Mann hat nach OP an der Bandscheiben Schmerzen und Verdacht auf ein Rezdiv
Bundesweit für Sie erreichbar unter
040 593503 83 und
0221 771 917 0.

Rezidiv-Bandscheibenvorfall nach der Operation – wenn ein erneuter Vorfall zu spät erkannt wird

Eine Bandscheibenoperation soll Schmerzen lindern, eingeklemmte Nerven entlasten und bleibende neurologische Schäden verhindern. Gerade nach einer zunächst erfolgreichen Operation besteht jedoch ein Risiko, das in der Praxis häufig unterschätzt wird: An derselben Bandscheibenetage kann erneut Bandscheibengewebe austreten. Man spricht dann von einem Bandscheibenrezidiv oder Rezidiv-Bandscheibenvorfall oder auch einem erneuten Bandscheibenvorfall an gleicher Stelle nach der OP.

Dieses Rezidiv ist rechtlich und medizinisch besonders bedeutsam. Es kommt nicht nur ganz vereinzelt vor, sondern ist eine bekannte Komplikation nach Bandscheibenoperationen. Der erneute Vorfall ist für sich genommen nicht automatisch ein Behandlungsfehler. Kritisch wird es aber, wenn typische Warnzeichen nicht ernst genommen werden, weil die Beschwerden vorschnell als normale Schmerzen nach der Operation eingeordnet und lediglich mit Schmerzmitteln behandelt werden. Dann kann wertvolle Zeit verloren gehen – mit der Folge dauerhafter Nervenschäden bis hin zu schwersten Lähmungserscheinungen.

In diesem Beitrag erläutern wir, warum ein erneuter Bandscheibenvorfall nach einer Operation so ernst genommen werden muss, welche Beschwerden nicht als normale postoperative Schmerzen abgetan werden dürfen, wann ein medizinischer Notfall vorliegt und unter welchen Voraussetzungen sich daraus Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ergeben können.

Was ist ein Rezidiv-Bandscheibenvorfall?

Von einem Rezidiv-Bandscheibenvorfall spricht man, wenn nach einer Bandscheibenoperation an derselben Höhe erneut Bandscheibengewebe austritt und auf eine Nervenwurzel oder den Wirbelkanal drückt. Ein solcher erneuter Vorfall kann kurz nach der Operation auftreten, aber auch Monate oder Jahre später. Die Beschwerden ähneln oft denen des ursprünglichen Vorfalls: ausstrahlende Schmerzen, Taubheitsgefühle oder Schwäche im Bein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Rezidiv häufig eine schicksalhafte Entwicklung ist. Auch bei sorgfältig durchgeführter Operation lässt sich nicht in jedem Fall verhindern, dass sich erneut Gewebe löst. Der bloße Umstand, dass ein Rezidiv auftritt, begründet daher für sich genommen noch keinen Behandlungsfehler.

Die medizinische Literatur beschreibt Rezidive nach lumbaler Bandscheibenoperation in einer relevanten Größenordnung; je nach Definition, Nachbeobachtungszeit und Patientenkollektiv werden unterschiedliche Häufigkeiten angegeben. Für die rechtliche Bewertung ist weniger die exakte Prozentzahl entscheidend, sondern der Umstand, dass ein erneuter Bandscheibenvorfall ein bekanntes Risiko ist. Gerade deshalb müssen Behandler nach einer Bandscheibenoperation aufmerksam bleiben, wenn Beschwerden erneut auftreten, zunehmen oder sich qualitativ verändern.

Besonders problematisch ist, dass die Symptome eines Rezidiv-Bandscheibenvorfalls zunächst wie postoperative Beschwerden wirken können. Nach einer Operation sind Schmerzen, Wundschmerzen, muskuläre Verspannungen und vorübergehende Reizungen nicht ungewöhnlich. Ein erneuter Bandscheibenvorfall kann sich aber ebenfalls durch Rückenschmerzen, ausstrahlende Schmerzen, Kribbeln, Taubheit oder Schwäche äußern. Die Grenze zwischen normalem Heilungsverlauf und gefährlicher Komplikation ist daher nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Gerade diese diagnostische Unsicherheit darf aber nicht dazu führen, dass neue neurologische Beschwerden ohne ausreichende Abklärung nur symptomatisch behandelt werden.

