Qzerschnittsgelähmter Mann im Rollstuhl am Strand
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Schmerzensgeld bei Querschnittslähmung: Was die Rechtsprechung Geschädigten zugesteht

Eine Querschnittslähmung verändert das Leben der Betroffenen von einem Moment auf den anderen. Häufig steht am Anfang ein Unfall, eine Operation oder eine zu spät erkannte Erkrankung – und am Ende eine lebenslange Pflegebedürftigkeit, ein Rollstuhl, der Verlust beruflicher Perspektiven und tiefgreifende Einschränkungen im Alltag. In solchen Fällen stellt sich für die Geschädigten und ihre Angehörigen früher oder später die Frage, welche finanziellen Ansprüche bestehen und wie hoch das Schmerzensgeld tatsächlich ausfallen kann.

Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht. Das deutsche Recht kennt keine festen Schmerzensgeldsätze. Maßgeblich ist nach § 253 Abs. 2 BGB eine „billige Entschädigung in Geld“, deren Höhe das Gericht im Einzelfall bemisst. Orientierung bieten dabei vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte – sogenannte Schmerzensgeldtabellen, in denen veröffentlichte Urteile dokumentiert sind. Wer die Bandbreite verstehen will, in der sich Schmerzensgelder bei Querschnittslähmungen bewegen, kommt um einen Blick in diese Rechtsprechung nicht herum.

In diesem Beitrag stellen wir sieben maßgebliche Urteile vor, die aktuelle Tendenzen sichtbar machen. Sie zeigen, wie unterschiedlich die zugesprochenen Beträge ausfallen – von 75.000 € bei einer inkompletten Kaudalähmung bis zu 800.000 € bei schwersten Dauerschäden. Wichtig ist dabei: Die in den Urteilen genannten Beträge stammen aus den Jahren der jeweiligen Entscheidung. Eine Indexanpassung an heutige Verhältnisse ist nicht enthalten. Wer ältere Urteile mit aktuellen vergleichen will, muss die seither eingetretene Inflation und die Tendenz der Gerichte zur Erhöhung von Schmerzensgeldern bei Schwerstschäden berücksichtigen.

Die juristischen Grundlagen in Kürze

Ansprüche auf Schmerzensgeld bei einer Querschnittslähmung können sich aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen ergeben. Bei einem Behandlungsfehler im Krankenhaus kommt eine Haftung aus dem Behandlungsvertrag nach § 630a in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB sowie aus den deliktischen Normen der § 823 Abs. 1 sowie § 831 BGB in Betracht. Das Schmerzensgeld selbst ergibt sich aus § 253 Abs. 2 BGB.

Entscheidend ist im Arzthaftungsrecht häufig die Beweislage. Die Norm des § 630h BGB regelt die Beweislastumkehrregelungen und ist in einer Vielzahl von Fällen einschlägig. Besondere Bedeutung hat dabei § 630h Abs. 5 BGB: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor – also ein Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf –, kehrt sich die Beweislast für die Kausalität um. Nicht der Patient muss beweisen, dass der Fehler die Lähmung verursacht hat, sondern der Behandelnde muss das Gegenteil beweisen. Daneben kann sich die Beweislast nach § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB auch dann umkehren, wenn ein Befunderhebungsfehler vorliegt – wenn also ein medizinisch gebotener Befund nicht erhoben wurde und das Verkennen seines Ergebnisses grob fehlerhaft gewesen wäre.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach mehreren Faktoren:

  • der Schwere und Dauer der Verletzungen,
  • dem Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung,
  • dem subjektiven Erleben des Geschädigten,
  • dem Lebensalter im Schädigungszeitpunkt und
  • dem Grad des Verschuldens.

Diese Kriterien laufen in den nachfolgend dargestellten Urteilen wie ein roter Faden durch die Begründungen.

