MRT-Aufnahme für Frau mit Rückenschmerzen nach Wirbelsäulen-OP
Bundesweit für Sie erreichbar unter
040 593503 83 und
0221 771 917 0.

Verspätete Bildgebung vor der Wirbelsäulenoperation: der Befunderhebungsfehler

Ob eine Bedrängung oder Schädigung des Rückenmarks oder der Nerven rechtzeitig erkannt wird, hängt häufig von einer einzigen, aber entscheidenden Untersuchung ab: der Bildgebung. Eine Kernspintomografie (MRT) oder eine Computertomografie (CT) macht sichtbar, was bei einer körperlichen Untersuchung, anhand von Schmerzen oder durch bloßes Abwarten nicht sicher beurteilt werden kann. Sie zeigt nicht nur, dass Beschwerden bestehen, sondern vor allem, wodurch sie verursacht werden. Gerade bei Beschwerden an der Wirbelsäule ist dieser Unterschied entscheidend. Schmerzen, Taubheitsgefühle, Kraftverlust oder Gangunsicherheit sind Symptome. Die Bildgebung zeigt, ob dahinter etwa ein Bandscheibenvorfall, eine Blutung, eine Schwellung, eine Fehlstellung, eine knöcherne Einengung oder eine Komplikation nach einer Operation steht.

Die Bildgebung ist deshalb weit mehr als eine ergänzende Routineuntersuchung. Sie ist in vielen Fällen die Grundlage dafür, überhaupt zu erkennen, ob das Rückenmark oder die aus dem Rückenmark austretenden Nervenwurzeln eingeengt werden. Eine solche Einengung kann ein medizinischer Notfall sein. Denn wenn Nervenstrukturen über längere Zeit unter Druck geraten, kann ihre Funktion unwiederbringlich verloren gehen. Dann drohen nicht nur anhaltende Schmerzen oder Gefühlsstörungen, sondern schwerste dauerhafte Schäden bis hin zu einer teilweisen oder vollständigen Querschnittslähmung.

Gerade deshalb kann es folgenschwer sein, wenn eine gebotene MRT oder CT erst verspätet veranlasst wird. Ohne Bildgebung bleibt unklar, ob ein Patient lediglich unter starken, aber ungefährlichen Rückenschmerzen leidet oder ob sich bereits ein gefährlicher Druck auf das Rückenmark entwickelt. Diese Unterscheidung lässt sich nicht zuverlässig durch Beruhigung, Schmerzmittel oder Beobachtung ersetzen. Wer bei neurologischen Ausfällen abwartet, ohne die Ursache bildgebend zu klären, riskiert, dass ein behandelbarer Zustand in einen irreversiblen Dauerschaden übergeht.

Warum die Bildgebung bei Rückenmarksbeschwerden so wichtig ist

Die Wirbelsäule schützt das Rückenmark. Dieses Rückenmark ist die zentrale Verbindung zwischen Gehirn und Körper. Über das Rückenmark und die aus ihm austretenden Nerven werden Bewegung, Gefühl, Koordination sowie wichtige Körperfunktionen vermittelt. Wird dieser empfindliche Bereich eingeengt, etwa durch einen Bandscheibenvorfall, eine Nachblutung, eine Schwellung, eine Infektion, eine knöcherne Verengung oder eine Operationskomplikation, kann dies innerhalb kurzer Zeit zu schwerwiegenden neurologischen Ausfällen führen.

Die entscheidende Frage lautet dann nicht nur, ob der Patient Schmerzen hat. Entscheidend ist, ob die Schmerzen Ausdruck einer gefährlichen Ursache sind. Genau hier liegt die Bedeutung der Bildgebung. Sie kann zeigen, ob der Rückenmarkskanal verengt ist, ob das Rückenmark selbst komprimiert wird oder ob Nervenwurzeln unter Druck stehen. Sie kann außerdem sichtbar machen, an welcher Stelle die Einengung besteht, wie ausgeprägt sie ist und ob ein sofortiges operatives oder sonstiges therapeutisches Handeln erforderlich ist.

Für die medizinische Behandlung ist diese Information von zentraler Bedeutung. Solange die Ursache der Beschwerden nicht bekannt ist, kann auch nicht sicher beurteilt werden, ob Zeit bleibt oder ob unverzüglich gehandelt werden muss. Eine bloße Schmerzbehandlung beseitigt den Druck auf das Rückenmark nicht. Auch eine vorübergehende Besserung einzelner Beschwerden schließt eine gefährliche Einengung nicht sicher aus. Gerade wechselnde, zunehmende oder neu auftretende neurologische Symptome müssen deshalb ernst genommen und durch eine geeignete Bildgebung abgeklärt werden.