Wann das Rezidiv zum Notfall wird

Gefährlich wird ein Rezidiv, wenn der erneute Vorfall nicht nur Schmerzen verursacht, sondern Nervenstrukturen bedrängt und neue oder zunehmende neurologische Ausfälle auslöst. Dann geht es nicht mehr nur um Schmerztherapie, sondern um die Frage, ob eine dringliche Diagnostik und gegebenenfalls eine sofortige operative Entlastung erforderlich sind. Warnzeichen sind insbesondere eine zunehmende Schwäche im Bein, eine Fußheber- oder Fußsenkerschwäche, Gefühlsstörungen, Taubheitsgefühle im Reithosenbereich sowie Störungen der Blasen- oder Darmfunktion.

In solchen Fällen kann sich ein Rezidiv-Bandscheibenvorfall zu einem echten Notfall entwickeln. Besonders gefürchtet ist das Kaudasyndrom. Dabei werden Nervenfasern im unteren Wirbelkanal so beeinträchtigt, dass es zu schweren Funktionsstörungen kommen kann. Wird die Ursache nicht rechtzeitig erkannt und beseitigt, drohen dauerhafte Lähmungen, Sensibilitätsstörungen, Blasen- und Darmentleerungsstörungen sowie erhebliche Einschränkungen der Lebensqualität.

Die typische Fehlerquelle liegt darin, dass neue Beschwerden nach einer Bandscheibenoperation nicht selten als „normale“ postoperative Schmerzen eingeordnet werden. Betroffene erhalten dann Schmerzmittel, Schonung oder die Empfehlung abzuwarten. Das kann richtig sein, wenn tatsächlich nur Wundschmerz oder eine vorübergehende Nervenreizung vorliegt. Es kann aber grob gefährlich werden, wenn hinter den Beschwerden ein erneuter Vorfall mit relevanter Nervenkompression steht. Ein erneuter Bandscheibenvorfall an gleicher Stelle verträgt kein unkritisches Zuwarten. Je länger die Kompression besteht, desto größer ist das Risiko, dass aus einer behandelbaren Situation ein bleibender Schaden entsteht.

Warum die Verwechslung mit normalen OP-Schmerzen so gefährlich ist

Nach einer Bandscheibenoperation erwarten Behandelnde und Patientinnen oder Patienten zunächst einen gewissen Beschwerdeverlauf. Schmerzen an der Operationsstelle, muskuläre Beschwerden und eine gewisse Schonhaltung können Teil des Heilungsprozesses sein. Genau darin liegt aber die Gefahr: Wenn nach der Operation erneut starke ausstrahlende Schmerzen auftreten oder sich neurologische Beschwerden entwickeln, darf die Erklärung „Das ist nach so einer Operation normal“ nicht ungeprüft stehen bleiben.

Ein Rezidiv-Bandscheibenvorfall kann sehr ähnlich beginnen wie der ursprüngliche Bandscheibenvorfall. Häufig berichten Betroffene über wieder einschießende Schmerzen in das Bein, über Kribbeln, Taubheitsgefühle oder über eine Schwäche, die vorher nicht bestand oder sich verschlechtert. Werden solche Angaben nur als Schmerzproblem behandelt, ohne gezielt nach motorischen Ausfällen, Sensibilitätsstörungen und Blasen- oder Darmproblemen zu fragen, kann ein entscheidender Befund übersehen werden.

Aus medizinischer Sicht genügt es in einer solchen Situation nicht, die Schmerzmedikation zu erhöhen und den weiteren Verlauf abzuwarten. Erforderlich ist vielmehr eine erneute neurologische Untersuchung und – je nach Befund – eine kurzfristige Bildgebung, regelmäßig mittels MRT. Nur so lässt sich klären, ob es sich um normale postoperative Beschwerden, Narben- oder Reizzustände oder um einen erneuten Bandscheibenvorfall mit behandlungsbedürftiger Nervenkompression handelt.

Für die haftungsrechtliche Bewertung ist dieser Punkt zentral. Der Vorwurf lautet häufig nicht, dass das Rezidiv entstanden ist, sondern dass die Behandler den klinischen Verlauf falsch eingeordnet, Warnzeichen nicht ausreichend erhoben, nicht rechtzeitig bildgebend abgeklärt oder trotz eindeutiger Befunde nicht schnell genug gehandelt haben.

Welche Reaktion kann medizinisch erforderlich sein?

