Die Geburt eines Kindes ist ein einzigartiges und emotionales Ereignis, das höchste medizinische Sorgfalt erfordert. Um Mutter und Kind bestmöglich zu betreuen, arbeiten im Kreißsaal verschiedene Fachkräfte wie Hebammen und Ärzte eng zusammen. Ihre jeweiligen Zuständigkeiten sind klar geregelt, insbesondere wann ein ärztliches Eingreifen erforderlich ist.
Trotz der bestehenden Strukturen und Regelungen kann es jedoch in stressigen oder kritischen Situationen zu Fehlern kommen, die schwerwiegende Folgen für Mutter und Kind haben können. Ein gut funktionierendes Zusammenspiel zwischen Hebammen und Ärzten ist entscheidend für eine sichere Geburt.
In diesem Beitrag erläutern wir die Zuständigkeiten im Kreißsaal, informieren über typische Fehlerquellen und welche rechtlichen Möglichkeiten betroffene Familien haben, wenn ein Geburtsschaden durch ärztliches Fehlverhalten verursacht wurde.
Wer ist im Kreißsaal wofür verantwortlich?
Eine Geburt, ob im Kreißsaal, im Geburtshaus oder zu Hause, ist für die Eltern eine freudige, aber immer auch schwierige Situation und erfordert stets höchste medizinische Sorgfalt. Aber auch für die handelnden Personen wie Hebammen und Ärzte kann eine Geburt bei Komplikationen zu einer Herausforderung werden, bei der die Zuständigkeiten jederzeit klar geregelt sein müssen, auch zu welchem Zeitpunkt ein Arzt hinzugezogen werden muss.
Der Kreißsaal ist ein zentraler Ort bei einer Geburt, an dem verschiedene medizinische Fachkräfte zusammenarbeiten, um eine sichere Geburt zu gewährleisten. Doch trotz aller Sorgfalt kommt es immer wieder zu Komplikationen. In solchen Situationen müssen Hebammen und Ärzte je nach Zuständigkeit dafür sorgen, dass hierauf rechtzeitig und richtig reagiert wird. Tun sie dies nicht so, wie es der medizinische Standard erfordert, und machen sie Fehler, die zu schwerwiegenden Folgen für Kind und Mutter führen, kann dies als Behandlungsfehler gewertet werden.
Klare Zuständigkeiten im Kreißsaal sorgen für eine sichere Geburt
Um eine sichere Geburt zu gewährleisten, ist daher eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Hebammen und Ärzten notwendig. Während Hebammen eine normale Geburt grundsätzlich eigenständig betreuen können, müssen Ärzte bei Komplikationen eingreifen. Fehler in der Zusammenarbeit oder verspätete Entscheidungen können zu schwerwiegenden Geburtsschäden führen.
Was Hebammen und Entbindungspfleger vor und während der Geburt selbstständig tun dürfen und wann sie ärztliche Hilfe hinzuziehen müssen bzw. wann ärztliche Hilfe notwendig ist, ist in den gesetzlichen Regelungen der Hebammentätigkeit festgelegt. Für Deutschland ist dies zum einen im Hebammengesetz (HebG) geregelt, zum anderen haben die einzelnen Bundesländer eigene Regelungen zum Berufsrecht der Hebammen erlassen. In Hamburg ist dies etwa in der Berufsordnung für Hebammen (HebBO) und im Hamburgischen Gesetz über den Beruf der Hebamme (HmbHebG) geregelt.
Hebamme leitet normale Geburt selbständig und eigenverantwortlich
Grundsätzlich ist die Hebamme berechtigt, selbständig und eigenverantwortlich Geburtshilfe zu leisten und die reguläre Geburt im Kreißsaal allein durchzuführen. Ab dem Zeitpunkt der Wehen bzw. der Geburt hat die Hebamme der Gebärenden Beistand zu leisten.
Zu den Aufgaben der Hebamme im Kreißsaal gehören unter anderem:
- Begleitung der physiologischen Geburt: Hebammen betreuen normale, komplikationslose Geburten selbständig.
- Überwachung von Mutter und Kind: Die Hebamme beurteilt unter anderem die Herztöne des Kindes, kontrolliert die Wehentätigkeit und die Vitalzeichen der Mutter.
- Schmerzlinderung und Unterstützung der Gebärenden: Anwendung nichtmedikamentöser Methoden wie Massagen, Atemtechniken oder Entspannungsbäder sowie Verabreichung von Schmerzmitteln nach ärztlicher Verordnung.
- Erstversorgung des Neugeborenen: Nach der Geburt übernimmt die Hebamme die Erstuntersuchung des Kindes, kontrolliert die Atmung und den Allgemeinzustand und leitet gegebenenfalls Notfallmaßnahmen ein.
