Fehler in der Pränataldiagnostik. Schwangere Frau beim Ultraschall
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Fehler in der Pränataldiagnostik (DEGUM I–III): Haftungsfragen bei übersehenen Fehlbildungen

Fehler in der Pränataldiagnostik können das Leben von Familien grundlegend verändern. Die vorgeburtliche Ultraschalldiagnostik dient der frühzeitigen Erkennung schwerwiegender Fehlbildungen des ungeborenen Kindes. Zudem soll sie werdenden Eltern eine verlässliche medizinische Grundlage für weitere Entscheidungen bieten. Werden erhebliche Auffälligkeiten nicht erkannt, sind die Folgen nicht selten gravierend.

Für viele werdende Eltern bedeutet die pränatale Diagnostik nicht nur eine medizinische Kontrolle, sondern vor allem ein Stück Sicherheit. Sie vertrauen darauf, dass relevante Fehlbildungen erkannt und verständlich erläutert werden, um sich frühzeitig auf mögliche Besonderheiten einstellen oder weitergehende Entscheidungen treffen zu können. Fehlbildungen sind nicht immer problematisch, wenn man sie kennt.

Dann kann man auch kurz nach der Geburt direkt Maßnahmen ergreifen. Aber man muss darauf vertrauen können, dass sie erkannt werden und dass über diese auch gesprochen wird. Dieses Vertrauen in eine fachgerechte Untersuchung prägt regelmäßig die gesamte Schwangerschaftsvorsorge.

Umso größer ist die Belastung, wenn sich nach der Geburt herausstellt, dass gravierende Auffälligkeiten trotz wiederholter Untersuchungen unerkannt geblieben sind und so schwere Folgen auftreten können (wie z.B. eine Sauerstoffunterversorgung).

Medizinischer Standard in der Pränataldiagnostik

Ein gebräuchlicher Qualitätsmaßstab in der Ultraschalldiagnostik ist das Qualifikationssystem der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM). Es unterscheidet drei Stufen der Spezialisierung: DEGUM I, II und III. Diese Einteilung beschreibt das jeweilige Maß an Erfahrung und Fachwissen in der sonographischen Diagnostik. DEGUM I steht für die qualitätsgesicherte Basisdiagnostik, DEGUM II für vertiefte Kenntnisse bei differenzierter Fehlbildungsdiagnostik und DEGUM III für hochspezialisierte Expertise, insbesondere bei komplexen oder seltenen Entwicklungsstörungen.

Für die arzthaftungsrechtliche Bewertung ist diese Qualifikation von erheblicher Bedeutung, da sie den fachlichen Standard und damit den Maßstab definiert, an dem eine konkrete Untersuchung im Haftungsfall zu messen ist. Bestehen konkrete Risikofaktoren, Hinweise auf Auffälligkeiten oder komplizierte Sachverhalte, kann eine weiterführende Diagnostik durch besonders qualifizierte Untersucher geboten sein.

In solchen Fällen ist die konsequente Ausschöpfung der verfügbaren diagnostischen Möglichkeiten einschließlich Überweisung an spezialisierte Zentren oder Ärztinnen bzw. Ärzte mit höherer DEGUM-Qualifikation Teil des fachärztlichen Standards. Unterbleibt diese gebotene Abklärung trotz objektiver Anhaltspunkte, kann dies einen Verstoß gegen den medizinischen Standard darstellen und haftungsrechtlich relevant sein.

Ultraschalluntersuchung: hier können Fehler in der Pränataldiagnostik entstehen

Herzfehler als gravierende und sonographisch regelmäßig früh erkennbare Fehlbildung

Angeborene Herzfehler können häufig in der Pränataldiagnostik erkannt werden. Sie können im Mutterleib nicht behandelt werden. Umso wichtiger ist es jedoch, dass diese Fehler bei der Geburt bekannt sind. Denn die Kenntnis und das Erkennen der Fehler in der Pränataldiagnostik sind maßgeblich und sehr relevant für die Weiterbehandlung unmittelbar nach der Geburt.

Die Neugeborenen müssen dann operiert werden. Geschieht dies aber nicht, kann es zu schweren Folgen kommen, weil das Herz den Körper dann nicht ausreichend versorgen kann. Eine Operation ist aber nur möglich, wenn der Herzfehler rechtzeitig erkannt wurde. Im Ultraschall lassen sich charakteristische Merkmale in der Regel bereits in der Schwangerschaft darstellen, weil zentrale anatomische Strukturen auffallen.