Nicht jeden Rezidiv-Bandscheibenvorfall muss man sofort wieder operieren. Entscheidend sind die Beschwerden, der neurologische Befund, die Bildgebung und die Dynamik des Verlaufs. Bei reinen Schmerzen ohne relevante Ausfälle kann zunächst eine konservative Behandlung vertretbar sein. Anders ist es, wenn neue oder zunehmende neurologische Defizite auftreten. Dann muss zeitnah geklärt werden, ob eine operative Entlastung erforderlich ist.

Bei Zeichen eines Kaudasyndroms oder einer fortschreitenden Lähmung kann ein sofortiges Handeln geboten sein. In solchen Konstellationen geht es nicht mehr um eine normale Verlaufskontrolle, sondern um die Vermeidung irreversibler Schäden. Je deutlicher die neurologischen Warnzeichen sind, desto weniger Raum bleibt für bloßes Abwarten oder eine rein medikamentöse Schmerztherapie.

Besonders sorgfältig muss dokumentiert werden, welche Beschwerden angegeben wurden, welcher neurologische Status erhoben wurde, ob sich der Befund verschlechtert hat, wann eine ärztliche Untersuchung erfolgte und wann eine Bildgebung veranlasst wurde. Diese zeitliche Abfolge ist später häufig entscheidend dafür, ob ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann.

MRT-Scan eines Bandscheibenvorfalls

Wann liegt rechtlich ein Behandlungsfehler vor?

Da das Rezidiv selbst oft schicksalhaft ist, liegt der rechtliche Schwerpunkt regelmäßig nicht auf dem erneuten Vorfall, sondern auf dem Umgang mit ihm. Maßstab ist auch hier nach § 630a Abs. 2 BGB der allgemein anerkannte fachliche Standard. Wenn die Behandelnden ohne rechtfertigenden Grund von diesem Standard abweichen, liegt ein Behandlungsfehler vor.

Gerade beim erneuten Bandscheibenvorfall nach einer OP verschiebt sich die juristische Betrachtung deshalb häufig auf die Phase der Nachbehandlung. Es ist zu prüfen, ob die Klinik oder Praxis auf die geschilderten Beschwerden angemessen reagiert hat. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob überhaupt Schmerzen bestanden, sondern ob aus den Beschwerden Hinweise auf eine erneute Nervenkompression, eine Verschlechterung des neurologischen Status oder ein drohendes Kaudasyndrom folgten.

Das Rezidiv wird nicht abgeklärt: der Befunderhebungsfehler

Schildert ein Patient nach der Operation neue oder zunehmende Ausfälle, ist eine erneute Bildgebung medizinisch geboten. Unterbleibt sie, kommt ein Befunderhebungsfehler in Betracht. Er liegt vor, wenn ein gebotener Befund nicht erhoben wird. Nach § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB kann sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehren, wenn die Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Rezidiv gezeigt hätte und es grob fehlerhaft gewesen wäre, darauf nicht mit einer weiteren Behandlung zu reagieren.

Ein solcher Fehler ist besonders relevant, weil die unterlassene Diagnostik häufig genau den Befund ergeben hätte, der die weitere Behandlung bestimmt hätte. Hätte ein MRT das Rezidiv mit Nervenkompression gezeigt, wäre zu prüfen gewesen, ob eine sofortige Operation oder jedenfalls eine engmaschige stationäre Überwachung erforderlich war. Wird dieser diagnostische Schritt versäumt, bleibt im Nachhinein oft unklar, ob der Schaden bei rechtzeitigem Handeln vermeidbar gewesen wäre. Genau für solche Konstellationen sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen vor.

Neue Ausfälle werden verkannt: der grobe Behandlungsfehler

Werden eindeutige neurologische Ausfälle – etwa eine fortschreitende Lähmung oder ein Harnverhalt – als bloße Operationsfolge fehlgedeutet und bleibt jede zeitnahe Abklärung aus, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das ein Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf; mehrfach hat der BGH bestätigt, dass das Unterlassen dringend gebotener Diagnostik ebenfalls für sich genommen als grob zu bewerten sein kann.

Besonders schwer wiegt es, wenn Beschwerden trotz klarer Warnzeichen ausschließlich als Schmerzproblem behandelt werden. Bei zunehmender Lähmung, Blasenentleerungsstörungen oder Taubheit im Reithosenbereich darf sich die Behandlung nicht auf Schmerzmittel beschränken. In solchen Situationen muss vielmehr aktiv ausgeschlossen werden, dass eine dringlich entlastungsbedürftige Nervenkompression vorliegt.

