Eine Geburt aus Beckenendlage ist in Deutschland auch auf natürlichem Weg zulässig, wenn keine individuellen Risiken bestehen und ein erfahrenes Team die Geburt leitet. Ein Kaiserschnitt ist nicht immer notwendig, er kann aber notwendig sein oder unter der Geburt notwendig werden. Eltern, deren Kind nach einer Beckenendlagengeburt geschädigt ist, wollen meist wissen, ob die Klinik diese Voraussetzungen erfüllt hat und ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Was ist eine Beckenendlage und darf das Kind vaginal geboren werden?
Eine Beckenendlage, umgangssprachlich Steißlage, ist eine Geburtslage, bei der das Beckenende des Kindes vorangeht und der Kopf zuletzt geboren wird. Etwa 3 % aller Kinder liegen am Termin in Beckenendlage. Die Geburt aus Steißlage gilt deshalb als Risikogeburt, sie ist aber nicht verboten.
Die S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) zum Kaiserschnitt stellt klar: Bei einer Beckenendlage am Termin kann derzeit kein Geburtsmodus für das Kind bevorzugt werden.
Welche Voraussetzungen gelten für eine vaginale Beckenendlagengeburt?
Eine vaginale Beckenendlagengeburt ist nur zulässig, wenn individuelle Risiken ausgeschlossen sind, ein erfahrenes Team die Geburt leitet und ein Kaiserschnitt jederzeit kurzfristig möglich ist. Vorab zu prüfen sind vor allem das Schätzgewicht des Kindes, eine Fußlage (die Füße gehen voran) und das Verhältnis von Kind und mütterlichem Becken.
Entscheidend ist aus unserer Erfahrung, wer im Kreißsaal steht. Es darf nicht eine Assistenzärztin oder ein Assistenzarzt ohne Aufsicht die Geburt leiten, wenn diese Person noch nie eine Beckenendlagengeburt betreut oder miterlebt hat. Gelingt die Geburt dann nicht, droht eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes, etwa durch Kompression der Nabelschnur. Die Folge kann eine Cerebralparese sein, also eine dauerhafte Hirnschädigung mit Bewegungsstörung.
Wann ist eine Geburt aus Beckenendlage ein Behandlungsfehler?
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Geburt aus Beckenendlage nicht nach dem anerkannten fachlichen Standard geleitet wurde (§ 630a Abs. 2 BGB). Dazu gehören die Leitlinien ebenso wie die Anforderungen an Erfahrung und Organisation der Klinik.
In unseren Fällen ist es eher selten, dass die Entscheidung für die vaginale Geburt von Anfang an fehlerhaft war. Häufiger wurde über die konkreten Risiken nicht gesprochen, oder eine Person sollte die Geburt betreuen, der schlicht die Erfahrung fehlte. Man muss die Beckenendlagengeburt deshalb nicht verteufeln. Die Aufklärung über den Geburtsmodus muss aber offen über Vor- und Nachteile informieren. Die Entscheidung der Mutter für oder gegen einen Kaiserschnitt bei Beckenendlage ist dann zu respektieren.
Welche Fehler passieren in der Praxis?
Probleme treten nach unserer Erfahrung vor allem in Kliniken auf, die wenige Geburten betreuen und kaum Erfahrung mit Beckenendlagen haben. Dann kommt ein Übernahmeverschulden in Betracht: Die Klinik hätte die Geburt von vornherein nicht betreuen dürfen. In großen Zentren passieren Fehler ebenfalls, aber deutlich seltener.
Schon der Einsatz einer nicht qualifizierten Person ist ein Behandlungsfehler. Fehlt dem Behandelnden die erforderliche Befähigung, wird zudem nach § 630h Abs. 4 BGB vermutet, dass dies den Schaden verursacht hat.
Unter der Geburt sehen wir vor allem drei Fehlerbilder: Bei Geburtsstillstand oder auffälligem CTG wird zu spät auf den Kaiserschnitt gewechselt. Das Kind wird zu früh aktiv herausgezogen, statt den Geburtsverlauf abzuwarten, sodass sich Arme oder Kopf verhaken. Oder die Entwicklung des nachfolgenden Kopfes dauert zu lange, und das Kind ist zu lange unterversorgt.