Gerade deshalb kommt der sorgfältigen Durchführung und Auswertung der sonographischen Untersuchung eine entscheidende Bedeutung zu. Immer wieder berichten Eltern, dass trotz regulärer Vorsorgeuntersuchungen keine Abweichungen festgestellt wurden. Bleibt eine derart gravierende Fehlbildung unerkannt, ist zu prüfen, ob die Untersuchung vollständig, methodisch korrekt und leitliniengerecht erfolgt ist und die Befunde sachgerecht bewertet wurden.

Fehler in der Pränataldiagnostik und Folgen einer unterlassenen Erkennung

Wird eine schwerwiegende Fehlbildung zu spät erkannt, hat dies häufig erhebliche Konsequenzen. Denn die pränatale Diagnostik dient nicht nur der Geburtsplanung und Neugeborenenversorgung, sondern auch der Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsrechte der Schwangeren. Liegt eine letale Fehlbildung vor, besteht im deutschen Recht unter den Voraussetzungen einer medizinischen Indikation die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs auch nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Hierfür bedarf es einer entsprechenden ärztlichen Aufklärung und Indikationsstellung. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Schwangerschaft trifft allein die Schwangere. Versäumt der Arzt eine solche Diagnose, nimmt er der betroffenen Frau die Möglichkeit, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine informierte und eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.

Im Haftungsrecht kommt es nicht auf die Umstände der Geburt an, sondern darauf, ob eine fehlerhafte Diagnostik die geschützte Entscheidungsfreiheit der Schwangeren verletzt hat. Bei nicht letalen, aber behandlungsbedürftigen Fehlbildungen ist die frühzeitige Diagnose zudem zentral für eine sachgerechte Versorgungsplanung.

Ist unmittelbar nach der Geburt eine intensivmedizinische Betreuung erforderlich, muss die Entbindung in einem entsprechend ausgestatteten Perinatalzentrum vorbereitet werden. Unterbleibt eine solche Planung infolge einer unzureichenden Diagnostik und verschlechtert sich dadurch der Gesundheitszustand des Kindes, ist zu prüfen, ob ein ursächlicher Zusammenhang mit einem vermeidbaren Geburtsschaden bei Kind besteht.

Ursachen diagnostischer Fehler in der Fehlbildungsdiagnostik

Diagnostische Versäumnisse beruhen häufig auf einer unvollständigen oder unsystematischen Untersuchung, einer unzureichenden Darstellung wesentlicher Strukturen oder einer fehlerhaften Befundauswertung. Auch das Unterlassen einer gebotenen weiterführenden Diagnostik kann dazu führen, dass relevante Auffälligkeiten nicht erkannt werden.

Erfolgt die Untersuchung im Rahmen einer spezialisierten Feindiagnostik, sind besonders hohe Anforderungen an Sorgfalt und Vollständigkeit zu stellen. Somit sind Defizite eher als Abweichung vom fachärztlichen Standard zu bewerten.

Juristische Bewertung: Wann liegt ein solcher Behandlungsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt nach § 630a Abs. 2 BGB vor, wenn die Behandlung nicht dem zum Zeitpunkt der Maßnahme bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht. Entscheidend ist daher, ob die konkrete Ultraschalluntersuchung methodisch korrekt, vollständig und geeignet war, pathologische Befunde zuverlässig zu erfassen.

Nach § 630f BGB sind zudem sämtliche wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse zu dokumentieren. Fehlt eine entsprechende Dokumentation, kann dies gemäß § 630h Abs. 3 BGB beweisrechtlich zu Lasten der Behandlerseite gehen, da nicht festgehaltene Maßnahmen im Zweifel als nicht vorgenommen gelten.

Wird infolge einer unzureichenden Befunderhebung eine Fehlbildung übersehen, die bei ordnungsgemäßer und vollständiger Untersuchung erkennbar gewesen wäre, kann hierin ein haftungsbegründender Diagnose- oder Befunderhebungsfehler liegen. Handelt es sich um ein besonders gravierendes Versäumnis, das aus objektiver ärztlicher Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint, kann der Fehler sogar als grober Behandlungsfehler einzuordnen sein.

In diesem Fall greift § 630h BGB mit erheblichen beweisrechtlichen Erleichterungen zugunsten des Patienten. Grundsätzlich muss der Patient darlegen und beweisen, dass der Fehler in der Pränataldiagnostik den Gesundheitsschaden verursacht hat. Liegt jedoch ein grober Behandlungsfehler vor, wird vermutet, dass dieser für den eingetretenen Schaden ursächlich war.

