FRAGEN & ANTWORTEN

Für wen arbeiten wir?

Von Anfang an sind wir Ihre Kanzlei für Arzthaftungsrecht und vertreten somit nur die Geschädigtenseite – niemals Ärzt:innen, Krankenhäuser oder Haftpflichtversicherungen.

 

Das bedeutet: Wir klären die Anspruchslage für Patient:innen, die aufgrund einer fehlerhaften Behandlung schwer geschädigt wurden. Außerdem vertreten wir Hinterbliebene und nahe Angehörige verstorbener Patient:innen. Und seit vielen Jahren auch Eltern von Kindern, die durch die Geburt Schaden erlitten haben. Ausgeschlossen ist nur die Vertretung von Patient:innen  bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern.

Wie arbeiten wir für Sie – bei einem Geburts­schaden?
Nachdem wir telefonisch, per Videokonferenz oder persönlich über die Behandlung, Ihre Beeinträchtigungen oder die Ihres Kindes sowie Ihre Vermutung über den Behandlungsfehler gesprochen haben, benötigen wir von Ihnen noch ein paar Unterlagen, um genauer in den Sachverhalt einzusteigen. Dazu gehören zum Beispiel eine Vollmacht und eine Schweigepflichtentbindungserklärung.

Mit Letzterem können wir die Behandlungsunterlagen aus der Schwangerschaftsbetreuung, die Unterlagen aus der Entbindungsklinik (einschließlich Neonatologie) sowie des Kinderarztes oder der Kinderärztin einholen. Da Sie ein gesetzlich vorgesehenes Akteneinsichtsrecht haben, werden uns die Unterlagen in 99 % aller Fälle schnell und unproblematisch zur Verfügung gestellt. Wenn nicht, ergreifen wir weitere Schritte, bis die Unterlagen vorliegen.

Sobald diese bei uns eingegangen sind, werten wir die Unterlagen zunächst medizinrechtlich aus. Das bedeutet, dass wir die Behandlungsunterlagen von A-Z studieren und nach Auffälligkeiten absuchen. Dabei berücksichtigen wir auch Ihre Hinweise.

Anhand unserer medizinrechtlichen Kenntnisse, der Vielzahl von Angelegenheiten aus dem Geburtsschadensrecht, die wir bereits bearbeitet haben, eigener Recherche in der einschlägigen Medizinliteratur, den Leitlinien und den Urteilsdatenbanken können wir Ihnen nach der Auswertung ganz klar sagen, ob konkrete Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche bestehen.

Die Auswertungen fassen wir in einer medizinrechtlichen Stellungnahme zusammen, die sich sehr detailliert mit der Behandlung, den Vorwürfen, rechtlichen Konsequenzen und Handlungsoptionen auseinandersetzt.
Wenn sehr konkrete Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche bestehen, besprechen wir mit Ihnen die nächsten Schritte und verschiedenen Handlungsoptionen.
Wie arbeiten wir für Sie – im Arzthaftungs­recht?

Nachdem wir telefonisch, per Videokonferenz oder persönlich über die Behandlung, Ihre Beeinträchtigungen und Ihre Vermutung über den Behandlungsfehler gesprochen haben, benötigen wir von Ihnen noch Unterlagen, um genauer in den Sachverhalt einzusteigen. Dazu gehören zum Beispiel eine Vollmacht und eine Schweigepflichtentbindungserklärung.

 

Mit der Erklärung können wir vor allem die Behandlungsunterlagen des Krankenhauses bzw. des Arztes oder der Ärztin einholen. Da Sie ein gesetzlich vorgesehenes Akteneinsichtsrecht haben, werden uns die Unterlagen in 99 % aller Fälle schnell und unproblematisch zur Verfügung gestellt. Ist das nicht der Fall, ergreifen wir weitere Schritte, bis die Unterlagen eingehen.

