Schmerzens­geld

Haben Sie durch eine fehlerhafte Behandlung gesundheitliche Schäden erlitten, so ergibt sich nach den Grundsätzen des Arzthaftungsrechtes ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Was ist ein Schmerzens­geld?

Der Schmerzensgeldanspruch soll Ihre sog. immateriellen Schäden ausgleichen. Dabei geht es in Abgrenzung zu Verdienstausfallschäden o.ä. um die körperlichen Schmerzen durch Operationen und dauerhafte Beeinträchtigungen durch z.B. eine Querschnittlähmung. Dem Schmerzensgeld kommt im Bereich der Arzthaftung vor allem eine Ausgleichsfunktion zugute.

Grundlage des Schmerzensgeldes ist § 253 Abs. 2 BGB. Demnach gibt es eine „billige Entschädigung in Geld“. Wie hoch diese Entschädigung ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Die Gerichte müssen deshalb stets eine umfassende Betrachtung des Einzelfalls vornehmen. Entscheidende Kriterien sind in aller Regel die Dauer und die Intensität der Schmerzen, Leiden und Einstellungen sowie Einschränkungen. Auch die Anzahl der Operationen und die Dauer der Krankenhausaufenthalte sind oft ein wichtiger Faktor.

Wie bemisst sich ein Schmerzens­geld?

In der Praxis orientieren sich sowohl die Anwälte als auch die Gerichte an der Rechtsprechung in bisherigen, vergleichbaren Fällen. Diese Entscheidungen finden sich in sog. Schmerzensgeldtabellen. Je nach den Unterschieden zum konkreten Fall wird der Wert dann gegebenenfalls erhöht oder gesenkt.

Um einen solchen Vergleich vorzunehmen, schauen wir uns – und auch die Gerichte – stets an, wie es nach dem Behandlungsfehler weitergegangen ist. Von erheblicher Bedeutung sind dabei die Behandlungsunterlagen der nachbehandelnden Ärzte und Ärztinnen. Denn diese dokumentieren die gesundheitlichen Folgen der fehlerhaften Behandlung, Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und auch die notwendigen Behandlungsmaßnahmen.

Ergänzend sollten die Patient:innen angeben, welche Schmerzen wo nach der Behandlung oder auch heute noch bestehen, wie oft sie auftreten oder ob sie dauerhaft wahrgenommen werden. Da auch die Intensität der Schmerzen eine wesentliche Rolle spielt, raten wir dazu, die Schmerzen nach Intensität zu klassifizieren (z.B. auf einer Schmerzskala von 1 – 10 zum einen bei Bewegung und zum anderen bei Ruhe).

Diese Angaben sind gemeinsam mit den Behandlungsunterlagen der nachbehandelnden Ärzt:innen sehr hilfreich, um das konkrete Leid der geschädigten Person darzustellen und anhand dieses Leids eine Schmerzensgeldforderung aufzurufen.

Beispiele für Schmerzens­gelder in Deutschland

Auch, wenn die Höhe des Schmerzensgeldes, das wir als Ihre Anwälte für Arzthaftungsrecht anstreben, immer eine Frage des Einzelfalls ist, können Sie anhand der folgenden Beispiele eine Übersicht gewinnen, wie hoch die Schmerzensgelder in Deutschland ungefähr sind. Zwar hat die Rechtsprechung die Schmerzensgelder in der letzten Zeit stark nach oben hin korrigiert. Dennoch sind die Schmerzensgelder in Deutschland nach wie vor häufig viel zu gering.

Die folgenden Beispiele sollen dazu dienen, eine Orientierung zu geben:

  • Schwerste, unfallbedingte Dauerschäden – komplette Querschnittslähmung unterhalb des 4. Halswirbels
    nach OLG Schleswig-Holstein v. 28.09.2021 – 7 U 29/16: € 800.000,00

  • Schwerste Schädigungen eines Neugeborenen (Hirnschaden, Zerebralparese, Epilepsie, Hüftluxation, Schluckstörung, Intelligenzminderung ohne aktive Sprache)
    nach LG Limburg v. 28.06.2021 – 1 O 45/15: € 1.000.000,00

  • Vollständige Erblindung einer 23-jährigen Frau
    nach OLG Köln v. 26.05.1988 – 22 U 254/97 indexangepasst: € 313.506,00

  • Schraubenfehllage im Bereich der Hüfte einschließlich Revisionsoperation mit dauerhaften Bewegungseinschränkungen
    nach OLG Hamm v. 22.04.1996 – 3 U 95/95 indexangepasst: € 57.421,00

  • Erneute Brustoperation nach misslungener erster Brustvergrößerung, zu ersetzen war nur eine Operation
    nach OLG Koblenz v. 14.04.2005 – 5 U 667/03 indexangepasst: € 7.629,00
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