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kehrt sich nach § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB die Beweislast um. Das Krankenhaus muss dann beweisen, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Erkennung des Rezidiv-Bandscheibenvorfalls eingetreten wäre.

Fehlerhafte Operationstechnik

In selteneren Fällen kann auch die ursprüngliche Operation eine Rolle spielen, etwa wenn nicht ausreichend Gewebe entfernt wurde oder die Technik nicht dem Standard entsprach. Ob das der Fall war, lässt sich nur anhand der Operationsberichte und mit sachverständiger Bewertung beurteilen. Aus rechtlicher Sicht ist entscheidend, ob ein standardgerechtes Vorgehen vorlag – nicht, dass überhaupt ein Rezidiv aufgetreten ist.

Fehlende Dokumentation

Ob Beschwerden gemeldet und ärztlich bewertet wurden, ergibt sich später meist nur aus der Patientenakte. Nach § 630h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass eine gebotene wesentliche Maßnahme nicht erfolgt ist, wenn sie nicht dokumentiert wurde. Lückenhafte Aufzeichnungen wirken sich damit zugunsten der Betroffenen aus.

Gerade bei einem möglichen Rezidiv ist die Dokumentation der neurologischen Untersuchung von besonderer Bedeutung. Fehlt eine nachvollziehbare Erhebung von Kraft, Sensibilität, Reflexen und Blasen- oder Darmfunktion, kann dies später ein starkes Indiz dafür sein, dass der postoperative Beschwerdeverlauf nicht ausreichend ernst genommen wurde.

Welche Ansprüche bestehen?

Wenn Ansprüche bestehen, teilen sich diese in immateriellen Schaden und materiellen Schaden auf. Der immaterielle Schaden ist das sog. Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind die genauen Beeinträchtigungen, die Höhe eines Querschnitts, die Reichweite der Beeinträchtigungen. Bei Querschnittslähmungen werden Schmerzensgelder bis zu € 500.000,00 ausgeurteilt, wobei keine festen Sätze genommen werden können. Jeder Sachverhalt ist unterschiedlich.

Hinzu kommen die materiellen Schäden. Dabei geht es vor allem um Verdienstausfallschäden, Pflegemehrbedarf, Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen, Anschaffung eines behindertengerechten PKW etc.

Wir unterstützen Sie

Ob ein Bandscheibenrezidiv rechtzeitig erkannt und ob angemessen darauf reagiert wurde, lässt sich nur anhand der vollständigen Behandlungsunterlagen und mit medizinischem Sachverstand beurteilen. Für Betroffene ist dieser Nachweis ohne fachliche Unterstützung kaum zu führen.

Gerade weil Rezidive bekannte Komplikationen sind, kommt es in der rechtlichen Prüfung häufig auf Details an: Wann traten die Beschwerden auf? Welche Symptome wurden geschildert? Gab es Hinweise auf neurologische Ausfälle? Wurde eine Untersuchung dokumentiert? Wann erfolgte die Bildgebung? Und hätte eine frühere Reaktion den Schaden voraussichtlich verhindert oder begrenzt?

Bei BROCKS Medizinrecht sind wir genau auf Fälle wie diese spezialisiert und vertreten ausschließlich die Geschädigtenseite. Wir prüfen für Sie, ob Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler bestehen, und unterstützen Sie engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nehmen Sie für eine erste Einschätzung gerne Kontakt zu uns auf.

Kontakt aufnehmen

Häufige Fragen zum verkannten Rezidiv-Bandscheibenvorfall

Von einem Rezidiv-Bandscheibenvorfall spricht man, wenn nach einer bereits erfolgten Operation an exakt derselben Stelle erneut Bandscheibengewebe austritt. Dieses Gewebe drückt meist wieder auf die Nervenwurzel oder den Wirbelkanal. Ein solcher erneuter Bandscheibenvorfall nach der OP kann sich durch dieselben Symptome wie der erste Vorfall äußern und tritt entweder kurz nach dem Eingriff oder erst Jahre später auf.

Nicht zwangsläufig. Ein Rezidiv kann auch bei sorgfältiger Operation auftreten und insoweit schicksalhaft sein. Ein Behandlungsfehler kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Rezidiv zu spät erkannt oder auf neue Ausfälle nicht reagiert wurde.

Ein Rezidiv kann immer gefährlich sein. Gefährlich wird ein Rezidiv aber insbesondere, wenn es Nerven bedrängt und neue Ausfälle auslöst – etwa zunehmende Beinschwäche, Taubheit im Reithosenbereich oder Blasenstörungen. Solche Warnzeichen sind ein medizinischer Notfall und müssen sofort abgeklärt werden.