 

Sobald diese bei uns eingegangen sind, werten wir die Unterlagen zunächst medizinrechtlich aus. Das bedeutet, dass wir die Behandlungsunterlagen von A-Z studieren und nach Auffälligkeiten absuchen. Dabei berücksichtigen wir auch Ihre Hinweise.

 

Anhand unserer medizinrechtlichen Kenntnisse, der Vielzahl von Angelegenheiten aus dem Arzthaftungsrecht, die wir bereits bearbeitet haben, eigener Recherche in der einschlägigen Medizinliteratur, den Leitlinien und den Urteilsdatenbanken können wir Ihnen nach der Auswertung ganz klar sagen, ob konkrete Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche bestehen.

 

Die Auswertungen fassen wir in einer medizinrechtlichen Stellungnahme zusammen, die sich sehr detailliert mit der Behandlung, den Vorwürfen, rechtlichen Konsequenzen und Handlungsoptionen auseinandersetzt.

 

Wenn sehr konkrete Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche bestehen, besprechen wir mit Ihnen die nächsten Schritte und verschiedenen Handlungsoptionen.

Gibt es ein persönliches Kennenlernen?

Sie können uns jederzeit persönlich kennenlernen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin. Wir schlagen ein persönliches Treffen meistens dann vor, wenn wir die Behandlungsunterlagen auswerten konnten. Denn erst dann können wir die medizinrechtlichen Fragen mit Ihnen im Detail besprechen und das weitere Vorgehen erörtern.

 

Uns ist aber wichtig: Wir sind keine reine Internetkanzlei und verstecken uns nicht hinter unseren Bildschirmen.

 

Gerne kommen wir auch zu Ihnen nach Hause, um Sie und Ihr Kind einmal im eigenen Umfeld kennenzulernen. Das natürlich nur, wenn Sie es möchten!

Welche Anwaltskosten entstehen mir?

Transparente Kostengestaltung ist für uns maßgeblich. Deshalb sprechen wir bereits von Anfang an genau darüber mit Ihnen.

 

Rechtsanwälte im Medizinrecht haben verschiedene Möglichkeiten, die Tätigkeit abzurechnen. Entweder wird nach den „gesetzlichen Gebühren“, d.h. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet. Das bedeutet, dass sich die Kosten pauschal an der Höhe des Gegenstandswerts orientieren. Alternativ kann ein Pauschal- oder ein Stundensatzhonorar vereinbart werden. Wir besprechen im ersten Gespräch, welche Lösung für Sie und uns fair und gut ist.

 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bezahlt diese die gesamten oder den wesentlichen Teil der Gebühren. Ihr Kind ist immer über Ihre Rechtsschutzversicherung mitversichert. Auch dazu sprechen wir gerne mit Ihnen vorab.

Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutz­versicherung?

Die Rechtsschutzversicherung schützt Sie insbesondere vor den Kostenrisiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das bedeutet, dass die Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und für den Fall, dass ein Prozess verloren geht, auch die gegnerischen Anwaltskosten übernimmt.

 

Aber auch die Gebühren des eigenen Anwalts werden bis zur Höhe der sog. „gesetzlichen“ Gebühren übernommen. Je nach Umfang des Sachverhalts bleibt in Ausnahmefällen noch eine sog. „Differenzgebühr“, die sie bezahlen müssen. Bereits im ersten Telefonat werden wir Ihnen mitteilen, wie hoch dieser Betrag ist.

Wie geht es weiter, wenn Schadensersatz­ansprüche bestehen?

Je nach Ihrer individuellen Situation gibt es verschiedene Möglichkeiten: Ansprüche können außergerichtlich geltend gemacht werden. In einigen Fällen besteht auch die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens oder aber ein Privatgutachten einzuholen. Die verschiedenen Möglichkeiten haben unterschiedliche Vorteile. So ist ein Schlichtungsverfahren meist langwieriger als eine außergerichtliche Regulierung, kann aber dennoch sinnvoller sein, wenn zwar viel für einen Behandlungsfehler spricht, er aber nicht sicher ist.

