, Dr. Johannes Brocks, Anselm Brocks und Matthias Teichner kontinuierlich als Top-Kanzlei bzw. Top-Anwalt im Medizinrecht ausgezeichnet werden. Diese Anerkennung basiert neben der hohen fachlichen Kompetenz vor allem auf unserem unermüdlichen Engagement für die Betroffenen und unserem Verantwortungsbewusstsein gegenüber Patientinnen, Patienten und Familien, deren Leben durch ärztliche Versäumnisse oft massiv beeinträchtigt wurde.
So unterstützt Sie Ihr Anwalt für Arzthaftungsrecht
Sie werden von Ärzt:innen behandelt
Dabei entsteht ein Schaden
In der Erstberatung besprechen wir gemeinsam Ihren Fall
Wir prüfen die medizinische und juristische Situation
Wir vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht
Die meistgestellten Fragen zum Thema Arzthaftungsrecht
Wie arbeiten wir für Sie – im Arzthaftungsrecht
Nachdem wir telefonisch, per Videokonferenz oder persönlich über die Behandlung, Ihre Beeinträchtigungen und Ihre Vermutung über den Behandlungsfehler gesprochen haben, benötigen wir von Ihnen noch Unterlagen, um genauer in den Sachverhalt einzusteigen. Dazu gehören zum Beispiel eine Vollmacht und eine …
Für wen arbeiten wir?
Von Anfang an sind wir Ihre Kanzlei für Arzthaftungsrecht und vertreten somit nur die Geschädigtenseite – niemals Ärzt:innen, Krankenhäuser oder Haftpflichtversicherungen.
Das bedeutet: Wir klären die Anspruchslage für Patient:innen, die aufgrund einer fehlerhaften Behandlung schwer geschädigt wurden. Außerdem vertreten wir Hinterbliebene und nahe Angehörige verstorbener Patient:innen …


