Cytotec

Der Begriff Cytotec ist im Jahr 2020 in aller Munde gewesen und er ist es auch heute noch. Das Medikament mit dem Wirkstoff Misoprostol ist seit vielen Jahren in Deutschland zur Geburtseinleitung zum Einsatz gekommen. Dabei ist Cytotec nicht zur Geburtshilfe zugelassen. Vor einigen Jahren ist das Medikament, das zur Behandlung von Magengeschwüren zugelassen war, ganz vom Markt genommen worden.

Mit der Gabe von Cytotec gehen erhebliche Risiken einher. Das liegt aber nicht an dem gut erprobten Wirkstoff Misoprostol, sondern am Umgang mit dem Medikament und den Müttern: Weil Cytotectabletten für die Geburtseinleitung zu hoch dosiert sind, wurden sie oft händisch zerteilt, zerbröselt oder in Wasser aufgelöst. So ist es zu Dosierungsunsicherheiten gekommen. Außerdem ist die Überwachung der Mutter vielfach nicht ernst genug genommen worden, weil verkannt wurde, dass Cytotec-Geburten auch Risikogeburten sind.

Von großer Bedeutung sind im Geburtsschadensrecht in diesem Zusammenhang auch Kontraindikationen. Denn es war und ist bekannt, dass es durch Cytotec zu Hyperstimulationen des Uterus gekommen ist. Dadurch ist das Risiko einer Uterusruptur bei voroperierten Müttern, insbesondere bei Zustand nach Kaiserschnitt massiv erhöht. Eine Uterusruptur geht mit schlimmsten Risiken für das ungeborene Kind einher, sodass Cytotec in diesem Fall (Zustand nach Sectio) kontraindiziert gewesen ist. Wird dennoch Cytotec gegeben, handelt es sich um einen geburtshilflichen groben Fehler.

Und zuletzt müssen die werdenden Mütter vor einer Cytotec-Gabe genaustens über die Risiken von Cytotec und die Alternativen zu Cytotec aufgeklärt werden. Auch das ist in der Praxis immer wieder – leider – nicht der Fall gewesen.

Zurück nach oben