 

Bei geburtsgeschädigten Kindern ist ein Schlichtungsverfahren oft nicht sinnvoll – bei Verletzungen der Mutter raten wir durchaus in einigen Fällen zu solchen Verfahren.

 

Nur, wenn Schadensersatzansprüche nicht außergerichtlich durchgesetzt werden können, weil die Gegenseite „mauert“, kommt es zur Klage. Sollte es soweit kommen und Sie diesen Schritt wünschen, stehen wir Ihnen natürlich auch vor Gericht zur Seite.

Wie lange dauert es, bis ich weiß, ob ich Schadens­ersatzanspruch habe?

Wir wollen Sie nicht mehrere Monate warten lassen, um etwas zu den Erfolgschancen zu sagen. Sobald wir die von Ihnen unterzeichnete Vollmacht und Schweigepflichtentbindungserklärung erhalten, fordern wir meist noch am selben Tag die Behandlungsunterlagen an.

 

Leider haben wir keinen Einfluss darauf, ob die sofort oder erst in zwei bis drei Wochen in unsere Kanzlei geschickt werden. Sobald sie vollständig sind, machen wir uns an die Arbeit. Abhängig von auswärtigen Terminen und verschiedenen Fristen kommen wir in wenigen Wochen dazu, die medizinrechtliche Stellungnahme auszuarbeiten. In aller Regel liegen zwischen Beauftragung und Ausarbeit weniger als zwei Monate.

Hat man gegen Ärzt:innen und Krankenhäuser überhaupt eine Chance?

Ja! Wenn das nicht so wäre, hätten wir nichts zu tun. Sowohl bei den Gerichten als auch bei den Ärzt:innen selbst, ist das Bewusstsein, dass es Behandlungsfehler gibt und Schadensersatz in diesem Fall bezahlt werden muss, vorhanden und es nimmt immer weiter zu. Auch bei den allermeisten Sachverständigen ist dieses Verständnis inzwischen angekommen.

 

Es ist wichtig, dass man die Behandlung sachlich und medizinjuristisch auswertet und ganz genau schaut: Was ist passiert? Hätte das passieren dürfen? Wenn man dann zu dem Ergebnis kommt, dass das nicht hätte passieren dürfen, liegen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler vor. In diesem Fall haben Sie oder auch Ihr Kind sehr gute Chancen, Schadensersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen. Dabei unterstützen wir Sie.

Muss immer ein langjähriges Gerichtsverfahren durchgeführt werden?
Nein! Wir versuchen in jedem Fall ein Gerichtsverfahren zu vermeiden und außergerichtlich eine Lösung zu finden. Gerichtsverfahren sind langwierig und emotional teilweise belastend. Aus diesem Grund muss man der Gegenseite die Möglichkeit geben, den Sachverhalt außergerichtlich selbst einzuschätzen und in außergerichtliche Verhandlungen einzutreten.
Was ist der Unterschied zwischen Schmerzens­geld und Schadens­ersatz?

Wenn ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler feststeht, stehen Ihnen Schadensersatzansprüche zu. Die unterteilen sich in materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Mit dem Schmerzensgeld werden die körperlichen Beschwerden und das körperliche Leid „ausgeglichen“. Vom materiellen Schadensersatz sind alle anderen finanziellen Schäden erfasst, die Ihnen entstanden sind.

 

Dabei geht es insbesondere um Verdienstausfälle, Zuzahlungen, Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden, Umbaukosten, Kauf eines behindertengerechten PKW etc.

Was muss ich tun, wenn ich glaube, dass ein Behandlungsfehler vorliegt?

In einem ersten Schritt ist es immer sinnvoll ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen. So zeitnah und ausführlich wie möglich. Ein solches Gedächtnisprotokoll hilft dabei, das Erlebte festzuhalten, bevor die Erinnerungen verblassen.