Die Behandlerseite muss dann nachweisen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen eingetreten wäre. Gelingt dieser Gegenbeweis nicht, haftet sie. Neben den rechtlichen Aspekten sind die tatsächlichen Auswirkungen für die Familie häufig erheblich. Eine unerwartete, schwere Erkrankung oder Fehlbildung bei Geburt führt oftmals zu kurzfristigen Klinikwechseln, intensivmedizinischen Maßnahmen und weitreichenden organisatorischen Entscheidungen unter hohem emotionalem Druck.

Vorbereitungen, die bei frühzeitiger Diagnose möglich gewesen wären, wie die Wahl einer spezialisierten Geburtsklinik, Gespräche mit Fachärzten oder psychosoziale Unterstützung, entfallen. Viele Eltern empfinden dies im Nachhinein als zusätzlichen Belastungsfaktor, weil ihnen Zeit zur Vorbereitung und zur bewussten Auseinandersetzung mit der Situation fehlte.

Ultraschallgerät und -bilder

Welche Ansprüche kommen bei einem Fehler in der Pränataldiagnostik in Betracht?

Ist ein haftungsbegründender Fehler nachweisbar, können unterschiedliche Ansprüche bestehen. In Betracht kommen insbesondere Schadensersatzansprüche für behinderungsbedingte Mehrkosten, Pflegeaufwendungen und therapeutische Maßnahmen. Auch Schmerzensgeldansprüche der Mutter wegen psychischer Belastungen sind möglich.

In vielen Konstellationen können zudem eigene Ansprüche des Kindes bestehen. Insbesondere dann, wenn es aufgrund einer fehlerhaften Behandlung zusätzliche gesundheitliche Schäden erlitten hat. Zu nennen sind hierbei Fälle, in denen eine zwingend notwendige Behandlung durch ein Perinatalzentrum oder durch Neonatologen (z.B. Herzoperation) ausbleibt, weil der Behandler eine Fehlbildung nicht erkennt/ mitteilt. Die Durchsetzung solcher Ansprüche erfordert in aller Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten. Dieses prüft, ob die Untersuchung standardgerecht durchgeführt wurde und ob die Fehlbildung bei fachgerechtem Vorgehen erkennbar gewesen wäre.

Fehler in der Pränataldiagnostik – warum eine rechtliche Prüfung entscheidend ist

Ein Geburtsschaden oder die verspätete Diagnose einer schweren Fehlbildung bedeutet für betroffene Familien häufig einen tiefen Einschnitt in ihr Leben. Neben der medizinischen Sorge um das Kind treten organisatorische, finanzielle und rechtliche Fragen in den Vordergrund. Für viele Eltern ist es zunächst kaum möglich einzuschätzen, ob der Verlauf schicksalhaft war oder ob eine Fehlbildung bei sorgfältiger Diagnostik früher hätte erkannt werden können.

Zweifel, Unsicherheit und das Bedürfnis nach Aufklärung stehen oft im Vordergrund. Eine sachliche medizinrechtliche Prüfung kann helfen, diese Fragen strukturiert zu klären. Bereits außergerichtlich lassen sich medizinische Unterlagen auswerten und durch erfahrene Sachverständige beurteilen. Auf dieser Grundlage lässt sich realistisch einschätzen, ob ein Verstoß gegen den fachärztlichen Standard vorliegt und ob daraus durchsetzbare Ansprüche entstehen.

Bei BROCKS Medizinrecht sind wir genau auf Fälle wie diese spezialisiert und unterstützen Sie engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Fehler in der Pränataldiagnostik

Nein. Nicht jede nicht erkannte Fehlbildung bedeutet automatisch, dass ein Arzt oder eine Ärztin fehlerhaft gehandelt hat. Entscheidend ist, ob die Fehlbildung bei einer sorgfältigen, leitliniengerechten Untersuchung nach dem zum Zeitpunkt der Untersuchung geltenden fachärztlichen Standard erkennbar gewesen wäre. Dabei spielt eine Rolle, in welcher Schwangerschaftswoche untersucht wurde, welche Bildqualität vorlag und vorliegen musste und ob die Untersuchung vollständig durchgeführt wurde.

