Schlichtungs­verfahren

Ein Schlichtungsverfahren hat für Sie den Vorteil, dass es für Sie grundsätzlich kostenfrei ist. Sie müssten in diesem Fall lediglich unsere Anwaltskosten bei der Unterstützung im Arzthaftungsrecht bezahlen.

Es gibt zwei unterschiedliche Schlichtungsverfahren: zum einen vor den zuständigen Gutachterkommissionen oder den Schlichtungsstellen der verschiedenen Landesärztekammern und zum anderen vor dem Verein zur Schlichtung in Arzthaftpflichtfragen e.V.

In beiden Fällen entstehen Ihnen bis auf die Anwaltsgebühren keine Kosten. Allerdings sind Sie in beiden Fällen darauf angewiesen, dass das Krankenhaus bzw. der Arzt oder die Ärztin dem Schlichtungsverfahren zustimmt. Denn nur in diesem Fall werden die entsprechenden Stellen tätig. Das Verfahren beruht auf Freiwilligkeit. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Zustimmung meistens erteilt wird.

Das Schlichtungsverfahren wird eingeleitet, sobald ein entsprechender Antrag gestellt wurde und die Gegenseite zugestimmt hat. Die Antragstellung übernehmen wir für Sie. Im Anschluss holt die Schlichtungsstelle die Behandlungsunterlagen ein, die für die Bewertung notwendig sind. Sobald alle Unterlagen eingegangen sind, schlägt die Schlichtungsstelle einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete Sachverständige und einen Fragekatalog vor, der beantwortet werden soll. Dazu haben wir dann Gelegenheit Stellung zu nehmen.

Im Anschluss daran wird ein Sachverständiger oder eine Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und beiden Seiten übermittelt, um erneut Stellung zu beziehen. Wir werten die Gutachten immer mit fachärztlicher Hilfe aus, um medizinrechtlich hochwertig Stellung nehmen zu können.

Das Verfahren endet schließlich mit einer Bewertung der Schlichtungsstelle unter Einbeziehung der Schriftsätze und des Gutachtens. Die Schlichtungsstelle selbst ist ebenfalls juristisch und medizinisch besetzt. Darin wird nur festgestellt, ob die Schlichtungsstelle davon ausgeht, dass Schadensersatzansprüche begründet sind oder nicht – nicht aber die Höhe.

Wenn das Schlichtungsverfahren negativ ausgegangen ist, können wir als Ihre Kanzlei für Arzthaftungsrecht unproblematisch ein Gerichtsverfahren durchführen. Ob das Sinn macht, hängt von der Qualität des eingeholten Gutachtens und der abschließenden Stellungnahme ab.

Kommt die Schlichtungsstelle in der abschließenden Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass Schadensersatzansprüche bestehen, beziffern wir diese und machen sie gegenüber der Gegenseite geltend.

Nicht in jedem Fall macht ein Schlichtungsverfahren Sinn. Ob dies in Ihrem konkreten Arzthaftungsfall sinnvoll ist, sollte in einem gemeinsamen Gespräch erörtert werden.

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