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2017 – I-26 U 3/14: 75.000 € bei inkompletter Kaudalähmung

Den unteren Rand des Spektrums bildet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2017 (I-26 U 3/14). Der damals 59 Jahre alte Kläger litt seit Jahren unter Rückenschmerzen und unterzog sich im Sommer 2010 einer Operation an der Lendenwirbelsäule. Im Anschluss bildete sich ein epidurales Hämatom – ein Bluterguss im Wirbelkanal –, das zu einer chronischen inkompletten Kaudalähmung führte, also einer Schädigung der Nervenfasern im untersten Bereich des Rückenmarks. Folge waren eine Fußheber- und Fußsenkerparese, eine zunächst erhebliche Blasenentleerungsstörung, eine dauerhafte Erektionsstörung und eine reaktive depressive Erkrankung.

Rechtlich entscheidend war ein Aufklärungsfehler. Bei einer lediglich relativen Operationsindikation – die Operation war medizinisch sinnvoll, aber nicht zwingend – hätte der behandelnde Arzt den Patienten nach der Rechtsprechung dezidiert über die echte Behandlungsalternative einer konservativen Therapie aufklären müssen. Diese Aufklärung war im konkreten Fall nicht ausreichend erfolgt. Das Gericht stellte zudem fest, dass auf das wegen einer Voroperation erhöhte Risiko einer Duraverletzung gesondert hätte hingewiesen werden müssen.

Das OLG Hamm hielt ein Schmerzensgeld von 75.000 € für angemessen. Dabei berücksichtigte das Gericht den langwierigen Verlauf, die fortbestehenden Beeinträchtigungen, die Notwendigkeit, sich überwiegend mit Gehstützen oder Rollator und außerhalb des Hauses mit dem Rollstuhl fortzubewegen, sowie die psychischen Folgen. Dass der Betrag nicht höher ausfiel, hängt mit der inkompletten Natur der Lähmung zusammen: Dem Kläger war ein Gehen mit Stützen über kurze Strecken weiterhin möglich. Der höher angesetzte Forderung des Klägers von 200.000 € stellte das Gericht entgegen, dass diese Konstellation deutlich weniger schwer wiege als ein vollständiger Querschnitt. Diese Entscheidung zeigt, dass auch bei inkompletten Lähmungen mit Dauerfolgen Schmerzensgelder im hohen fünfstelligen Bereich erreicht werden können – auch ohne dass eine vollständige Pflegebedürftigkeit eingetreten ist.

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OLG Celle, Beschluss vom 05.06.2018 – 1 U 71/17: 500.000 € nach grob fehlerhafter Injektion

Eine deutlich höhere Größenordnung erreichte das Schmerzensgeld in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Celle (1 U 71/17). Hier ging es um einen Patienten, der seinen Hausarzt wegen Rückenschmerzen aufgesucht hatte. Der Arzt verabreichte ihm intramuskulär – also in den Muskel – gleichzeitig die Medikamente Solu-Decortin (ein Glukokortikoid) und Diclofenac (ein Schmerzmittel). Diese Kombination ist nach dem fachmedizinischen Standard grob behandlungsfehlerhaft. Die Injektion verursachte eine Streptokokkeninfektion mit anschließender Sepsis – einer Blutvergiftung – und schließlich ein Multiorganversagen. Der Patient verstarb nach Monaten schwersten Leidens.

Das Gericht stützte die Verurteilung auf §§ 630a, 280 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB. Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers führte zur Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 BGB. Bemerkenswert ist die Klarstellung des Gerichts zur Einwilligung des Patienten: Auch wenn dieser die Injektionen ausdrücklich gewünscht haben mag, ist eine Einwilligung in eine fehlerhafte Behandlung grundsätzlich unwirksam. Ein nachhaltiges Verlangen nach einer nicht sachgemäßen Behandlung darf den Arzt nicht zur Durchführung dieser Behandlung veranlassen und begründet auch kein Mitverschulden.

Das OLG Celle hielt ein Schmerzensgeld von 500.000 € für angemessen. Tragend war dabei nicht die Dauer des Leidens – diese war angesichts des Todes des Patienten nach wenigen Monaten vergleichsweise kurz –, sondern die extreme Schwere der Beeinträchtigung. Das Gericht betonte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die verkürzte Lebenszeit nicht immer und ausnahmslos zur Minderung des Schmerzensgeldes führen darf, weil sie selbst Ausdruck der Schwere der Beeinträchtigung sein kann. Dieser Fall zeigt, dass Schmerzensgelder im sechsstelligen Bereich nicht zwingend lange Leidenszeiten voraussetzen, sondern auch durch die Schwere der bewusst erlebten Schädigung gerechtfertigt sein können.