Muss die Klinik während der Geburt erneut über den Kaiserschnitt aufklären?
Ja. Wird der Kaiserschnitt unter der Geburt zu einer echten oder gebotenen Alternative, muss die Klinik die Mutter erneut aufklären und das Geburtskonzept gegebenenfalls verlassen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Arzt sich bei einer Beckenendlage nicht eigenmächtig gegen den Kaiserschnitt entscheiden darf, sondern die Einwilligung der Mutter in die Art der Entbindung braucht (BGH, Urteil vom 06.12.1988, Az. VI ZR 132/88). Eine nochmalige Aufklärung ist geboten, wenn sich die Beurteilungsgrundlage nachträglich verändert (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 125/13).
Für die Bewertung eines Falls ist es nach unserer Erfahrung wichtig, die Zeiträume sauber zu trennen. Selbst wenn vor der Geburt ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, muss es nicht dabei bleiben. Gestaltet sich die Beckenendlagengeburt schwieriger als angenommen, kann der Kaiserschnitt notwendig werden. Dann muss das Team erneut aufklären und den Geburtsplan möglicherweise ändern.

Hilft der unterschriebene Aufklärungsbogen der Klinik immer?
Nein, ein unterschriebener Aufklärungsbogen allein schützt die Klinik nicht immer. Die Unterschrift ist nur wirksam, wenn die Mutter vorher mündlich über die konkreten Risiken ihrer Situation aufgeklärt wurde (§ 630e BGB). Für die Aufklärung über den Geburtsmodus heißt das: Vor- und Nachteile von vaginaler Beckenendlagengeburt und Kaiserschnitt müssen auf die Patientin bezogen besprochen werden. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung trägt die Behandlungsseite (§ 630h Abs. 2 BGB).
In der Erstberatung begegnen uns zwei typische Fehleinschätzungen. Die erste: „Ich habe etwas unterschrieben, deshalb kann ich nichts machen.“ Wer etwas unterschreibt, was nicht besprochen und nicht auf die eigenen Risiken bezogen wurde, hat keine wirksame Einwilligung erteilt. Die zweite: Ein Geburtsschaden müsse immer auf einem Fehler beruhen. Auch bei einer richtig betreuten Geburt kann ein Schaden eintreten. Es lohnt sich aber meist, den Ablauf genauer untersuchen zu lassen.
Wie weisen Eltern den Behandlungsfehler nach?
Eltern weisen den Behandlungsfehler nach, indem sie die vollständige Patientenakte nach § 630g BGB anfordern und fachlich auswerten lassen, einschließlich CTG, Partogramm und Aufklärungsdokumentation. Grundsätzlich muss die Patientenseite Fehler und Ursächlichkeit beweisen. Das Gesetz hilft aber: Ist eine Maßnahme nicht dokumentiert, gilt sie als nicht erfolgt (§ 630h Abs. 3 BGB). Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast für die Ursächlichkeit um (§ 630h Abs. 5 Satz 1 BGB).
Haftpflichtversicherer verteidigen sich typischerweise damit, dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und kein Grund für einen Kaiserschnitt bestand. Wir kennen die Argumente.
Welche Ansprüche hat das Kind bei einem Geburtsschaden nach Beckenendlage?
Ein Kind mit Geburtsschaden nach Beckenendlage hat Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB), Ersatz aller materiellen Schäden und eine Rente für den vermehrten Bedarf (§ 843 BGB). Bei schweren Hirnschädigungen wie einer Cerebralparese sprechen Gerichte heute Beträge im hohen sechsstelligen Bereich zu; ältere Urteile sind wegen der Geldentwertung nicht unmittelbar übertragbar.
Was sagt die Rechtsprechung?