 

Das Erlebte sollte – wenn möglich – chronologisch von vorne bis hinten niedergeschrieben werden, im besten Fall mit Datum und Uhrzeit der Behandlung oder eines Aufklärungsgesprächs. Gerade die zwischen Ihnen und den Ärzt:innen geführten Gespräche sind in Arzthaftungsprozessen oft von besonderer Bedeutung.

 

Da die Aufklärung mündlich ablaufen muss, sind gerade die äußeren Umstände und die Inhalte, Zeitangaben etc. des Aufklärungsgesprächs nicht selten streitentscheidend.

 

Nehmen Sie sich Zeit, alle Informationen aufzuschreiben! Wenn neben Ihnen selbst auch noch weitere Personen etwas zum Verlauf sagen können (z.B. Ehepartner, Eltern o.ä.), bitten Sie die, auch ein Gedächtnisprotokoll zu verfassen.

 

Und kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.

Sollte ich Anzeige gegen die Ärzt:innen erstatten?

Die klare Antwort lautet: Nein. Eine Strafanzeige gegen die Ärzt:innen führt dazu, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt. Diese wird die Behandlungsunterlagen beschlagnahmen und möglicherweise ein Gutachten einholen. Das alles dauert allerdings äußerst lange. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren können mehrere Jahren dauern.

 

Solange das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft noch läuft, berufen sich die Ärzt:innen sowie die Haftpflichtversicherungen meistens darauf. Sie werden dann bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens „hingehalten“. Da die Maßstäbe im Strafrecht andere sind als die Maßstäbe im Schadensersatzrecht, kommt es außerdem oft vor, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen einstellt, obwohl Ihre Erfolgsaussichten für Schadensersatzansprüche hoch sind. Aber auch hier beruft sich die Gegenseite dann auf die Einstellung im Strafverfahren und verweigert eine Regulierung. Deshalb raten wir klar davon, Anzeige zu erstatten. Nur in Ausnahmefällen kann das notwendig werden.

Wie lange muss ich auf einen Termin warten?

Wenn Sie bei uns anrufen, werden Sie entweder direkt zu einem Anwalt durchgestellt oder Sie erhalten noch am selben Tage einen verbindlichen Telefontermin, zu dem Sie dann von einem unserer Anwälte zurückgerufen werden. Nur in seltenen Fällen kann es dazu kommen, dass erst für die folgenden Tage ein Rückruftermin zugesagt werden kann.

 

Persönliche Termine können in der Regel nicht für dieselbe Woche, aber für die kommende Woche vereinbart werden.

Sollte ich eine Kanzlei in der Stadt beauftragen, in der ich wohne?
Die örtliche Nähe zur Anwaltskanzlei sollte sicher kein ausschlaggebendes Kriterium sein. Entscheidend ist die Spezialisierung, die Kompetenz und vor allem Ihr Bauchgefühl.

Letztlich geht es in dem Verhältnis zwischen Anwält:innen und den Mandant:innen um zwei Dinge:
Zum einen muss die „Chemie stimmen“. Sie müssen überzeugt davon sein, dass die beauftragte Kanzlei Ihren Bedürfnissen gerecht wird. Zum anderen – und das ist sehr wichtig – kommt es auf das Ergebnis an.

Es bringt Ihnen nichts, eine Kanzlei am Wohnort zu beauftragen, wenn diese nicht auf das Arzthaftungsrecht und das Geburtsschadensrecht spezialisiert ist.
Deshalb raten wir dazu, eine Kanzlei auszuwählen, die auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert hat.

Bei einem Geburtsschaden sollte die Kanzlei außerdem einen Schwerpunkt auf das Geburtsschadensrecht gelegt haben. Nur, wenn sich eine Kanzlei ständig mit dieser komplexen Materie beschäftigt, sollte dies Ihren Ansprüchen entsprechen und dies zum besten Ergebnis führen .

Deshalb sollte die Wohnortnähe nicht entscheidend sein. Davon abgesehen gilt auch: Wenn Sie nicht persönlich zu uns kommen können, kommen wir gerne zu Ihnen.

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