Röntgenbilder von traumatologischen Schäden im Handknochen
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Fehlerhafte Behandlungen in der Traumatologie / Unfallchirurgie: Was Betroffene wissen sollten

Das medizinische Fachgebiet der Traumatologie / Unfallchirurgie befasst sich mit der Prävention, Diagnose, Behandlung und Rehabilitation von Verletzungen, die durch äußere Einwirkungen wie Unfälle, Stürze, Gewalt oder Sportverletzungen entstehen. Sie ist eng mit der Orthopädie verbunden und ein zentraler Bestandteil der Notfallmedizin. Zu den typischen Verletzungen, die in diesem Fachgebiet behandelt werden, gehören

  • Knochenbrüche und Gelenkverletzungen,
  • Muskel- und Sehnenverletzungen,
  • Verbrennungen,
  • offene Wunden sowie
  • innere Organverletzungen.

Je nach Schwere des vorliegenden Verletzungsbildes werden dabei unterschiedliche Behandlungsansätze verfolgt; diese können von konservativen Therapien über operative Eingriffe bis hin zur Akutversorgung, bei der es mitunter um lebensrettende Maßnahmen gehen kann, reichen. Auch die Rehabilitation, bei der motorische Fähigkeiten wiederhergestellt werden, gehört zur Traumatologie.

Risikobereiche in der traumatologischen Behandlung

Wie in jedem anderen medizinischen Bereich kann es auch in der Traumatologie und Unfallchirurgie zu ärztlichen Behandlungsfehlern kommen, in deren Folge Ansprüche der Geschädigten auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld entstehen können. Zu Behandlungsfehlern bzw. ärztlichen Kunstfehlern in der Unfallchirurgie kann es in unterschiedlichen Phasen einer Behandlung kommen, insbesondere bei der Entscheidung über die Art der Behandlung in der Vorbereitung einer Operation (präoperativ), während der OP (intraoperativ) oder in der Behandlung danach (postoperativ).

Behandlungsfehler vor einer Operation

Wird nach einer Verletzung eine Operation notwendig, ist die vorherige Befunderhebung und die darauf basierende Planung wesentlich für den OP-Erfolg bzw. der gesamten Behandlung. Kommt es zu Fehlern in der Befunderhebung, kann das zu Behandlungsfehlern und gesundheitlichen Schäden bei Patienten führen.

Vor allem bei der Nutzung von bildgebenden Verfahren kann es im Vorfeld einer OP zu Fehlern in der Befunderhebung kommen: Dies ist etwa der Fall, wenn auf der Grundlage von Röntgenaufnahmen eine Operation geplant wird und auf eine aussagekräftigere Bildgebung durch CT oder MRT verzichtet wird bzw. wenn die Bildgebung nicht korrekt interpretiert wird. Das kann wiederum zu Folge haben, dass Verletzungen falsch eingeschätzt werden und deswegen die passende Therapie nicht (rechtzeitig) eingeleitet wird. Kommt es in Folge einer Operation zu Gesundheitsschäden, die vor der Operation nicht bestanden, sind haftungsrechtlich daher auch die präoperative OP-Planung und insbesondere die verwendeten bildgebenden Maßnahmen zu untersuchen.

Behandlungsfehler während einer Operation

Die Entscheidung für eine Operation an sich ist in der Traumatologie selten haftungsrelevant, weil sie oft die einzig erfolgversprechende Behandlungsalternative darstellt. Haftungsrechtlich häufiger – und oft auch umstrittener – sind aber Fehler in der Durchführung chirurgischer Eingriffe wie etwa:

  • die falsche Platzierung eines Implantats (z. B. der Osteosyntheseschrauben bei einer Knochen-OP),
  • die Wahl nicht geeigneten Implantat-Materials (zu steif, zu groß, zu klein) oder
  • die intraoperative Verletzung von Nachbarstrukturen, etwa durch eine unbeabsichtigte Durchtrennung von Nerven, Blutgefäßen oder Organen führen.