Medizinisch ist eine sofortige neurologische Abklärung und eine kurzfristige Bildgebung (MRT) zwingend erforderlich. Nur so lässt sich feststellen, ob man den Rezidiv-Bandscheibenvorfall wieder operieren muss oder ob eine konservative Therapie ausreicht. Bei akuten Lähmungen oder Blasen-Darm-Störungen liegt ein Notfall vor. Rechtlich sollten Sie zudem alle Arztkontakte protokollieren und die Patientenakte durch einen Fachanwalt für Medizinrecht prüfen lassen, falls Ihre Warnzeichen ignoriert wurden.

Weil Schmerzen nach einer Bandscheibenoperation zunächst nicht ungewöhnlich sind. Gefährlich wird es, wenn neue ausstrahlende Schmerzen, Taubheitsgefühle, Schwäche oder Blasen- und Darmprobleme vorschnell als normale OP-Folge eingeordnet werden. Dann besteht das Risiko, dass ein erneuter Bandscheibenvorfall mit Nervenkompression nicht rechtzeitig erkannt wird.

Ein erneuter Bandscheibenvorfall an gleicher Stelle nach einer OP ist medizinisch gesehen eine nicht selten auftretende Komplikation. Die genauen Häufigkeiten variieren je nach Untersuchung und Patientengruppe. Für die juristische Bewertung ist die exakte Prozentzahl jedoch nebensächlich. Entscheidend ist, dass Ärzte um dieses Risiko wissen und bei neuen Beschwerden sofort hellhörig werden müssen.

Nicht immer. Schmerzmittel können sinnvoll sein, wenn es sich um normale postoperative Beschwerden handelt. Treten jedoch neue neurologische Ausfälle auf oder verschlechtern sich die Beschwerden, muss die Ursache abgeklärt werden. Eine bloße Schmerzbehandlung kann fehlerhaft sein, wenn dadurch ein behandlungsbedürftiges Rezidiv übersehen wird.

In schweren Fällen können durch eine anhaltende Kompression von Nervenstrukturen gravierende und dauerhafte Lähmungen entstehen. Bei einem Kaudasyndrom drohen außerdem Blasen- und Darmfunktionsstörungen sowie Sensibilitätsstörungen. Ob im Einzelfall eine Querschnittssymptomatik oder eine andere schwere neurologische Schädigung eingetreten ist, muss medizinisch genau geprüft werden.

Werden neue neurologische Ausfälle nicht abgeklärt, kann ein Befunderhebungsfehler vorliegen. Nach § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB kann sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehren, wenn eine gebotene Bildgebung das Rezidiv gezeigt hätte und das Nichtreagieren grob fehlerhaft gewesen wäre.

Das ist möglich, aber im Einzelfall zu prüfen. Ob die Technik dem Standard entsprach, lässt sich nur anhand des Operationsberichts und mit sachverständiger Bewertung beurteilen. Der bloße Umstand eines Rezidivs genügt dafür nicht.

Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Die Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Fehler und seinen Folgen Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Es kommt dabei nicht auf den Behandlungszeitpunkt an, sondern darauf, wann von einem Behandlungsfehler und dem Schaden Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis genommen wurde. Es kann also sein, dass Ansprüche auch nach weit mehr als drei Jahren nach der Behandlung noch nicht verjährt sind.  Unabhängig davon gilt die Höchstfrist von 30 Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB.

So setzen wir uns bei Geburts­schäden für Sie ein

Icon Schwangerschaft

Sie wurden ärztlich oder von einer Hebamme behandelt 

Icon medizinischer Schaden

Dabei entsteht ein Geburtsschaden

Icon Beratung

In der Erstberatung besprechen wir gemeinsam Ihren Fall

Icon jurstische Prüfung

Wir prüfen die medizinische und juristische Situation

Icon Gericht

Wir vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht

Icon Entschädigung

Ziel ist ein gerechter Ausgleich

Termin vereinbaren

So unterstützt Sie Ihr Anwalt für Arzthaftungs­recht

Sie werden von Ärzt:innen behandelt

Dabei entsteht ein Schaden

In der Erstberatung besprechen wir gemeinsam Ihren Fall

Wir prüfen die medizinische und juristische Situation

Wir vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht

Ziel ist ein gerechter Ausgleich

Termin vereinbaren

Was unsere Mandant:innen bewegt