OLG München, Urteil vom 23.01.2020 – 1 U 2237/17: 500.000 € bei Tetraplegie nach Aufrichtungsoperation

Auch das Oberlandesgericht München sprach in einem aufsehenerregenden Verfahren ein Schmerzensgeld von 500.000 € zu (1 U 2237/17). Die zum Operationszeitpunkt 14-jährige Klägerin litt unter einer angeborenen Muskelschwäche und einer ausgeprägten Wirbelsäulenverkrümmung. Bei der operativen Aufrichtung der Wirbelsäule kam es zu Komplikationen. Postoperativ wurde ein zentraler Venenkatheter fehlplatziert – die Spitze lag im Spinalkanal statt in der Hohlvene. Eine Reihe weiterer Behandlungsfehler in der Nachsorge führte dazu, dass die Fehllage erst am nächsten Morgen bemerkt wurde. Die Folge: eine Querschnittslähmung unterhalb des vierten Halswirbels.

Das Gericht nahm in der Zusammenschau der verschiedenen Fehler – darunter eine grob überdosierte Sedierung, das verspätete Anfertigen einer bildgebenden Diagnostik und die grob fehlerhafte Befundung des Computertomogramms – einen groben Behandlungsfehler im Sinne des § 630h Abs. 5 BGB an. Den Beweis, dass die Fehler nicht ursächlich für die Lähmung waren, konnte das beklagte Krankenhaus nicht führen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes betonte das Gericht die jugendliche Lebensphase der Geschädigten, die lebenslange Pflegebedürftigkeit, die Notwendigkeit der dauerhaften Beatmung und die immer wiederkehrenden Schmerzen und Ängste bis hin zur Todesangst durch Erstickung. Bemerkenswert ist die ausdrückliche Stellungnahme des Senats zur Höchstgrenze: Das Schmerzensgeld solle bei Behandlungsfehlern auch bei allerschwersten Beeinträchtigungen eine „Schallgrenze“ von – damals – 600.000 € nicht überschreiten, um das Haftungsrisiko kalkulierbar und versicherbar zu halten. Diese Auffassung zur „Schallgrenze“ ist in der Rechtsprechung umstritten und absolute Mindermeinung, wie das nächste Urteil zeigen wird.

Schmerzensgeld bei Querschnittgelähmung für schwerbehinderten jungen Mann

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 5 U 196/18: 800.000 € bei schwerstem Schaden

Nahezu zeitgleich mit der Münchener Entscheidung – und in deutlichem Kontrast zu deren „Schallgrenze“ – sprach das Oberlandesgericht Oldenburg einem im Schädigungszeitpunkt fünfjährigen Kind ein Schmerzensgeld von 800.000 € zu. Der Junge war mit Fieber und Schüttelfrost in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Eine Meningokokkensepsis – eine schwere bakterielle Blutvergiftung – wurde grob fehlerhaft erst am nächsten Morgen erkannt, obwohl die typischen hämorrhagischen Hautveränderungen bereits stundenlang sichtbar gewesen waren. Die Folge waren großflächige Hautnekrosen, die Amputation beider Unterschenkel sowie zahlreiche Folgeoperationen.

Das Gericht hatte im Rahmen seiner Schmerzensgeldbemessung mehrere Aspekte besonders hervorgehoben. Der Junge hatte zum Zeitpunkt der Schädigung gerade das Alter erreicht, in dem er den Verlust seiner körperlichen Unversehrtheit bewusst erlebte. Er wird sein gesamtes weiteres Leben mit den Folgen leben müssen – nicht nur körperlich, sondern auch psychisch. Bis zum Abschluss seines Wachstums sind regelmäßige Korrekturoperationen an den Stümpfen und am Narbengewebe erforderlich. Bis zur Verhandlung hatte er sich bereits 16 solcher Eingriffe unterziehen müssen.

