Behandlungs­fehler unter der Geburt

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Behandelnde den gebotenen Behandlungsstandard unterschreitet. Gemeint sind damit meist Fehler durch Ärzt:innen und Geburtshelfende – der sogenannte Ärztepfusch.

Neben individuellen Fehlern kann es auch zu Fehlern von Krankenhäusern kommen (sog. Organisationsfehler).

Die Verletzung der Aufklärungspflicht fällt jedoch nicht in die Kategorie der Behandlungsfehler. Außerdem ist es wichtig, zwischen groben und einfachen Behandlungsfehlern zu unterscheiden, weil sie rechtlich unterschiedliche Folgen haben.

Was sind typische Behandlungs­fehler in der Geburtshilfe?

Den einen Geburtsschaden gibt es nicht. Behandlungsfehler sind sehr vielfältig und individuell. Trotzdem gibt es immer wieder Ähnlichkeiten.

Die häufigsten Fehler im Geburtsschadensrecht sind:

  • Geburtseinleitung trotz Kontraindikation
  • zu späte Reaktion auf ein auffälliges Kardiotokogramm (CTG)
  • zu spät durchgeführte Sectio (z.B. zu lange Entscheidungs-Entbindungszeit)
  • zu späte Reaktion auf fetale Wachstumsrestriktion
  • falscher Umgang mit HELLP-Syndrom und Präeklampsie
  • Fehler bei der Neugeborenenreanimation

Was ist ein Befund­erhebungsfehler?

Leider werden immer wieder nicht ausreichend Befunde erhoben, was dazu führt, dass Maßnahmen zu spät ergriffen werden und langwierige Folgen entstehen. Rechtlich hat der Befunderhebungsfehler eine besondere Bedeutung, denn hier wird nicht nur der medizinische Facharztstandard unterschritten, sondern ein notwendiger Befund erst gar nicht erhoben.

Klassische Befunderhebungsfehler sind z.B.:

  • unregelmäßige Überwachung im Kreißsaal
  • keine durchgängige CTG-Überwachung
  • keine oder zu späte Fetalblutanalyse

Der Befunderhebungsfehler ist für die Mutter und das Kind oft rechtlich vorteilhaft, da er ähnlich wie ein grober Behandlungsfehler gewertet wird. Das bedeutet, dass in vielen Fällen davon ausgegangen wird, dass ein richtiger Befund, den Gesundheitsschaden vermieden hätte.

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