Besonders kritisch ist der Zeitfaktor. Rückenmark und Nerven sind empfindliche Strukturen. Werden sie über einen relevanten Zeitraum komprimiert, kann die Durchblutung gestört werden, es können Nervenzellen geschädigt werden und Nervenfunktionen können dauerhaft verloren gehen. Eine zunächst behandelbare Ursache kann also, wenn sie zu spät erkannt wird, zu einem Schaden führen, der auch durch eine spätere Operation nicht mehr vollständig rückgängig zu machen ist. Schon eine geringe Verzögerung durch zu lange Wartezeiten in der Notaufnahme oder zwischen Entscheidung und Durchführung der Bildgebung kann zu schweren Schäden und einer Haftung führen.

Für Betroffene kann dies dramatische Folgen haben. Je nachdem, welche Nervenbahnen betroffen sind, können Lähmungen, Gefühlsverluste, Störungen der Blasen- und Darmfunktion, Sexualfunktionsstörungen, chronische Schmerzen oder eine dauerhafte Einschränkung der Gehfähigkeit verbleiben. Im schwersten Fall resultiert eine teilweise oder vollständige Querschnittslähmung. Genau deshalb ist die Frage, ob rechtzeitig eine MRT oder CT veranlasst wurde, in medizinrechtlichen Verfahren häufig ein zentraler Punkt.

Rechtlich ist die Bildgebung deshalb so bedeutsam, weil sie den entscheidenden Befund liefern kann. Wird dieser Befund nicht erhoben, bleibt offen, was man bei rechtzeitiger Untersuchung gesehen hätte. Genau an dieser Stelle setzt der Befunderhebungsfehler an: Wenn eine gebotene Untersuchung unterlassen oder verspätet durchgeführt wird, kann sich später die Frage stellen, ob dadurch ein rechtzeitig erkennbarer und behandelbarer Zustand übersehen wurde. Für Patientinnen und Patienten kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Beweislast und damit auf die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen haben.

Wann eine Bildgebung geboten ist

Eine Bildgebung ist immer dann angezeigt, wenn Beschwerden auf eine Bedrängung oder Schädigung des Rückenmarks oder der Nerven hindeuten. Warnzeichen sind unter anderem eine zunehmende Schwäche in Armen oder Beinen, neu aufgetretene Gefühlsstörungen, Kribbeln oder Taubheit, Gangunsicherheit, eine Verschlechterung der Feinmotorik, ein Taubheitsgefühl im Reithosenbereich sowie Störungen der Blasen- und Darmfunktion. Solche Beschwerden dürfen nicht als einfacher Rückenschmerz abgetan werden. Sie können vielmehr Ausdruck einer Kompression des Rückenmarks oder der Nervenwurzeln sein.

Welche Untersuchung geboten ist, hängt von der konkreten Fragestellung ab. Zur Beurteilung von Rückenmark, Nerven, Bandscheiben, Weichteilen, Blutungen, Entzündungen oder Schwellungen ist meist die MRT das Mittel der Wahl. Die CT kann vor allem knöcherne Strukturen, Frakturen, Verengungen des Wirbelkanals und die Lage von Implantaten oder Schrauben gut darstellen. In manchen Situationen können beide Verfahren erforderlich oder ergänzend sinnvoll sein. Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass bei neurologischen Warnzeichen nicht die Frage im Vordergrund steht, ob überhaupt irgendwann eine Bildgebung erfolgt, sondern ob sie rechtzeitig erfolgt.

Besonders folgenreich ist eine Verzögerung dann, wenn sich hinter den Beschwerden eine akute Einengung des Rückenmarks verbirgt. In diesen Fällen entscheidet die zeitnahe Bildgebung darüber, ob die Ursache erkannt und behandelt werden kann, solange die Schäden noch abwendbar sind. Wird die Untersuchung erst Stunden später oder gar nicht durchgeführt, ist die eigentliche Ursache in der Zwischenzeit unbehandelt geblieben. Je länger der Druck auf Rückenmark oder Nerven anhält, desto größer ist das Risiko eines dauerhaften Funktionsverlusts. Schon Verzögerungen von kurzer Dauer können im Einzelfall bedeutsam sein, insbesondere wenn bereits neurologische Ausfälle bestehen oder sich verschlechtern.

Arzt prüft einen MRT-Scan der Wirbelsäule

Was ein Befunderhebungsfehler ist

Der Befunderhebungsfehler ist eine eigenständige Fehlerkategorie von großer praktischer Bedeutung. Er liegt vor, wenn ein medizinisch gebotener Befund nicht erhoben wird, wenn also eine notwendige Untersuchung wie die MRT oder CT unterbleibt. Damit unterscheidet er sich vom Diagnosefehler, bei dem ein erhobener Befund falsch gedeutet wird.

