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Fehler bei der Krebsfrüherkennung und Krebsvorsorge

Die medizinische Vorsorge und Diagnostik dienen dazu, Krebserkrankungen möglichst frühzeitig zu entdecken, idealerweise bevor Beschwerden oder Metastasen auftreten. Eine rechtzeitige Diagnose kann entscheidend dafür sein, ob eine Heilung möglich ist oder sich die Erkrankung bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Das gilt für alle Krebsarten gleichermaßen.

Deshalb spielen strukturierte Vorsorgeprogramme, aber auch individuelle Früherkennungsmaßnahmen eine zentrale Rolle in der modernen Medizin. Zugleich zeigt die Praxis, dass gerade die sorgfältige Auswertung von Befunden und das rechtzeitige Erkennen von Risiken essenziell sind, um Patientinnen und Patienten die besten Heilungschancen zu bieten.

Doch was passiert, wenn Auffälligkeiten übersehen oder falsch bewertet werden? Wann liegt ein Behandlungsfehler vor, der eine arzthaftungsrechtliche Entschädigung begründet?

Der hohe Maßstab bei Krebsvorsorge und Diagnostik

Grundsätzlich gilt, dass Ärztinnen und Ärzte mit der gebotenen Sorgfalt handeln müssen. Bei Vorsorgeuntersuchungen und diagnostischen Maßnahmen ist der Maßstab besonders streng, weil der Schwerpunkt gerade auf dem rechtzeitigen Erkennen von Krankheiten liegt. Hierzu gibt es auch konkrete ärztliche Leitlinien, etwa die S3-Leitlinie zur Krebsfrüherkennung (z. B. für Brust-, Darm- oder Prostatakrebs), die klare Handlungsempfehlungen zu Diagnostik, Intervallen und Indikationen geben. Diese beinhalten unter anderem:

  • Empfehlungen zur Altersgrenze und Häufigkeit von Vorsorgeuntersuchungen
  • Definition auffälliger Befunde und deren Konsequenzen
  • Vorgaben zur interdisziplinären Abstimmung zwischen Fachärzten
  • Hinweise zur patientengerechten Aufklärung und Einwilligung

Ebenso verweisen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf verpflichtende Standards, etwa zur Organisation von Screening-Programmen und zur Qualitätssicherung. Werden diese Standards oder Auffälligkeiten nicht beachtet oder notwendige Folgeuntersuchungen unterlassen, kann das schwerwiegende Folgen haben – etwa wenn ein Tumor erst entdeckt wird, nachdem er bereits gestreut hat.

Typische Fehler: Befunderhebungsfehler

Ein häufiger Behandlungsfehler im Bereich der Krebsdiagnostik ist der sogenannte Befunderhebungsfehler. Man unterscheidet dabei:

  • falsch-negative Befunde, bei denen eine Krebserkrankung unentdeckt bleibt.
  • falsch-positive Befunde, die gutartige Veränderungen (z. B. harmlose Knoten oder Zysten) fälschlich als bösartig einstufen und dadurch unnötige Belastungen, Ängste sowie operative Eingriffe nach sich ziehen können.

Falsch-negative Befunde: Wenn Krebs unentdeckt bleibt

Falsch-negative Befunde liegen vor, wenn medizinisch gebotene Untersuchungen unterbleiben, falsch interpretiert oder nicht vollständig durchgeführt werden. In der Praxis bedeutet das: Auch wenn bei der Erstuntersuchung noch kein sicherer Krebsnachweis erbracht werden kann, müssen bei auffälligen Befunden umgehend weitere diagnostische Schritte eingeleitet werden.

Am Beispiel von Prostatakrebs zeigt sich das besonders anschaulich: Hier gehört unter anderem die Bestimmung des PSA-Wertes zu den gängigen Krebsvorsorge-Untersuchungen. Zeigt dieser Wert Auffälligkeiten, muss weiterführende Diagnostik – etwa durch eine Stanzbiopsie – veranlasst werden. Wird dies versäumt, obwohl es medizinisch angezeigt gewesen wäre, handelt es sich um einen klassischen Befunderhebungsfehler. Ein solches Versäumnis kann dazu führen, dass ein Tumor erst spät entdeckt wird, wenn eine Heilung bereits nicht mehr möglich ist.

Falsch-positive Befunde: Wenn kein Krebs vorliegt und dennoch behandelt wird

Ebenso kann es aber auch vorkommen, dass harmlose Befunde fälschlich als bösartig interpretiert werden, was zu unnötigen Eingriffen führen kann. Auch solche „Überdiagnosen“ gehören zu den Befunderhebungsfehlern in der Krebsfrüherkennung. Hierzu zählen Fälle, in denen beispielsweise bei einer Mammographie ein harmloser Knoten als Tumor gedeutet wird, was zu operativen Eingriffen oder anderen belastenden Behandlungen führen kann, obwohl sich später herausstellt, dass keine Krebserkrankung vorlag. Diese Konstellationen sind für die betroffenen Patientinnen und Patienten oft mit erheblichen physischen und psychischen Belastungen verbunden und werfen ebenfalls arzthaftungsrechtliche Fragen auf.