Kommt es zu Behandlungsfehlern bei einer Operation sind Ansprüche der Betroffenen auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld möglich. Je nach Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge eines intraoperativen Behandlungsfehlers, kann ein solcher Anspruch durchaus hoch ausfallen, vor allem wenn sie zu dauerhaften Schädigungen führen.

Behandlungsfehler nach einer Operation

In der Traumatologie ist eine sorgfältige Überwachung des Gesundheitszustands eines Patienten nach einer OP essenziell, um Komplikationen frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren.

Ein häufig haftungsrechtlich relevanter Fehler liegt darin, dass der behandelnde Arzt postoperative Schädigungen – insbesondere Einschränkungen der peripheren Sensibilität und Motorik – zu spät erkennt oder nicht fachgerecht darauf reagiert. Solche Symptome können auf Nervenschädigungen oder Durchblutungsstörungen (z.B. postoperatives Kompartmentsyndrom) hinweisen. Eine zu späte oder unzureichende Reaktion auf solche Warnhinweise kann nicht nur den Heilungsverlauf negativ beeinflussen, sondern auch langfristige gesundheitliche Schäden nach sich ziehen, die vermeidbar gewesen wären.

Sonderfall: Behandlungsfehler bei Arbeits­unfällen

Häufig kommt es während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg zu schweren Verletzungen bzw. Unfällen. Dann ist für die Erstbehandlung ein von der Berufsgenossenschaft (BG) zugelassener Durchgangsarzt (sog. D‑Arzt) zuständig, der von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bestellt wird.

Unterläuft einem D-Arzt ein Behandlungsfehler gilt seine Erstbehandlung als hoheitliche Tätigkeit der Berufsgenossenschaft, für die diese haftet. Geht es also um einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen eine Fehlbehandlung durch einen D-Arzt, ist die Klage gegen die Berufsgenossenschaft zu richten (BGH, Urteil v. 29.11.2016, Az.: VI ZR 208/15).

Diese Fälle sind komplex: Die BG argumentiert meist, dass ihre Entschädigungsleistungen ausreichend seien und verweigert deshalb Schmerzensgeldzahlungen. Hier ist es dann erforderlich nachzuweisen, dass der D-Arzt im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit fahrlässig oder fehlerhaft gehandelt hat. Unsere Kanzlei ist mit den Besonderheiten solcher Fälle bestens vertraut und setzt sich dafür ein, für unsere Mandanten den maximalen Erfolg zu erzielen – auch bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen.

Besonderheiten bei der rechtlichen Bewertung traumatologischer Schäden

Bei Fragen der Arzthaftung im Bereich Unfallchirurgie und Traumatologie ist die Abgrenzung zwischen Grundverletzung und einem Gesundheitsschaden durch eine Fehlbehandlung der Grundverletzung wichtig: Für gesundheitliche Folgen der Grundverletzung haften Ärzte nicht. Denn häufig kann der Gesundheitszustand wie vor der Verletzung (sog. „restitutio ad integrum“) nicht wiederhergestellt werden. Kommt es aber im Rahmen der Behandlung der Grundverletzung (z.B. der Fraktur des Oberarmes) zu zusätzlichen Gesundheitsschäden (z.B. sensorische Störung im Arm nach einer OP), können Ärzte dafür sehr wohl haftungsrechtlich verantwortlich sein.

Den Beweis, dass eine Schädigung Folge einer Behandlung ist, müssen i.d.R. die Betroffenen erbringen, es sei denn, es kann ein grober Behandlungsfehler festgestellt werden. Bei Letzterem kommt es zu einer Beweislastumkehr, bei der der Arzt seine Unschuld beweisen muss. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt erheblich von den anerkannten medizinischen Standards oder Regeln abweicht, etwa durch eine unterlassene Befunderhebung.