- Risiken erkennen und rechtzeitig einen Arzt hinzuziehen: Eine zentrale Aufgabe der Hebamme ist es, Komplikationen frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig einen Arzt hinzuzuziehen.
Ändert sich während der Geburt die Situation, treten Komplikationen auf, kommt es zu Unregelmäßigkeiten während der Geburt und wird der Geburtsverlauf dadurch pathologisch, muss die Hebamme einen Arzt hinzuziehen (vgl. § 9 Abs. 1 Hamburgisches Hebammengesetz). Soweit ein pathologischer Zustand eingetreten ist, endet zwar die Zuständigkeit der Hebamme für die alleinige Leitung der Geburt. Die Hebamme bzw. der Entbindungspfleger sind dann aber einem Arzt gegenüber weisungsgebunden (vgl. § 9 Abs. 3 Hamburgisches Hebammengesetz). Wünscht die Gebärende die Hinzuziehung eines Arztes, so ist die Hebamme verpflichtet, diesen hinzuzuziehen.
Zusammenarbeit von Ärzten und Hebammen
Die Tätigkeit der Hebamme endet in der Regel dort, wo die Tätigkeit des Arztes bei der Geburt beginnt. Hebammen dürfen beispielsweise keine operativen Eingriffe vornehmen. Auch eine medikamentöse Geburtseinleitung oder Anästhesie dürfen sie nicht eigenständig durchführen. In diesen Fällen übernimmt der Arzt diese Tätigkeiten oder die gesamte Geburt.
Der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Hebamme und Arzt finden jedoch auch unter der Verantwortung der Hebamme während der Geburt statt. Beispielsweise verordnet der Arzt Medikamente, z.B. Schmerzmittel, die dann von der Hebamme verabreicht werden. Oder es findet eine Kommunikation zwischen Hebamme und Arzt statt, wenn sich Anzeichen für eine komplizierte Geburt abzeichnen oder um unklare Befunde zu besprechen. Bei akuten Komplikationen ist dann eine schnelle Absprache zwischen Hebamme und Arzt notwendig, um die Zuständigkeiten zu klären. Schließlich müssen Hebamme und Arzt auch bei der lückenlosen Dokumentation des Geburtsverlaufs, der Interventionen und der ärztlichen Entscheidungen zusammenarbeiten.
Ärztliche Verantwortung bei Komplikationen und pathologischen Zuständen während der Geburt
Hebammen sind bereits nach geltendem Berufsrecht dazu verpflichtet, bei Komplikationen oder pathologischen Zuständen während der Geburt einen Arzt hinzuzuziehen. Das bedeutet, dass Ärzte in der Geburtshilfe vor allem für die medizinische Diagnostik und Behandlung von Komplikationen zuständig sind. Ihr Einsatz ist insbesondere dann erforderlich, wenn der natürliche Geburtsverlauf gestört ist oder akute medizinische Probleme auftreten.
Zu den Aufgaben der Ärzte im Kreißsaal gehören daher unter anderem
- Durchführung medizinischer Maßnahmen: Dazu gehören die operative Entbindung durch Kaiserschnitt, der Einsatz von Saugglocke oder Zange sowie operative Maßnahmen nach der Geburt.
- Anästhesie und Schmerztherapie: Während Hebammen nur in begrenztem Umfang Schmerzmittel verabreichen dürfen, sind Ärzte für die Durchführung einer Periduralanästhesie (PDA) oder einer Vollnarkose zuständig.
- Medikamentöse Geburtsleitung: Die Gabe von wehenfördernden Medikamenten (z.B. Oxytocin) oder die Entscheidung über eine Geburtseinleitung fällt in den ärztlichen Kompetenzbereich.
- Notfallmanagement: Bei plötzlich auftretenden Komplikationen wie Plazentaablösung, Nabelschnurvorfall oder Sauerstoffmangel des Kindes muss der Arzt sofort eingreifen.
- Betreuung von Risikoschwangerschaften: Ärzte betreuen Schwangere mit Vorerkrankungen, Mehrlingsschwangerschaften oder anderen Risikofaktoren.
Klare Zuständigkeiten bei der Geburt erhöhen die Sicherheit von Mutter und Kind
Hebammen und Ärzte haben im Kreißsaal unterschiedliche, klar geregelte, aber sich ergänzende Aufgaben. Während die Hebamme für die Betreuung der physiologischen, unkomplizierten Geburt zuständig ist, greift der Arzt bei
- medizinischen Komplikationen und
- pathologischen Zuständen oder
- auf ausdrücklichen Wunsch der werdenden Mutter
ein.
Eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten ist nicht nur für eine sichere und komplikationslose Geburt entscheidend, sondern auch für haftungsrechtliche Fragen. Kommunikationsfehler oder verspätetes ärztliches Eingreifen können zu schwerwiegenden Geburtsschäden führen, die Mutter und Kind ein Leben lang begleiten können, teilweise aber vermeidbar gewesen wären.
Was sind typische Fehler und Risiken im Kreißsaal?
Trotz hoher medizinischer Standards und moderner Technik kommt es im Kreißsaal immer wieder zu Komplikationen, die schwerwiegende Folgen für Mutter und Kind haben können. Viele dieser Risiken können durch eine gute Überwachung und frühzeitige ärztliche Intervention vermieden werden. Fehler entstehen häufig durch Fehleinschätzungen, Kommunikationsprobleme, Zuständigkeitsfragen oder unzureichende ärztliche Maßnahmen bzw. zu spätes Hinzuziehen eines Arztes durch die Hebamme.
Unzureichende Überwachung
Ein typischer Fehler ist die unzureichende Überwachung von Mutter und Kind während der Geburt. Eine kontinuierliche Überwachung ist notwendig, um frühzeitig auf Probleme reagieren zu können. Die Hebamme muss das CTG (Kardiotokographie) überwachen, das die Herztöne des Kindes und die Wehentätigkeit der Mutter aufzeichnet.
Eine zu späte oder unregelmäßige CTG-Kontrolle kann dazu führen, dass eine fetale Notsituation nicht rechtzeitig erkannt wird. So kann eine Sauerstoffunterversorgung erst viel zu spät bemerkt werden und zu verschiedenen Geburtsschäden führen. Es kann zu einem hypoxischen Hirnschaden kommen, der die Funktion des Gehirns auf vielfältige Weise beeinträchtigen kann. Solche Schädigungen sind irreversibel und führen häufig zu schwersten Behinderungen, die schwere Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen.
Auch Personalmangel und Überlastung des vorhandenen Personals können zu einer unzureichenden Überwachung führen, wenn in Kliniken zu wenig Personal zur Verfügung steht. Eine ordnungsgemäße und lückenlose Überwachung der Gebärenden kann dann nicht immer gewährleistet werden.
Verspätete oder falsche Diagnose von Komplikationen
Ein zentrales Problem in der Geburtshilfe ist das verspätete oder unzureichende Erkennen von Komplikationen. Dabei können verschiedene Fehlerquellen eine Rolle spielen, wie z.B. die Fehlinterpretation von CTG-Daten. In vielen Fällen wird dann zu spät ein Arzt hinzugezogen.
Eine Fehlinterpretation kann dazu führen, dass eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes zu spät erkannt wird. Häufig werden auch Geburtsrisiken unterschätzt. Bei Risikoschwangerschaften müssen die werdenden Mütter engmaschig überwacht werden. Falsche Risikoeinschätzungen können dazu führen, dass notwendige Maßnahmen nicht rechtzeitig eingeleitet werden.
Fehler in der Geburtshilfe
Wenn der natürliche Geburtsverlauf gestört ist, können medizinische Eingriffe notwendig werden. Dabei kann es etwa zu einem falschen Einsatz von Wehenmittel kommen. Eine zu hohe Dosierung kann zu überschießenden Wehen führen, wodurch sich auch das Risiko einer Sauerstoffunterversorgung des Kindes erhöht. Auch bei der Anwendung von Geburtszange oder Saugglocke kann es zu Fehlern kommen, die beispielsweise zu Schädel- und Nervenschäden beim Kind führen können.
Der Kristeller-Handgriff ist eine weitere Maßnahme, die nicht nur zu einem traumatischen Geburtserlebnis, sondern auch zu Schädigungen bei Mutter und Kind führen kann. Er soll eine stockende Entbindung beschleunigen, birgt aber neben der Gefahr, dass er unsachgemäß ausgeführt wird, auch Risiken. Zudem darf er nicht ohne Aufklärung und ausdrückliche Zustimmung der Mutter angewendet werden.
Wenn die Indikation für einen Kaiserschnitt oder Notkaiserschnitt gestellt wird, kann es zu Verzögerungen kommen. Eine verspätete Entscheidung für einen Notkaiserschnitt kann zu schweren Geburtsschäden führen. Die Indikation für einen Kaiserschnitt kann aber auch falsch eingeschätzt werden. Ein solcher unnötiger oder nicht indizierter Kaiserschnitt birgt wiederum Risiken für die Mutter.