Besonders erwähnenswert ist die ausdrückliche Auseinandersetzung des OLG Oldenburg mit der vom OLG München postulierten „Schallgrenze“. Das Gericht widersprach dieser Begrenzung deutlich. Schmerzensgelder, die wegen einer Zerstörung der Persönlichkeit zugesprochen werden, taugten nicht als Vergleichsmaßstab für Fälle, in denen der Geschädigte ohne intellektuelle Einschränkung sein Leid lebenslang bewusst erlebt. Diese Konstellation rechtfertige höhere Schmerzensgelder. Die Entscheidung macht deutlich, dass die obergerichtliche Rechtsprechung beim Thema Höchstbeträge keineswegs einheitlich ist.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 28.09.2021 – 7 U 29/16: 800.000 € bei kompletter Querschnittslähmung

Den oberen Rand der hier dargestellten Bandbreite markiert eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (7 U 29/16). Der 35-jährige Kläger – ein Marineoffizier und erfahrener Mountainbike-Fahrer – stürzte auf einer unmarkierten Stacheldrahtabsperrung über einen Feldweg und erlitt eine komplette Querschnittslähmung unterhalb des vierten Halswirbels. Streitig waren in dem über mehrere Jahre andauernden Verfahren – mit zwischenzeitlicher Befassung des Bundesgerichtshofs – sowohl die Verkehrssicherungspflicht der beteiligten Beklagten als auch ein etwaiges Mitverschulden des Klägers.

Auch wenn dieser Fall kein Arzthaftungsfall im engeren Sinne ist, ist er für die Bemessung von Schmerzensgeldern bei Querschnittslähmungen von zentraler Bedeutung. Das Gericht sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 € zu und begründete dies ausführlich mit der vollständigen Veränderung des Lebens des Klägers: Aus einem aktiven Berufsleben mit ebenso aktiver Freizeitgestaltung wurde von einem Moment auf den anderen ein lebenslanger Schwerstpflegefall. Der Kläger ist zeitlebens auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung angewiesen, leidet unter Schmerzattacken, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Inkontinenzproblemen, Depressionen und einer Angststörung.

Bemerkenswert ist die ausdrückliche Begründung der Höhe mit den makroökonomischen Bedingungen. Das Gericht verweist auf die – damals – über 2 % liegende Inflationsrate und auf bankübliche Negativzinsen. Beides führe dazu, dass Kapitalbeträge an Wert verlieren, was bei der Zumessung eines Schmerzensgeldkapitalbetrags zu einer Erhöhung führen müsse. Diese Argumentation ist gerade vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich gestiegenen Inflation und der noch nicht in den hier dargestellten Urteilen abgebildeten Indexanpassung von Bedeutung. Bei einem Vergleich älterer Urteile mit heutigen Maßstäben ist diese Geldwertentwicklung mitzudenken.

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OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 – I-11 U 136/16: 430.000 € bei junger Geschädigter mit Mehrfachfolgen

Eine zum Unfallzeitpunkt 18-jährige Frau erlitt bei einem Verkehrsunfall im August 2011 schwerste Verletzungen mit lebensbedrohlichem Verlauf. Sie ist seither querschnittsgelähmt, leidet unter einem Kurzdarmsyndrom mit künstlicher Ernährung über elf Stunden zur Nachtzeit, hat einen künstlichen Darmausgang und eine gestörte Blasenfunktion mit immer wieder über lange Phasen auftretender Harninkontinenz. Hinzu kommen eine Schmerzsymptomatik, ein gestörtes Kälte-/Wärmeempfinden, eine massive psychische Belastung und das Risiko zahlreicher Folgeschäden wie Thrombosen, Dekubitus, osteoporotischer Frakturen und Stomakomplikationen. Die stationäre Behandlung dauerte mehr als ein Jahr.

Das OLG Hamm hielt ein Schmerzensgeld von insgesamt 430.000 € für angemessen – davon 400.000 € für die Unfallfolgen selbst und weitere 30.000 € als spürbare Erhöhung wegen des zögerlichen und unangemessenen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers (I-11 U 136/16).

