Behandlungs­fehler

Was ist ein Behandlungs­fehler?

Eine fehlerhafte Behandlung liegt im Arzthaftungsrecht vor, wenn der Behandelnde den gebotenen Behandlungsstandard unterschreitet. Gemeint sind in der Regel – aber nicht immer – Fehler durch Ärzt:innen. Darüber hinaus können Fehler auch in der physiotherapeutischen oder der geburtshilflichen Versorgung auftreten. Neben den individuellen Fehlern kann es auch zu organisatorischen Fehlern von Krankenhäusern kommen (sog. Organisationsfehler).

Kein klassischer Fehler bei der Behandlung ist die Verletzung einer therapeutischen Aufklärungspflicht der Behandelnden, z.B. zur richtigen Einnahme verordneter Medikamente.

Was sind typische Behandlungs­fehler?

Behandlungsfehler können einfach oder grob sein. Die Unterscheidung spielt im Arzthaftungsrecht eine wichtige Rolle, da sie sich auf die Frage der Beweislast auswirkt – also auf die Frage, wer in einem Prozess vor Gericht was beweisen muss.

Bei beiden gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Behandlungsfehler, die wir als Ihre Anwälte für Arzthaftungsrecht für Sie betrachten. Jeder Fehler ist dabei individuell, einige kommen aber immer wieder vor:

  • fehlerhafte Diagnosen
  • zu spät gesehene Tumore
  • nicht erkannte Hirnblutungen
  • zu frühe Krankenhausentlassungen mit anschließenden Infektionen (sog. „blutige Entlassung“)
  • fehlerhafte Wirbelsäulenoperationen
  • fehlerhafte Versorgung von Brüchen, insbesondere zu langen oder fehlerpositionierten Schrauben

Was ist ein Befund­erhebungs­fehler?

Leider werden immer wieder nicht ausreichend Befunde erhoben, was dazu führt, dass Maßnahmen zu spät ergriffen werden und langwierige Folgen entstehen. Rechtlich hat der Befunderhebungsfehler eine besondere Bedeutung, denn hier wird nicht nur der medizinische Facharztstandard unterschritten, sondern ein notwendiger Befund erst gar nicht erhoben.

Klassische Befunderhebungsfehler sind z.B.

  • kein EKG geschrieben trotz Brustschmerzen
  • keine Röntgen-, CT- oder MRT-Untersuchung
  • keine Blutabnahme und Laboruntersuchung

Der Befunderhebungsfehler ist für Geschädigte oft rechtlich vorteilhaft, da er ähnlich wie ein grober Behandlungsfehler gewertet wird. Das bedeutet, dass davon ausgegangen wird, dass eine richtige Befunderhebung, den Gesundheitsschaden meistens vermieden hätte.

Abzugrenzen ist der Befunderhebungsfehler von einem Diagnosefehler. In diesen Fällen ist ein Befund zwar erhoben, dieser aber nicht richtig ausgewertet worden. Auch ein Diagnosefehler kann ohne weiteres ein Fehler bei der Behandlung sein – nicht aber ein Befunderhebungsfehler, sodass es nur zu einer Beweislastumkehr kommt, wenn der Diagnosefehler selbst ein grober Behandlungsfehler ist (sog. fundamentaler Diagnosefehler).

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