Kommunikationsprobleme zwischen Hebammen und Ärzten
Eine reibungslose Kommunikation zwischen Hebammen und Ärzten ist im Kreißsaal von entscheidender Bedeutung, um die Sicherheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. Unklare Zuständigkeiten und mangelnder Informationsaustausch können jedoch zu gefährlichen Verzögerungen führen, insbesondere in kritischen Situationen.
Besonders in Akutsituationen ist eine schnelle und eindeutige Absprache zwischen Hebamme und Arzt unerlässlich. Wenn beispielsweise ein Nabelschnurvorfall oder eine akute fetale Bradykardie, also einen Abfall der Herzfrequenz, auftritt, muss sofort gehandelt werden. Unklare Zuständigkeiten oder Missverständnisse können in solchen Momenten fatale Folgen haben.
Rechtliche Ansprüche bei Geburtsschäden durch mangelhafte Koordination im Kreißsaal
Wenn ein Geburtsschaden auf eine mangelhafte Abstimmung und Kommunikation zwischen Ärzten und Hebammen im Kreißsaal zurückzuführen ist, haben Eltern und Kinder umfassende rechtliche Ansprüche. Diese Ansprüche zielen darauf ab, die entstandenen materiellen und immateriellen Schäden angemessen auszugleichen.
Anspruch auf materiellen Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch erfasst auch alle materiellen Schäden, die durch den Geburtsschaden entstanden sind. Dies umfasst insbesondere die Kosten für die notwendige Pflege der geschädigten Person, sowohl ambulant als auch stationär, sowie die Kosten für medizinische Therapien wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie. Darüber hinaus werden die Kosten für behindertengerechte Umbauten des Wohnraums, um ihn den Bedürfnissen des betroffenen Kindes bzw. der Mutter anzupassen, sowie die Kosten für alle notwendigen Medikamente und medizinischen Hilfsmittel abgedeckt. Auch der Verdienstausfall der Eltern, wenn diese aufgrund der Pflege ihres Kindes nicht arbeiten können, kann in engen Ausnahmefällen berücksichtigt. Schließlich werden auch zukünftige Kosten in die Berechnung einbezogen, die auf das Kind zukommen werden.
Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich immaterieller Schäden, wie dem körperlichen und seelischen Leid, also die Schmerzen, Beeinträchtigungen und psychischen Belastungen, die das Kind und die Eltern erleiden. Zudem soll es eine Kompensation für die Beeinträchtigung der Lebensqualität, die durch den Schaden entstanden ist, darstellen. Einschränkungen in der alltäglichen Lebensführung und bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sollen dadurch zumindest finanziell ausgeglichen werden.
Geltendmachung von Ansprüchen bei Geburtsschäden
Um Ansprüche aus vermeidbaren Geburtsschäden – ganz gleich ob sie durch mangelnde Absprache bei den Zuständigkeiten im Kreißsaal oder aus anderem ärztlichen Fehlverhalten resultieren – geltend machen zu können, bedarf es bestimmter Voraussetzungen. So muss nachgewiesen werden, dass ein Aufklärungsfehler oder ein Behandlungsfehler ursächlich für den entstandenen Geburtsschaden ist. Dies erfordert eine sorgfältige und detaillierte Vorgehensweise, etwa durch die Analyse der Geburtsakten oder die Begutachtung durch unabhängige medizinische Sachverständige.
Die Geltendmachung von Ansprüchen ist komplex und erfordert eine sorgfältige und strategische Vorgehensweise, bei der sowohl medizinisches als auch juristisches Fachwissen unabdingbar sind. Daher ist es entscheidend, frühzeitig rechtlichen Beistand von einem auf Geburtsschäden spezialisierten Anwalt einzuholen, wenn der Verdacht vorliegt, dass mangelnde Koordination im Kreißsaal zu einem Geburtsschaden geführt haben könnte.
Fazit
Die Geburt eines Kindes sollte ein Moment der Freude und des Glücks sein. Wenn jedoch durch mangelnde Koordination im Kreißsaal vermeidbare Schäden entstehen, hinterlässt dies tiefe Spuren. Es ist verständlich, dass betroffene Familien in dieser Situation viele Fragen und Sorgen haben. Wir lassen Sie damit nicht allein!
Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Geburtsschaden durch Fehler im Kreißsaal verursacht wurde, zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere spezialisierte und erfahrene Kanzlei kann Ihre Ansprüche prüfen und Sie durch den komplexen rechtlichen Prozess begleiten. Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Sie die Unterstützung erhalten, die Sie bzw. Ihr Kind benötigen.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung, damit wir gemeinsam Ihren Fall besprechen können.