Schmerzensgelder bei geschädigten Neugeborenen
Die Schmerzensgeldrechtsprechung wandelt sich gerade. Noch vor einigen Jahren lag die Obergrenze bei schwersten Geburtsschäden (z.B. Zerebralparesen, d.h. schwersten Hirnschädigungen) bei 500.000 Euro. Doch mittlerweile werden immer höhere Schmerzensgelder bei Geburtsschäden ausgesprochen.
So hielt das Landgericht Limburg 2021 ein Schmerzensgeld von 1 Million Euro für angemessen für ein Kind, das durch einen Geburtsschaden an einem Hirnschaden, Zerebralparese, Epilepsie, Hüftluxation, Schluckstörung und Intelligenzminderung ohne aktive Sprache leidet. Auch in Oldenburg und Gießen gab es Urteile mit 800.000 Euro Schmerzensgeld.
Darüber hinaus gibt es bei Geburtsschäden den Anspruch auf sogenannte materielle Schäden wie Pflegemehraufwand, Umbaukosten Ihres Autos etc.
Auch bei Plexusschäden steigen Schmerzensgeldzahlungen an: Oftmals führen sie dazu, dass Arme verkümmern und nicht richtig gebraucht werden können. Dafür wurden oft Schmerzensgelder bis zu 75.000 € zugesprochen. 2021 hat das Landesgericht Oldenburg dafür zum ersten Mal 100.000€ ausgesprochen.
Schmerzensgelder bei geschädigten Müttern
Die gesundheitlichen Folgen bei Müttern sind so facettenreich, dass die Schmerzensgeldhöhe nicht pauschal bestimmt werden kann. Häufig kommt es zu psychischen Beschwerden oder Inkontinenz. Bei psychischen Folgen liegen die Schmerzensgelder ca. bei 25.000€. Bei Blasen- und Harninkontinenz kommen bis zu 80.000€ in Betracht.
Dennoch muss jeweils der konkrete Einzelfall betrachtet werden und das einzelne Leid, die Schmerzen und Beeinträchtigungen bewertet werden, um ein angemessenes Schmerzensgeld zu bestimmen.
Um das konkrete Schmerzensgeld für den Geburtsschaden beziffern zu können, muss jeweils der konkrete Einzelfall betrachtet werden und das einzelne Leid, die Schmerzen und Beeinträchtigungen bewertet werden, um ein angemessenes Schmerzensgeld zu bestimmen.