Der Senat orientierte sich an obergerichtlichen Vergleichsbeträgen und stellte fest, dass in Fällen einer Querschnittslähmung indexiert Beträge zwischen rund 204.500 € und 287.000 € zugesprochen werden. Im konkreten Fall rechtfertigten mehrere Faktoren ein deutliches Überschreiten dieses Rahmens. Zentral war zunächst das jugendliche Alter der Geschädigten: Sämtliche Pläne, Hoffnungen und Wünsche der damals 18-Jährigen seien durch den Unfall komplett zerstört worden, wobei sie intellektuell und emotional ohne weiteres in der Lage sei zu erfassen, was ihr genommen wurde. Besonderes Gewicht legte der Senat auf die verlorene Möglichkeit, eine Familie zu gründen und in einer altersgerechten Partnerschaft zu leben. Schmerzensgelderhöhend wirkte zudem das Kurzdarmsyndrom, für das in einer früheren Entscheidung bereits über 90.000 € isoliert zugesprochen worden waren – die Wechselwirkungen zwischen Querschnittslähmung und Kurzdarmsyndrom rechtfertigten daher eine deutliche Anhebung.

Die Erhöhung wegen des Regulierungsverhaltens begründete der Senat damit, dass der Haftpflichtversicherer zwar 175.000 € vorprozessual gezahlt, diese Beträge aber sämtlich auf das Schmerzensgeld verrechnet und über fünfeinhalb Jahre keinerlei Sockelbeträge auf den materiellen Schaden geleistet hatte. Das Verhalten habe aus Sicht der Geschädigten als Versuch gewertet werden müssen, sie zu zermürben und unter Druck zu setzen, einer vergleichsweisen Regelung zuzustimmen. Hinzu kam eine teils zynisch und verletzend wirkende Argumentation im Prozess.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.06.2021 – 1 U 20/20: 350.000 € bei 21-jährigem Beifahrer

Ein 21-jähriger Beifahrer erlitt bei einem alkoholbedingten Verkehrsunfall eine Trümmerfraktur des sechsten Brustwirbelkörpers mit sekundärer Rückenmarksschädigung und ist seitdem ab einer Handbreit unter der Brust querschnittsgelähmt. Die irreversible Paraplegie ab dem sechsten Brustwirbelkörper führt zu einer vollständigen Lähmung der unteren Gliedmaßen, einem kompletten Verlust der Sensibilität sowie zu Impotenz. Hinzu kommen Blasen- und Mastdarmlähmung mit dauerhafter Katheterisierung und Anus praeter, alle zwei Monate wiederkehrende Harnwegsinfektionen, eine Zuckerstoffwechselstörung, eine skoliotische Abweichung des Rumpfes, eine spastische Spitzfußstellung beidseits und neuropathische Schmerzen. Der Geschädigte lebt mittlerweile in einem Pflegeheim. Psychisch leidet er unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit Suizidalität, die 2018 zu einer mehrwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung führte.

Der Senat hielt ein Gesamtschmerzensgeld von 350.000 € für angemessen und stellte sich damit ausdrücklich gegen die Bemessung des Landgerichts, das sich an der Hamm’schen Entscheidung orientiert und 400.000 € zugesprochen hatte (1 U 20/20). Der Streitfall sei mit dem Hammer Verfahren nicht vergleichbar, weil dort die Besonderheit des Kurzdarmsyndroms mit künstlichem Darmausgang hinzukam – eine derart gravierende Folge sei beim Kläger nicht aufgetreten.

Bei der Einordnung in das Schmerzensgeldgefüge zog der Senat Entscheidungen des OLG Nürnberg, OLG Hamm und OLG Koblenz heran, die ähnliche Querschnittslähmungen ab dem sechsten oder siebten Brustwirbel bei 25- bis 37-jährigen Geschädigten betrafen und indexiert Schmerzensgelder zwischen rund 260.700 € und 284.200 € zusprachen. Beträge bis 400.000 € würden nach der Vergleichsjudikatur typischerweise erst bei Tetraplegie zugesprochen. Über diesen Rahmen hinaus rechtfertigten hier die psychische Erkrankung mit Suizidalität, die wiederkehrenden Harnwegsinfektionen, die Zuckerstoffwechselstörung, die skoliotische Rumpfabweichung sowie die zu erheblichen Schmerzen führende Spitzfußstellung das auf 350.000 € erhöhte Schmerzensgeld.