Die DEGUM-Qualifikation beeinflusst den Maßstab, an dem die Untersuchung gemessen wird. Wer eine Untersuchung auf DEGUM-II- oder DEGUM-III-Niveau anbietet, muss nach der Verkehrserwartung und dem fachlichen Anspruch eine besonders strukturierte und umfassende Fehlbildungsdiagnostik leisten. Im Haftungsprozess kann daher relevant werden, ob die Untersuchung tatsächlich dem Niveau entsprach, das mit der jeweiligen Qualifikation verbunden ist. Außerdem kann die DEGUM-Stufe eine Rolle dabei spielen, ob eine Überweisung an eine höher spezialisierte Stelle geboten gewesen wäre.

Zentral sind die vollständigen Behandlungsunterlagen, insbesondere Ultraschallbilder, Befundberichte, Messwerte, Dokumentationen zur Darstellung der Schnittebenen sowie Vermerke zu Aufklärungsgesprächen und empfohlenen Zusatzuntersuchungen. Auch Überweisungen, Terminnotizen und die Frage, ob eine weiterführende Diagnostik veranlasst oder zumindest angeboten wurde, spielen eine wichtige Rolle. In vielen Verfahren ist die sachverständige Bewertung wichtig: Gehen aus den vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar hervor, dass die Untersuchung fachgerecht und vollständig war? Deshalb ist es für Betroffene wichtig, frühzeitig alle Unterlagen vollständig anzufordern und zu sichern.

Zentral sind die vollständigen Behandlungsunterlagen, vornehmlich Ultraschallbilder, Befundberichte, Messwerte, Dokumentationen zur Darstellung der Schnittebenen sowie Vermerke zu Aufklärungsgesprächen und empfohlenen Zusatzuntersuchungen. Auch Überweisungen, Terminnotizen und die Frage, ob eine weiterführende Diagnostik veranlasst oder zumindest angeboten wurde, spielen eine wichtige Rolle. In vielen Verfahren ist die sachverständige Bewertung wichtig: Geht aus den vorhandenen Unterlagen nachvollziehbar hervor, dass die Untersuchung fachgerecht und vollständig war? Deshalb ist es für Betroffene wichtig, frühzeitig alle Unterlagen vollständig anzufordern und zu sichern.

Häufig gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Betroffenen Kenntnis vom Schaden und vom Behandlungsfehler haben. In der Praxis ist gerade der Zeitpunkt dieser Kenntnis oft streitig, weil Eltern zunächst nicht wissen können, ob ein Verlauf schicksalhaft war oder auf einem Versäumnis beruht. Die Rechtsprechung ist hier jedoch mit Eltern geburtsgeschädigter Kinder großzügig, sodass auch Jahre später noch Ansprüche geltend gemacht werden können, weil die notwendige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Behandlungsfehler meist nicht vorliegt.

Das pränatale Erkennen eines Herzfehlers ist maßgeblich für die medizinische Versorgung unmittelbar nach der Geburt. Da Herzfehler im Mutterleib meist nicht behandelbar sind, ermöglicht die frühzeitige Diagnose eine vorbereitete Entbindung in einer spezialisierten Geburtsklinik (Perinatalzentrum), sodass lebensrettende Maßnahmen oder Operationen ohne Verzögerung durchgeführt werden können.

Wird eine letale Fehlbildung übersehen, verletzt dies die geschützte Entscheidungsfreiheit der Schwangeren. Das deutsche Recht sieht bei einer entsprechenden medizinischen Indikation die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs auch nach der zwölften Woche vor. Ein Diagnoseversäumnis nimmt der betroffenen Frau das Recht, eine informierte und eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.

Zu einer Beweislastumkehr kommt es, wenn das Übersehen der Fehlbildung als grober Behandlungsfehler eingestuft wird. Dies ist der Fall, wenn der Fehler aus objektiver ärztlicher Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint (z. B. durch eine völlig unvollständige Untersuchung). In diesem Fall muss die Behandlerseite beweisen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen eingetreten wäre.

Das Kind kann eigene Ansprüche geltend machen, wenn ihm durch die mangelnde Diagnostik zusätzliche gesundheitliche Schäden entstanden sind. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn eine zwingend notwendige intensivmedizinische Behandlung oder eine Operation (z. B. bei einem Herzfehler) nach der Geburt ausblieb, weil die Fehlbildung den Ärzten nicht bekannt war.

Ist ein Behandlungsfehler nachweisbar, können Eltern Schadensersatz für alle behinderungsbedingten Mehrkosten, Pflegeaufwendungen und therapeutischen Maßnahmen des Kindes verlangen. Zudem kommt ein eigenes Schmerzensgeld für die Mutter wegen der schweren psychischen Belastungen durch die unerwartete Konfrontation mit der Fehlbildung bei der Geburt in Betracht.

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