Arzt klärt Patienten an einem Wirbelsäulen-Modell über geplante OP auf
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Aufklärung vor einer Wirbelsäulenoperation: Ihre Rechte bei Aufklärungsfehlern

Eine Wirbelsäulenoperation ist nur dann rechtmäßig, wenn die Patientin oder der Patient wirksam eingewilligt hat. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass zuvor umfassend aufgeklärt wurde. Gerade bei Eingriffen an der Wirbelsäule, die im ungünstigen Fall zu bleibenden Lähmungen führen können, hat die Aufklärung ein besonderes Gewicht.

Hinzu kommt eine Besonderheit: Viele Rückenbeschwerden sind zwar für Betroffene extrem belastend, rechtfertigen aber nicht automatisch eine Operation. Rückenschmerzen, Bandscheibenvorfälle oder Verschleißerscheinungen müssen immer im konkreten Einzelfall bewertet werden. Nicht jeder auffällige MRT-Befund erklärt die Beschwerden oder macht einen operativen Eingriff medizinisch notwendig.

Fehlt die Aufklärung oder ist sie unvollständig, kann die Operation rechtswidrig sein, und zwar selbst dann, wenn sie handwerklich einwandfrei durchgeführt wurde. In diesem Beitrag erläutern wir, worüber vor einer Wirbelsäulenoperation aufzuklären ist, warum konservative Behandlungsmöglichkeiten und das Recht auf eine Zweitmeinung so wichtig sind, wann ein Aufklärungsfehler vorliegt und welche Ansprüche Betroffenen zustehen.

Warum die Aufklärung bei Wirbelsäulenoperationen besonders wichtig ist

Operationen an der Wirbelsäule sind komplex, und schon kleine Fehler können schwerwiegende Folgen haben, bis hin zu dauerhaften Nervenschäden und Lähmungen. Umso wichtiger ist, dass Betroffene die Tragweite des Eingriffs vor ihrer Entscheidung wirklich verstehen.

Hinzu kommt, dass viele Wirbelsäuleneingriffe medizinisch nicht dringlich sind. Bei einer sogenannten relativen Indikation, also einem Eingriff, der nicht sofort notwendig ist, stehen häufig konservative Behandlungswege zur Verfügung. In dieser Situation muss die Aufklärung besonders sorgfältig sein, weil die Patientin oder der Patient echte Alternativen abwägen kann.

Die Aufklärung muss außerdem mündlich, rechtzeitig und in verständlicher Sprache erfolgen. Ein unterschriebener Aufklärungsbogen kann das persönliche Gespräch ergänzen, ersetzt es aber nicht.

Die Besonderheiten von Wirbelsäulenoperationen

Wirbelsäulenoperationen unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht von vielen anderen planbaren Eingriffen. Die Wirbelsäule ist nicht nur ein tragendes Element des Körpers, sondern schützt zugleich das Rückenmark und die austretenden Nervenwurzeln. Operationen in diesem Bereich betreffen daher regelmäßig Strukturen, deren Schädigung gravierende und dauerhafte Folgen haben kann. Schon eine Nervenschädigung kann zu chronischen Schmerzen, Gefühlsstörungen, Lähmungserscheinungen, Blasen- oder Mastdarmfunktionsstörungen und erheblichen Einschränkungen der Mobilität führen.

Zudem gibt es nicht „die“ eine Wirbelsäulenoperation. Je nach Befund kommen sehr unterschiedliche Eingriffe in Betracht, etwa Bandscheibenoperationen, Dekompressionsoperationen bei Spinalkanalstenosen, Facettenoperationen, Stabilisierungsoperationen, Spondylodesen, Eingriffe mit Implantaten oder der Einsatz einer künstlichen Bandscheibe. Diese Eingriffe unterscheiden sich erheblich in Zielrichtung, Umfang, Belastung, Risiken und Erfolgsaussichten. Eine Patientin oder ein Patient muss daher nicht nur allgemein wissen, dass „am Rücken operiert“ werden soll. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Aufklärung darüber, welcher Eingriff geplant ist, welches Ziel damit verfolgt wird, welche Alternativen bestehen und welche Risiken gerade mit diesem Eingriff verbunden sind.

Nicht jeder Befund rechtfertigt eine Operation

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass der Behandlungserfolg bei Wirbelsäulenoperationen nicht immer sicher vorhersehbar ist. Rückenschmerzen können viele Ursachen haben. Bildgebende Befunde wie Bandscheibenvorwölbungen, Verschleißerscheinungen oder Engstellen sind nicht selten auch bei Menschen vorhanden, die keine oder nur geringe Beschwerden haben. Deshalb muss die Operationsindikation besonders sorgfältig gestellt werden. Entscheidend ist, ob der konkrete Befund die Beschwerden tatsächlich erklärt und ob realistisch zu erwarten ist, dass gerade die geplante Operation zu einer relevanten Besserung führt.