Bei Wirbelsäulenbeschwerden ist dieser Unterschied besonders wichtig. Wird eine MRT oder CT rechtzeitig durchgeführt, liegt ein Befund vor, anhand dessen entschieden werden kann, ob eine Operation, eine Entlastung des Rückenmarks, eine Verlegung in eine spezialisierte Klinik oder eine engmaschige Überwachung erforderlich ist. Wird die Untersuchung dagegen nicht veranlasst, fehlt genau diese Entscheidungsgrundlage. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wissen dann nicht, ob eine gefährliche Ursache ausgeschlossen ist oder ob sie gerade übersehen wird.

Der Befunderhebungsfehler ist für Betroffene deshalb wichtig, weil er unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Beweislastumkehr führt. Das erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich, denn der Nachweis, dass eine Verzögerung den Schaden verursacht hat, ist sonst nur schwer zu führen.

In Verfahren wegen verspäteter Bildgebung geht es daher häufig um die hypothetische Frage, was eine rechtzeitig durchgeführte Untersuchung gezeigt hätte. Hätte sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Einengung des Rückenmarks, eine postoperative Blutung, einen raumfordernden Befund oder eine andere behandlungsbedürftige Ursache gezeigt, kann dies rechtlich entscheidend sein. Denn dann musste auf diesen Befund reagiert werden. Wäre ein Nichtreagieren auf einen solchen Befund grob fehlerhaft gewesen, kommt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten in Betracht.

Wann liegt rechtlich ein Behandlungsfehler vor?

Ärztinnen und Ärzte schulden nach § 630a Abs. 2 BGB eine Behandlung, die den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht. Dazu gehört, bei entsprechenden Beschwerden die gebotene Bildgebung zu veranlassen.

Die Beweislastumkehr beim Befunderhebungsfehler

Wird eine gebotene Bildgebung nicht rechtzeitig veranlasst, kann sich die Beweislast nach § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB zugunsten des Patienten umkehren. Voraussetzung ist, dass die Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, auf das reagiert werden musste, und dass das Verkennen dieses Ergebnisses oder das Nichtreagieren grob fehlerhaft gewesen wäre.

Gerade bei drohenden Rückenmarksschäden ist diese Konstellation praxisrelevant. Denn wenn eine Bildgebung wahrscheinlich gezeigt hätte, dass das Rückenmark eingeengt ist und dadurch Nervenfunktionen gefährdet sind, liegt es regelmäßig nahe, dass hierauf unverzüglich – z.B. durch eine Operation – reagiert werden musste. Ein schlichtes Abwarten, eine bloße Schmerztherapie oder die Verlegung der Abklärung auf einen späteren Zeitpunkt kann dann medizinisch nicht mehr vertretbar sein.

Zu beachten ist dabei eine Besonderheit: Der Befunderhebungsfehler selbst muss nicht grob sein. Grob muss vielmehr das gedachte Nichtreagieren auf das Ergebnis sein, das die Untersuchung wahrscheinlich erbracht hätte. Diese Unterscheidung ist rechtlich fein, aber entscheidend, und sie ist ein Grund, warum die Prüfung solcher Fälle in erfahrene Hände gehört.

Das Verkennen eindeutiger Warnzeichen als grober Behandlungsfehler

Werden klare Alarmzeichen ignoriert und bleibt jede zeitnahe Abklärung aus, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen, also ein Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der Bundesgerichtshof bereits mehrfach bestätigt, dass auch das Unterlassen einer dringend gebotenen Diagnostik als grob zu bewerten sein kann. In diesem Fall kehrt sich die Beweislast bereits nach § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB um. Ein Befunderhebungsfehler kann also bereits grob falsch sein, mit der Folge, dass sich die Beweislast umkehrt.

Fehlende Dokumentation

Ob und wann Beschwerden gemeldet und ob eine Bildgebung erwogen wurde, ergibt sich später meist nur aus der Patientenakte. Nach § 630h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass eine gebotene wesentliche Maßnahme nicht erfolgt ist, wenn sie nicht dokumentiert wurde. Lückenhafte Aufzeichnungen wirken sich damit zugunsten der Betroffenen aus.

Welche Ansprüche bestehen?

Führt eine verspätete Bildgebung zu einem bleibenden Schaden, besteht Anspruch auf Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden. Das Schmerzensgeld ergibt sich aus § 253 Abs. 2 BGB und richtet sich nach Schwere und Dauer der Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens und den Umständen des Einzelfalls. Hinzu kommen Heilbehandlungs- und Pflegekosten, Verdienstausfall sowie ein behinderungsbedingter Mehrbedarf.

