Fehler in der Notaufnahme
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Fehler in der Notaufnahme – Übersehene Symptome, ignorierte Befunde und verlorene Zeit

In der Notaufnahme zählt jede Minute, nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich. Wenn Symptome fehlgedeutet, Hinweise nicht beachtet oder Diagnosen zu spät gestellt werden, kann das dramatische Folgen haben. Solche Versäumnisse können zu eine Behandlungsfehler führen, für den das Krankenhaus haftet.

Insbesondere bei Symptomen, die auf SchlaganfälleQuerschnittslähmungen oder andere neurologische Notfälle hinweisen, muss die Notaufnahme schnell und konsequent handeln.

Das Verkennen kritischer Symptome – ein häufiger Fehler

Die zentrale Frage lautet oft: Hätte die in der Notaufnahme gezeigte Symptomatik einen dringenden Verdacht begründen müssen? In der medizinischen Praxis sind es häufig uncharakteristische oder diskrete Beschwerden, die in ihrer Bedeutung unterschätzt werden. Beispielsweise:

  • Kopfschmerzen und Schwindel als erste Hinweise auf einen Schlaganfall,
  • Rückenschmerzen und Taubheitsgefühle, die auf eine drohende Querschnittslähmung (etwa bei Spinalkanalstenose) hindeuten.

Natürlich reichen diese Befunde nicht immer für die richtige Diagnosestellung aus. Aber: Wird in solchen Fällen nicht rechtzeitig weiter untersucht, etwa durch eine CT-/MRT-Diagnostik oder neurologische Fachabklärung, liegt in der Regel ein Befunderhebungsfehler mit klaren haftungsrechtlichen Konsequenzen vor. Auch unauffällige Befunde sind zu dokumentieren, wenn sie medizinisch relevant sind und etwa zur Ausräumung einer Verdachtsdiagnose dienen.

Zu lange Wartezeiten und verspätete Diagnosen

Nicht selten entstehen schwerwiegende Gesundheitsschäden auch durch zu lange Wartezeiten oder verzögerte Diagnostik in der Notaufnahme. Gerade bei bestimmten Symptomkonstellationen ist Zeit ein kritischer Faktor.

Ein Beispiel hierfür sind Patientinnen oder Patienten mit Taubheitsgefühl in den Beinen und beginnender Blasenstörung. Solche Beschwerden können auf eine drohende Querschnittssymptomatik hinweisen, etwa bei einer Spinalkanalstenose. Wird hier nicht unverzüglich eine bildgebende Diagnostik (z. B. MRT) veranlasst, besteht die Gefahr einer irreversiblen Querschnittslähmung.

Verzögert sich die Diagnostik aufgrund von Personalmangel, Überlastung der Notaufnahme, einer Fehleinschätzung der Dringlichkeit oder interner Abstimmungsprobleme, kann das Krankenhaus haftbar gemacht werden. Denn auch bei organisatorisch bedingten Wartezeiten bleibt die Pflicht bestehen, kritische Symptome rechtzeitig zu erkennen und zu behandeln.

Diagnostik unterlassen? Das ist beweisrechtlich besonders relevant

Nach § 630h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass eine Maßnahme nicht durchgeführt wurde, wenn sie nicht dokumentiert ist, aber eigentlich dokumentiert werden müsste. In der Notaufnahme kann das dramatische Folgen haben.

Wenn neurologische Ausfälle vorliegen, aber kein CT veranlasst wurde und dies auch nicht dokumentiert ist, muss das Krankenhaus nachweisen, dass die Diagnostik trotzdem ordnungsgemäß erfolgt ist. Gelingt dieser Beweis nicht, spricht dies für einen Befunderhebungsfehler. Dieser kann als grober Behandlungsfehler eingestuft werden, bei dem sich die Beweislast umkehrt. Wenn der hypothetische Befund mit über 50 %-iger Wahrscheinlichkeit eine Reaktion hätte auslösen müssen (z.B. schnelle Operation), kommt es ebenfalls zu einer Beweislastumkehr. In einem solchen Fall muss nicht die Patientin/der Patient beweisen, dass ein ärztlicher Fehler ursächlich für einen erlittenen Schaden ist, sondern der Arzt bzw. das Krankenhaus muss das Gegenteil beweisen. Diese Beweislastumkehr verschafft Patienten eine große Chance, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

Wenn Informationen auf der Strecke bleiben: Übergabefehler zwischen Rettungsdienst und Klinik

Die Schnittstelle zwischen Rettungsdienst und Notaufnahme zählt zu den kritischsten Phasen der medizinischen Versorgung. Kommt es an diesem Punkt zu Informationsverlusten, sind nicht nur die Behandlungsqualität und Patientensicherheit gefährdet, sondern es ergeben sich auch aus haftungsrechtlicher Sicht erhebliche Risiken. Zwei Problemfelder stehen dabei im Vordergrund: die Nichtbeachtung dokumentierter Erstbefunde und strukturelle Schwächen in der Übergabekommunikation.

1. Verbindliche Protokolle – Wenn dokumentierte Befunde ignoriert werden

Ein häufiger Fehler besteht darin, die im Einsatzprotokoll des Notarztes oder Rettungsdienstes festgehaltenen Befunde nicht in die klinische Weiterbehandlung einzubeziehen. Dabei handelt es sich regelmäßig um medizinisch und rechtlich relevante Informationen, beispielsweise um

  • Hinweise auf einen Schlaganfall,
  • Anzeichen für eine intrazerebrale Blutung oder
  • Angaben des Patienten zur Krankenvorgeschichte und Beschwerden.