Gerade bei chronischen Rückenschmerzen ist besondere Zurückhaltung geboten. Eine Operation kann in bestimmten Situationen medizinisch sinnvoll und notwendig sein, etwa bei erheblichen neurologischen Ausfällen, fortschreitenden Lähmungen oder schwerwiegenden strukturellen Problemen. In vielen anderen Fällen handelt es sich jedoch um eine relative Indikation. Dann besteht keine zwingende sofortige Operationsnotwendigkeit. Die Patientin oder der Patient muss in dieser Situation besonders sorgfältig darüber informiert werden, dass auch ein Abwarten, eine Schmerztherapie, Physiotherapie, gezieltes Muskelaufbautraining, Infiltrationen, multimodale Schmerztherapie oder andere konservative Maßnahmen in Betracht kommen können.

Worüber vor einer Wirbelsäulenoperation aufzuklären ist

Der Umfang der Aufklärung ergibt sich aus § 630e BGB. Danach ist über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären, insbesondere über Art, Umfang und Durchführung des Eingriffs, über seine zu erwartenden Folgen und Risiken sowie über seine Notwendigkeit, Dringlichkeit und Erfolgsaussichten.

Bei Wirbelsäulenoperationen gehört dazu auch die Aufklärung über seltene, aber schwerwiegende Risiken. Dass eine Nervenverletzung bis hin zur Querschnittslähmung nur selten vorkommt, entbindet nicht von der Pflicht, darauf hinzuweisen. Entscheidend ist, dass ein Risiko dem Eingriff eigentümlich ist und die Lebensführung im Fall seiner Verwirklichung erheblich belasten würde.

Aufzuklären ist zudem über echte Behandlungsalternativen. Kommt neben der Operation eine konservative Behandlung in Betracht, muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Bei einer relativen Indikation gehört dazu der klare Hinweis, dass der Eingriff medizinisch nicht zwingend ist und dass ein Abwarten oder eine nicht operative Behandlung möglich bleibt. Der Patient muss verstehen können, ob diese Möglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden, warum sie im konkreten Fall nicht ausreichen sollen oder weshalb trotz bestehender Alternativen zu einer Operation geraten wird.

Die Aufklärung ist grundsätzlich ärztliche Aufgabe und kann nicht vollständig auf nichtärztliches Personal oder ein bloßes Formular übertragen werden. Sie muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine überlegte Entscheidung möglich bleibt. Bei planbaren stationären Eingriffen bedeutet das in der Regel, dass die Aufklärung nicht erst am Operationstag und schon gar nicht unter dem Einfluss beruhigender Medikamente stattfinden darf. Andernfalls fehlt die für eine freie Entscheidung notwendige Ruhe.

Warum das Recht auf eine Zweitmeinung bei Wirbelsäulenoperationen besonders wichtig ist

Dass für bestimmte planbare Eingriffe an der Wirbelsäule ein Zweitmeinungsverfahren vorgesehen ist, ist kein Zufall. Unabhängige und besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte sollen im Zweitmeinungsverfahren prüfen, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist, und zu möglichen Therapiealternativen beraten. Hintergrund ist gerade die Sorge, dass Patientinnen und Patienten sich einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff unterziehen könnten.

Gerade diese Einordnung zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Aufklärung ist. Wenn es bei Wirbelsäulenoperationen häufig erhebliche Diskussionen über Notwendigkeit, Sinn und Zeitpunkt des Eingriffs gibt, darf die Patientin oder der Patient nicht in eine scheinbar alternativlose Operationsentscheidung gedrängt werden. Vielmehr muss offen besprochen werden, ob die Operation wirklich notwendig ist, ob sie zeitnah erfolgen muss, welche Erfolgsaussichten bestehen.

Besonders problematisch sind Fälle, in denen allein wegen Rückenschmerzen frühzeitig zu einer Operation geraten wird, ohne dass konservative Maßnahmen ernsthaft und ausreichend durchgeführt wurden. Rückenschmerzen sind häufig multifaktoriell. Sie können durch muskuläre Dysbalancen, Verschleißveränderungen, Fehlbelastungen, entzündliche Reizzustände, psychosoziale Belastungen oder chronifizierte Schmerzmechanismen beeinflusst werden. Eine Operation beseitigt solche Ursachen nicht zwangsläufig. Deshalb muss vor einem operativen Eingriff sorgfältig geprüft werden, ob konservative Maßnahmen ausgeschöpft wurden oder zumindest ernsthaft in Betracht kommen.

Für die Aufklärung bedeutet das: Wenn konservative Behandlungsmöglichkeiten bestehen, müssen sie benannt werden. Es genügt nicht, der Patientin oder dem Patienten lediglich mitzuteilen, eine Operation sei „sinnvoll“ oder „empfehlenswert“. Vielmehr muss erklärt werden, warum gerade jetzt operiert werden soll, warum konservative Maßnahmen nicht ausreichen sollen, welche Erfolgschancen die Operation bietet.