Die Rechtsprechung erkennt die vaginale Geburt aus Beckenendlage als zulässig an, verlangt aber sorgfältige Indikation, wirksame Einwilligung und einen rechtzeitigen Wechsel zum Kaiserschnitt, wenn er notwendig wird. Der BGH bejahte einen Behandlungsfehler, als ein Arzt bei reiner Fußlage eine ganze Extraktion vornahm, obwohl sich der Steiß noch nicht ausreichend gesenkt hatte; das Kind erlitt einen schweren Hirnschaden (BGH, Urteil vom 13.10.1992, Az. VI ZR 201/91). Umgekehrt sah das OLG Hamm bei einer Mehrgebärenden mit regelrechtem Geburtsverlauf keinen Fehler darin, dass kein Kaiserschnitt erfolgte. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Welche Fristen gelten?
Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Eltern vom Fehler und vom Schädiger Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB), spätestens 30 Jahre nach der Geburt. In vielen Fällen kann auch später als drei Jahre nach der Geburt noch etwas getan werden, weil noch keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorlag.
Welche Fehler sollten Eltern vermeiden?
Eltern machen nach unserer Erfahrung gar nicht viel falsch. Der häufigste Fehler ist, zu früh und ohne anwaltlichen Rat an das Krankenhaus heranzutreten. Auch die Anforderung der Patientenakte sollte bereits durch eine spezialisierte Kanzlei erfolgen. Das gilt auch für das Gutachten des Medizinischen Dienstes, das die Krankenkasse nach § 66 SGB V kostenlos einholt. Es sollte – wenn man sich dafür entscheidet – erst eingeholt werden, wenn eine auf das Geburtsschadensrecht spezialisierte Kanzlei die Fragestellung vorbereitet hat. Die Fragen an den Gutachter lassen sich dann präziser stellen, etwa zu den Leitlinien und zur Aufklärung statt nur zum Geburtsverlauf.
Wann lohnt sich ein Anwalt für einen Geburtsschaden nach Beckenendlage?
Ein Anwalt lohnt sich, sobald nach einer Beckenendlagengeburt ein Schaden beim Kind festgestellt wurde und die Eltern den Ablauf nicht nachvollziehen können. Wenn Sie vermuten, dass hinter dem Geburtsschaden nach Beckenendlage ein Fehler steckt, sprechen Sie uns an. Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler bei der Beckenendlagengeburt bieten wir eine Ersteinschätzung an, von Hamburg und Köln aus bundesweit. BROCKS Medizinrecht vertritt ausschließlich Patienten und Eltern geburtsgeschädigter Kinder.
Fazit: Behandlungsfehler bei Beckenendlage im Überblick
Die vaginale Geburt aus Beckenendlage ist zulässig, wenn keine individuellen Risiken bestehen, ein erfahrenes Team die Geburt leitet und ein Kaiserschnitt jederzeit möglich ist. Ein Behandlungsfehler liegt meist nicht in der Entscheidung für die vaginale Geburt, sondern in fehlender Erfahrung, fehlender Aufklärung oder einem verpassten Wechsel zum Kaiserschnitt. Eltern sollten sich beraten lassen, bevor sie mit Klinik oder Medizinischem Dienst sprechen.
Kontakt AufnehmenFAQ: Häufige Fragen zu Beckenendlage und Behandlungsfehler
Nein. Nach der DGGG-Leitlinie kann bei einer Beckenendlage am Termin kein Geburtsmodus bevorzugt werden. Voraussetzung für die vaginale Geburt ist, dass keine Ausschlusskriterien vorliegen und ein erfahrenes Team bereitsteht.
Nein. Eine Steißlagegeburt gehört nicht in ein Geburtshaus oder in eine Hausgeburt, weil jederzeit ein Kaiserschnitt möglich sein muss. Eine außerklinische Betreuung kann ein Übernahmeverschulden begründen.
Die äußere Wendung ist der Versuch, das Kind vor der Geburt durch die Bauchdecke in die Schädellage zu drehen. Sie wird meist ab der 36. oder 37. Woche in der Klinik unter Ultraschall- und CTG-Kontrolle durchgeführt.
In der Regel haftet der Krankenhausträger, weil der Behandlungsvertrag mit der Klinik besteht. Daneben können Ärzte und Hebammen persönlich haften. Reguliert wird fast immer über den Haftpflichtversicherer der Klinik.