Feste Beträge sieht das deutsche Recht nicht vor, und ältere Entscheidungen sind nicht um die zwischenzeitliche Geldentwertung bereinigt. Die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Summen bieten daher nur einen Anhaltspunkt für die Bewertung des Einzelfalls.

Tipps für Betroffene

  • Notieren Sie, wann welche Beschwerden auftraten und wann Sie diese wem gegenüber geschildert haben, möglichst mit Datum und Uhrzeit.
  • Halten Sie fest, wann eine Bildgebung veranlasst wurde und ob Ihnen eine solche Untersuchung zunächst verwehrt oder verschoben wurde.
  • Lassen Sie den Fall frühzeitig durch eine auf Medizinrecht spezialisierte Kanzlei einschätzen.

Wir unterstützen Sie

Ob eine Bildgebung geboten war und ob sie rechtzeitig veranlasst wurde, lässt sich nur anhand der vollständigen Behandlungsunterlagen und mit medizinischem Sachverstand beurteilen. Gerade die feinen Voraussetzungen des Befunderhebungsfehlers erfordern eine sorgfältige Prüfung.

Bei BROCKS Medizinrecht sind wir genau auf Fälle wie diese spezialisiert und vertreten ausschließlich die Geschädigtenseite. Wir prüfen für Sie, ob Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler bestehen, und unterstützen Sie engagiert bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nehmen Sie für eine erste Einschätzung gerne Kontakt zu uns auf.

Fachanwälte kontaktieren

Häufige Fragen zur verspäteten Bildgebung

Die Bildgebung zeigt, was die Ursache der Beschwerden ist. Vor allem kann sie sichtbar machen, ob der Rückenmarkskanal eingeengt ist, ob das Rückenmark selbst unter Druck steht oder ob Nervenwurzeln bedrängt werden. Diese Information ist entscheidend, weil bei anhaltendem Druck Nervenfunktionen unwiederbringlich verloren gehen können. Im schlimmsten Fall drohen dauerhafte Schäden bis hin zu einer teilweisen oder vollständigen Querschnittslähmung.

Die MRT eignet sich besonders zur Beurteilung von Rückenmark, Nerven, Bandscheiben, Weichteilen, Entzündungen, Schwellungen oder Blutungen. Die CT bildet vor allem Knochen, Frakturen, knöcherne Engstellen und die Lage von Implantaten oder Schrauben gut ab. Welche Untersuchung geboten ist, hängt von der konkreten medizinischen Fragestellung ab. Bei Gefühlsstörungen, Lähmungserscheinungen, Taubheit oder sonstigen Zeichen einer möglichen Rückenmarksbeteiligung ist häufig die MRT besonders wichtig.

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn eine medizinisch gebotene Untersuchung wie eine MRT oder CT nicht erhoben wird. Er ist von großer Bedeutung, weil er unter den Voraussetzungen des § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB zu einer Beweislastumkehr führen kann.

Nein. Für die Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB muss nicht das Unterlassen der Untersuchung grob sein, sondern das gedachte Nichtreagieren auf das Ergebnis, das die Untersuchung wahrscheinlich erbracht hätte.

Nicht in jedem Fall. Liegt ein Befunderhebungsfehler unter den genannten Voraussetzungen oder ein grober Behandlungsfehler vor, kehrt sich die Beweislast nach § 630h Abs. 5 BGB um. Dann muss das Krankenhaus beweisen, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Abklärung eingetreten wäre.

Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Die Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Fehler und seinen Folgen Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Unabhängig davon gilt die Höchstfrist von 30 Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB. Die Dreijahresfrist beginnt nicht automatisch mit dem Zeitpunkt der Behandlung. Sie kann auch deutlich später erst zu laufen beginnen.

So setzen wir uns bei Geburts­schäden für Sie ein

Icon Schwangerschaft

Sie wurden ärztlich oder von einer Hebamme behandelt 

Icon medizinischer Schaden

Dabei entsteht ein Geburtsschaden

Icon Beratung

In der Erstberatung besprechen wir gemeinsam Ihren Fall

Icon jurstische Prüfung

Wir prüfen die medizinische und juristische Situation

Icon Gericht

Wir vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht

Icon Entschädigung

Ziel ist ein gerechter Ausgleich

Termin vereinbaren

So unterstützt Sie Ihr Anwalt für Arzthaftungs­recht

Sie werden von Ärzt:innen behandelt

Dabei entsteht ein Schaden

In der Erstberatung besprechen wir gemeinsam Ihren Fall

Wir prüfen die medizinische und juristische Situation

Wir vertreten Sie außergerichtlich oder vor Gericht

Ziel ist ein gerechter Ausgleich

Termin vereinbaren

Was unsere Mandant:innen bewegt