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Orthopäde bei der Aufklärung einer Patientin vor einer Wirbelsäulen-OP

Die Risikoaufklärung muss bei Wirbelsäulenoperationen besonders umfassend sein

Bei Wirbelsäulenoperationen hat die Risikoaufklärung besonderes Gewicht. Der Eingriff findet in unmittelbarer Nähe zu Rückenmark, Nervenwurzeln und sensiblen neurologischen Strukturen statt. Deshalb können sich Risiken verwirklichen, die die weitere Lebensführung dauerhaft prägen. Dazu gehören insbesondere Nervenschäden, Lähmungen, Gefühlsstörungen, chronische neuropathische Schmerzen, Störungen der Blasen- oder Darmfunktion, sexuelle Funktionsstörungen, Instabilitäten, Infektionen, Nachblutungen, Liquorleckagen, Implantatprobleme, Anschlussdegenerationen und die Möglichkeit, dass weitere Operationen erforderlich werden.

Besonders deutlich muss über das Risiko schwerer neurologischer Schäden aufgeklärt werden. Auch wenn eine Querschnittslähmung selten ist, handelt es sich um ein Risiko, das dem Eingriff an der Wirbelsäule eigentümlich sein kann und im Fall seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten in extremem Ausmaß verändert. Gerade deshalb darf dieses Risiko nicht verharmlost oder nur allgemein umschrieben werden.

Entscheidend ist nicht allein die statistische Häufigkeit eines Risikos. Aufklärungspflichtig sind auch seltene Risiken, wenn sie für die Entscheidung der Patientin oder des Patienten erkennbar von erheblicher Bedeutung sind. Wer sich einer planbaren Wirbelsäulenoperation unterzieht, muss vorher wissen, dass im ungünstigen Fall schwerste und irreversible Schäden eintreten können.

Eine Operation garantiert keine Heilung

Die Risikoaufklärung muss außerdem realistisch erfolgen. Sie darf den Eingriff nicht bagatellisieren und nicht den Eindruck erwecken, die Operation sei praktisch risikolos oder werde mit hoher Sicherheit zu Beschwerdefreiheit führen. Gerade bei Rückenschmerzen ist der Erfolg einer Operation nicht immer sicher. Es muss daher auch darüber aufgeklärt werden, dass Schmerzen fortbestehen, sich verlagern oder sogar verschlimmern können, dass Narbengewebe entstehen kann, dass Anschlusssegmente stärker belastet werden können und dass eine Folgeoperation erforderlich werden kann. Die Patientin oder der Patient muss wissen, dass die Operation nicht automatisch eine Heilung bedeutet.

Wann liegt ein Aufklärungsfehler vor?

Aufklärungsfehler sind von den Behandlungsfehlern zu unterscheiden. Sie betreffen nicht die Qualität der Behandlung, sondern die Wirksamkeit der Einwilligung. Typische Formen sind die unterlassene Aufklärung, die unvollständige Aufklärung etwa über Risiken oder Alternativen, die zu spät durchgeführte Aufklärung sowie eine Aufklärung in einer für die Patientin oder den Patienten nicht verständlichen Form.

Die Beweislast trägt der Arzt

Anders als beim Behandlungsfehler muss hier nicht der Patient den Fehler beweisen. Nach § 630h Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Behandelnde zu beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt und eine wirksame Einwilligung eingeholt hat. Gelingt dieser Beweis nicht, ist die Einwilligung unwirksam, und der Eingriff ist rechtswidrig. Das ist für Betroffene eine wesentliche Erleichterung.

Der Einwand der hypothetischen Einwilligung

Der Arzt kann dem entgegenhalten, die Patientin oder der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt. Dieser Einwand der sogenannten hypothetischen Einwilligung ist in § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt. Ihm kann begegnet werden, indem plausibel dargelegt wird, dass sich die betroffene Person bei vollständiger Aufklärung in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hätte, also tatsächlich abgewogen und möglicherweise anders entschieden hätte.

Je weniger dringlich der Eingriff, desto strenger die Aufklärung

Die Anforderungen an die Aufklärung steigen, je weniger dringlich der Eingriff ist. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass an die Risikoaufklärung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je weniger dringlich der Eingriff aus medizinischer Sicht erscheint. Bei den zahlreichen nur relativ indizierten Wirbelsäuleneingriffen wirkt sich das unmittelbar zugunsten der Betroffenen aus.

Welche Ansprüche bestehen bei einem Aufklärungsfehler?