Eine Erhöhung wegen verzögerter Regulierung lehnte der Senat ab. Der Versicherer hatte vorgerichtlich Vorschüsse von 100.000 € gezahlt, im Lauf des Verfahrens weitere 100.000 € und nach erstinstanzlichem Urteil sowie auf Hinweis des Senats nochmals 150.000 €. Er habe sich dem fortschreitenden Ergebnis der gerichtlichen Sachaufklärung nicht verschlossen und nicht von der Hand zu weisende Mithaftungseinwände erhoben.

Was die Urteile zu Schmerzensgeld bei Querschnittslähmung gemeinsam haben

Trotz der erheblichen Bandbreite der zugesprochenen Beträge zeigen sich in den vorgestellten Entscheidungen wiederkehrende Bemessungsfaktoren. Die Schwere der körperlichen Beeinträchtigung und die voraussichtliche Lebensdauer mit dieser Beeinträchtigung sind die zentralen Faktoren. Junge Geschädigte erhalten regelmäßig höheres Schmerzensgeld bei Querschnittslähmung als ältere, weil sie länger mit den Folgen leben müssen. Auch das bewusste Erleben der Beeinträchtigung – im Unterschied zu Fällen einer Persönlichkeitszerstörung – wirkt sich erhöhend aus.

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Schmerzensgelder bei Querschnittslähmungen können sehr hohe sechsstellige Beträge erreichen – aber nur, wenn der Sachverhalt sorgfältig aufgearbeitet, der medizinische Standard fundiert geprüft und die richtigen rechtlichen Hebel angesetzt werden. Arzthaftungsverfahren sind rechtlich und medizinisch komplex; eine fundierte Einschätzung setzt Spezialwissen voraus, über das Laien in aller Regel nicht verfügen.

Bei BROCKS Medizinrecht sind wir genau auf Fälle wie diese spezialisiert und unterstützen Sie engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Wenn Sie selbst oder ein Angehöriger nach einem Unfall oder nach einem Behandlungsfehler eine Querschnittslähmung erlitten haben, sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihren Fall, sichten die Behandlungsunterlagen und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Strategie für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Urteilen über Schmerzensgeld bei Querschnittslähmung

Eine gesetzliche Obergrenze existiert nicht. Fast alle Gerichte, etwa das OLG Oldenburg, lehnen eine solche Begrenzung ausdrücklich ab. In der Praxis wurden in besonders schweren Fällen bereits Beträge oberhalb von 800.000 € zugesprochen.

Weil sie voraussichtlich länger mit den Folgen leben werden und ihnen wesentliche Lebensperspektiven – Berufsausübung, Familiengründung, körperliche Aktivität – über einen längeren Zeitraum genommen werden. Das Lebensalter im Schädigungszeitpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung ein zentrales Bemessungskriterium.

Die Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 BGB greift bei einem groben Behandlungsfehler oder bei einem qualifizierten Befunderhebungsfehler. Statt dass der Patient die Ursächlichkeit des Fehlers für seinen Schaden beweisen muss, hat der Behandelnde zu beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich war. Dieser Gegenbeweis gelingt in der Praxis selten.

Ja, bei besonders schweren Dauerschäden kommt eine Aufteilung in einen Kapitalbetrag und eine monatliche Rente in Betracht. Ob diese Aufteilung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Manche Gerichte – wie das OLG München in der dargestellten Entscheidung – sehen darin keinen besonderen Vorteil gegenüber einer einheitlichen Kapitalabfindung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Behandlungsfehler und seinen Folgen Kenntnis erlangt haben. Bei Gesundheitsschäden gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Wir empfehlen dennoch, den Fall so früh wie möglich prüfen zu lassen, um eine vollständige Beweissicherung zu ermöglichen.

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