Wir sind mit den anspruchsvollen Beweislastregeln in der Arzthaftung bestens vertraut und können Ihre Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in einem Arzthaftungsprozess im Bereich Unfallchirurgie bestmöglich durchzusetzen.

Fazit

Traumatologie und Unfallchirurgie sind komplexe medizinische Fachgebiete, in denen Behandlungsfehler schwerwiegende Folgen für die betroffenen Patienten haben können. Als Fachanwälte für Medizinrecht sind wir darauf spezialisiert, Patienten in diesen Fällen zu unterstützen. Wir kennen die besonderen rechtlichen Anforderungen und setzen uns dafür ein, dass unsere Mandanten angemessenen Schadenersatz und Schmerzensgeld erhalten.

Wenn Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers in der Traumatologie oder Unfallchirurgie geworden zu sein, lassen Sie uns Ihre Rechte durchsetzen! Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine Erstberatung und erfahren Sie, welche Schritte wir gemeinsam unternehmen können, um Ihren Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zu fehlerhaften Behandlungen in der Traumatologie / Unfallchirurgie

Die Traumatologie befasst sich mit der Vorbeugung, Diagnose und Heilung von Verletzungen, die durch äußere Einwirkungen wie Unfälle oder Stürze entstehen. Sie bildet einen Kernbereich der Notfallmedizin, wobei Behandlungsfehler in jeder Phase – von der Akutversorgung bis zur Rehabilitation – haftungsrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz auslösen können.

Ein präoperativer Fehler ist gegeben, wenn die notwendige Befunderhebung mangelhaft durchgeführt oder eine unzureichende Bildgebung für die Operationsplanung gewählt wurde. Juristisch ist dies relevant, da eine fehlerhafte Interpretation von Röntgenbildern oder der Verzicht auf CT und MRT dazu führen kann, dass die passende Therapie nicht rechtzeitig eingeleitet wird.

Haftungsrelevante Fehler während der Operation umfassen die falsche Platzierung von Implantaten, die Wahl ungeeigneten Materials oder die unbeabsichtigte Durchtrennung von Nerven und Gefäßen. Kommt es durch solche handwerklichen Mängel zu dauerhaften Schädigungen, begründet dies Ansprüche auf Schmerzensgeld, deren Höhe sich nach der Schwere der Beeinträchtigung richtet.

Ärzte müssen den Gesundheitszustand nach einem Eingriff lückenlos überwachen, um Komplikationen wie Durchblutungsstörungen oder Nervenschäden frühzeitig zu erkennen. Eine verspätete Reaktion auf Warnsignale wie Gefühlsstörungen oder Motorikausfälle stellt einen Behandlungsfehler dar, der für vermeidbare Langzeitschäden haftbar macht.

Bei Fehlern durch einen von der Berufsgenossenschaft zugelassenen D-Arzt während der Erstbehandlung haftet die Berufsgenossenschaft, da es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt. Betroffene müssen in diesen komplexen Fällen die Klage direkt gegen den Unfallversicherungsträger richten, um Ansprüche auf Schmerzensgeld durchzusetzen.

In der juristischen Bewertung wird strikt zwischen der ursprünglichen Grundverletzung und zusätzlichen Schäden durch eine Fehlbehandlung unterschieden. Während Ärzte für unvermeidbare Folgen des Unfalls nicht einstehen müssen, haften sie für jeden vermeidbaren Gesundheitsschaden, der erst durch einen Verstoß gegen medizinische Standards entstanden ist.

Grundsätzlich müssen Patienten beweisen, dass der Schaden durch die Behandlung verursacht wurde, sofern kein grober Behandlungsfehler vorliegt. Bei einem groben Verstoß gegen elementare medizinische Standards kommt es zur Beweislastumkehr, wodurch der Arzt nachweisen muss, dass sein Fehler nicht ursächlich für die Schädigung war.

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