War die Einwilligung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam, ist der Eingriff rechtswidrig. Dann besteht ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher Folgen der Operation, und zwar unabhängig davon, ob der Eingriff handwerklich korrekt durchgeführt wurde. Das Schmerzensgeld richtet sich nach Schwere und Dauer der Beeinträchtigung sowie den Umständen des Einzelfalls.

Hinzu treten Entschädigungen für materielle Schäden wie Heilbehandlungs- und Pflegekosten, Verdienstausfall und ein behinderungsbedingter Mehrbedarf. Feste Beträge kennt das deutsche Recht nicht, und ältere Entscheidungen sind nicht um die zwischenzeitliche Geldentwertung bereinigt. Die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Summen bieten daher nur einen Anhaltspunkt für die Bewertung des konkreten Falls.

Tipps für Betroffene

  • Halten Sie fest, wann das Aufklärungsgespräch stattfand, wer daran teilnahm und welche Inhalte besprochen wurden, insbesondere ob Alternativen und schwerwiegende Risiken genannt wurden.
  • Bewahren Sie Aufklärungsbögen und unterschriebene Einwilligungen auf. Ein unterschriebener Bogen allein beweist noch kein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch.
  • Notieren Sie, ob Ihnen vor der Operation ausreichend Bedenkzeit blieb oder ob die Aufklärung erst unmittelbar vor dem Eingriff erfolgte.
  • Halten Sie fest, ob Ihnen konservative Alternativen wie Schmerztherapie, Physiotherapie, Infiltrationen, Muskelaufbau oder multimodale Schmerztherapie erläutert wurden.
  • Lassen Sie durch eine spezialisierte Kanzlei prüfen, ob Ihre Einwilligung wirksam war.

Wir unterstützen Sie

Ob die Aufklärung vor Ihrer Wirbelsäulenoperation den gesetzlichen Anforderungen entsprach, lässt sich nur anhand der Behandlungsunterlagen und der konkreten Umstände beurteilen. Gerade weil die Beweislast hier beim Arzt liegt, lohnt sich eine sorgfältige Prüfung.

Bei BROCKS Medizinrecht sind wir genau auf Fälle wie diese spezialisiert und vertreten ausschließlich die Geschädigtenseite. Wir prüfen für Sie, ob ein Aufklärungsfehler vorliegt, und unterstützen Sie engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nehmen Sie für eine erste Einschätzung gerne Kontakt zu uns auf.

Kontakt aufnehmen

Häufige Fragen zur Aufklärung vor der Wirbelsäulen-OP

Nein. Der Bogen ist nur ein Indiz. Erforderlich ist ein mündliches, verständliches Aufklärungsgespräch. Nach § 630h Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Arzt beweisen, dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Ja, über ein Risiko ist auch dann aufzuklären, wenn es selten ist, sofern es dem Eingriff eigentümlich ist und die Lebensführung im Fall seiner Verwirklichung schwer belasten würde. Das gilt bei Wirbelsäulenoperationen insbesondere für Nervenschäden bis hin zur Lähmung.

Eine erst unmittelbar vor dem Eingriff durchgeführte Aufklärung kann fehlerhaft sein, weil keine ruhige Abwägung mehr möglich ist. Bei planbaren Eingriffen muss die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass eine überlegte Entscheidung möglich bleibt.

Ja, ein Aufklärungsfehler betrifft die Wirksamkeit der Einwilligung, nicht die Qualität der Behandlung. War die Einwilligung unwirksam, ist der Eingriff rechtswidrig, und es bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, auch bei technisch einwandfreier Durchführung.

Weil bei Wirbelsäulenoperationen häufig diskutiert wird, ob ein Eingriff wirklich notwendig ist, ob konservative Maßnahmen ausreichend ausgeschöpft wurden und ob die Operation tatsächlich eine realistische Aussicht auf Beschwerdebesserung bietet. Die Zweitmeinung soll verhindern, dass Patientinnen und Patienten sich vorschnell einem möglicherweise nicht notwendigen Eingriff unterziehen.

Ja. Wenn konservative Maßnahmen wie Schmerztherapie, Physiotherapie, Krankengymnastik, Infiltrationen, medikamentöse Behandlung, Muskelaufbau oder multimodale Schmerztherapie in Betracht kommen, müssen diese als Behandlungsalternativen besprochen werden. Das gilt besonders bei planbaren und nicht dringend notwendigen Eingriffen.

Eine Wirbelsäulenoperation darf nicht verharmlost werden. Auch wenn viele Eingriffe heute standardisiert und teilweise minimalinvasiv durchgeführt werden, bleibt es ein Eingriff in unmittelbarer Nähe zu Rückenmark und Nervenstrukturen. Schwere neurologische Schäden bis hin zur Querschnittslähmung können auftreten. Deshalb muss die Risikoaufklärung besonders umfassend sein.

Ansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Fehler und seinen Folgen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Unabhängig davon gilt die Höchstfrist von 30 Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB.

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