Mit Übernahme des Patienten durch die Notaufnahme beginnt das Behandlungsverhältnis und damit auch die sogenannte Garantenstellung des Krankenhauses. Die Klinik steht in der Pflicht, bekannte Risiken zu erkennen und abzuklären. Die Dokumentation des Rettungsdienstes ist in diesem Zusammenhang rechtlich verbindlich. Nach § 630f Abs. 2 BGB sind die Befunde in die Patientenakte zu übernehmen und bei der weiteren Behandlung zu berücksichtigen.

Unterbleibt dies, droht eine Arzthaftung, auch dann, wenn der Patient selbst sich nicht (mehr) äußert oder sich Symptome zwischenzeitlich abschwächen. Der Einwand, von einem bestimmten Verdacht nichts gewusst zu haben, greift hier nicht. Im Haftungsprozess wird davon ausgegangen, dass das Protokoll vorlag und zur Kenntnis genommen werden musste (Anscheinsbeweis).

Beispiel: Wird im Notarztprotokoll der Verdacht auf eine intrazerebrale Blutung dokumentiert, ist diesem zwingend nachzugehen und zwar unabhängig davon, ob der Patient diesen Befund in der Notaufnahme nochmals erwähnt oder die Ärzte diesen Verdacht selbst aufstellen.

2. Kommunikationslücken bei der Übergabe an die Klinik – eine systemische Schwäche

Die Übergabe vom Rettungsdienst an das Krankenhaus ist eine organisatorisch anfällige Schnittstelle. Immer wieder kommt es zu Informationsverlusten, sei es durch Zeitdruck, unklare Kommunikation oder das Fehlen strukturierter Abläufe. Häufig wird das Einsatzprotokoll zwar überreicht, jedoch nicht im Detail erläutert. In kritischen Fällen unterbleibt zudem oft eine Nachfrage beim Notarzt, selbst wenn dessen Dokumentation eine konkrete Verdachtsdiagnose enthält.

Entscheidend ist, dass die Dokumentation allein nicht genügt. Sie muss auch wahrgenommen, verstanden und in die Entscheidung über die klinische Weiterbehandlung einbezogen werden. Die Annahme, man habe die Information „nicht zur Kenntnis genommen“, schützt nicht vor haftungsrechtlichen Folgen. Auch hier greift regelmäßig der Anscheinsbeweis. Beachtet das Krankenhaus die im Protokoll enthaltene Differenzialdiagnose nicht oder geht ihrer Klärung nicht nach, liegt u.a. eine Verletzung von Pflichten

Beispiel: Berichtet ein Patient dem Notarzt von einem plötzlichen „Knallgefühl im Kopf“, kann dies ein entscheidender Hinweis auf eine intrazerebrale Blutung sein. Wird dies dokumentiert, aber in der Notaufnahme nicht weiterverfolgt – etwa durch ein kraniales CT – liegt ein behandlungsfehlerhaftes Unterlassen vor.

Die Verantwortung für eine verlässliche Übergabe liegt nicht allein beim Rettungsdienst, auch das Krankenhaus steht hier in der Pflicht. Kommunikationsmängel sind meistens keine individuellen Versäumnisse, sondern Ausdruck struktureller Schwächen, die organisatorische Lösungen wie standardisierte Übergabeprozesse, Checklisten oder digitale Protokollweiterleitungen erfordern.

Ihre Rechte bei Versäumnissen in der Notaufnahme

Fehler in der Notaufnahme sind nicht nur tragisch, sondern auch juristisch angreifbar. Gerade bei neurologischen / neurochirurgischen Notfällen wie Schlaganfall oder Querschnittssymptomatik bestehen klare medizinische Standards, deren Missachtung rechtlich relevant ist. Wer betroffen ist, muss sich damit nicht abfinden.

Wer den Eindruck hat, dass in der Notaufnahme

  • wichtige Symptome nicht ernst genommen,
  • Befunde aus dem Rettungsdienst ignoriert oder
  • notwendige Untersuchungen verzögert wurden,

sollte den Fall durch eine medizinrechtlich spezialisierte Kanzlei prüfen lassen. Gerade bei neurologischen Notfällen ist der medizinische Verlauf häufig komplex, aber juristisch sehr gut rekonstruierbar.

Dank der Dokumentationspflichten, der Beweislastverteilung und der klaren Standards in der Notfallversorgung bestehen gute Erfolgsaussichten, wenn ein Fehler vorliegt.

Fehler in der Notaufnahme – Wir setzen Ihr Recht durch

In der Notaufnahme geht es oft um Minuten – und manchmal um alles. Deshalb ist es rechtlich wie medizinisch unerlässlich, bei gravierenden Symptomen konsequent zu handeln. Wird eine ernsthafte Symptomatik übersehen, notwendige Diagnostik unterlassen oder die Übergabe des Notarztes ignoriert, liegt häufig ein haftungsbegründender Fehler vor.

BROCKS Medizinrecht ist genau auf solche Fälle spezialisiert. Ob Schlaganfall nicht erkannt, Querschnitt zu spät diagnostiziert oder RTW-Befunde übersehen wurden, wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und kompetent. Lassen Sie uns klären, ob Ihnen Schadensersatz zusteht – vertraulich, unverbindlich und mit der nötigen medizinrechtlichen Expertise. Kontaktieren Sie uns.

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