Die Rolle der Radiologie in der Krebsvorsorge – Bilder sagen oft mehr als Werte

Die bildgebende Diagnostik ist in vielen Bereichen der Krebsfrüherkennung unverzichtbar. Sie liefert wichtige Informationen, die sich weder durch Laborwerte noch durch körperliche Untersuchungen allein erfassen lassen. Besonders bei der Abklärung unklarer Befunde können radiologische Verfahren entscheidend sein.

Ein Beispiel: In der Prostatakrebs-Diagnostik hat sich die multiparametrische MRT (mpMRT) der Prostata als präzises Mittel etabliert. Doch auch in vielen anderen Bereichen – etwa der Brustkrebsfrüherkennung durch Mammographie oder der Lungendiagnostik durch CT – sind bildgebende Verfahren der Goldstandard.

Problematisch wird es, wenn:

  • notwendige Bildgebungen nicht durchgeführt werden,
  • vorhandene Aufnahmen falsch interpretiert werden oder
  • keine weiterführenden Maßnahmen trotz auffälliger Bilder veranlasst werden.

Auch hier liegt ein Befunderhebungsfehler vor, wenn aus Sicht einer sorgfältig handelnden Ärztin oder eines Arztes die weitergehende Abklärung geboten gewesen wäre.

Typische Kommunikationsfehler zwischen Radiologie und überweisenden Ärzten

Ein weiterer Fehlerquellenbereich liegt in der unzureichenden Kommunikation zwischen Radiologen und überweisenden Ärzten. Werden radiologische Befunde nicht korrekt übermittelt oder in ihrer Bedeutung verkannt, kann das dazu führen, dass dringend erforderliche weitere Diagnostik oder engmaschige Verlaufskontrollen nicht erfolgen – mit möglicherweise fatalen Folgen für den Patienten.

Darüber hinaus können auch reine Organisationsfehler, wie etwa verloren gegangene Befunde oder versäumte Terminweitergaben innerhalb einer Praxis oder Klinik, dazu führen, dass notwendige Schritte unterbleiben und wertvolle Zeit verloren geht.

Gerade weil bildgebende Verfahren in der modernen Krebsfrüherkennung eine zentrale Rolle einnehmen, sind auch radiologische Befundungen mit höchster Sorgfalt durchzuführen und zu bewerten. Im Rahmen einer rechtlichen Prüfung wird deshalb auch untersucht, ob ein radiologischer Befund vorlag, der nicht richtig eingeordnet oder übersehen wurde – zum Beispiel im Rahmen eines unauffälligen, aber falsch beurteilten MRTs.

Auch der Verlauf zählt

Ein einmaliger auffälliger Befund bedeutet nicht immer, dass sofort gehandelt werden muss. Aber der Verlauf ist entscheidend: Zeigen sich über einen gewissen Zeitraum hinweg besorgniserregende Veränderungen – sei es in Laborwerten oder bildgebenden Befunden – müssen Ärztinnen und Ärzte aufmerksam werden. Manchmal ist es auch erforderlich, die üblichen Kontrollintervalle zu verkürzen, um eine Erkrankung rechtzeitig zu erkennen. Unterbleibt dies trotz klarer Hinweise, kann auch darin ein Behandlungsfehler liegen.

Aufklärungsfehler: Fehlende oder unzureichende Information

Neben Fehlern bei der Befunderhebung selbst können auch Aufklärungsfehler arzthaftungsrechtlich relevant sein. Dies betrifft zum einen die Aufklärung vor einer Früherkennungsmaßnahme über deren spezifische Risiken (z. B. Blutungsgefahr bei einer Darmspiegelung), den Nutzen, aber auch die Grenzen und die Aussagekraft (z. B. Risiko falsch-positiver Befunde oder der Überdiagnose). Zum anderen umfasst dies die Aufklärung über die Bedeutung von erhobenen Befunden und die daraus folgenden notwendigen Schritte oder Kontrollen. Eine unzureichende oder unterbliebene Aufklärung verletzt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und kann eine Haftung begründen, selbst wenn die Untersuchung technisch korrekt durchgeführt wurde, der Patient aber bei korrekter Aufklärung anders entschieden hätte oder durch einen nicht aufgeklärten Befund ein Schaden entstanden ist.

Keine Garantie – aber Verantwortung bei der Krebsfrüherkennung

Kein Vorsorgesystem kann garantieren, dass eine Krebserkrankung verhindert wird! Doch die Pflicht der Ärzteschaft besteht darin, alles zu tun, um die Krankheit möglichst frühzeitig zu entdecken. Werden medizinische Warnzeichen übersehen, notwendige Diagnostik unterlassen oder Verlaufskontrollen nicht angemessen durchgeführt, kann dies nicht nur medizinische, sondern auch rechtliche Konsequenzen haben.

Patientinnen und Patienten müssen darauf vertrauen können, dass die ärztlichen Maßnahmen mit größter Sorgfalt und Aufmerksamkeit durchgeführt werden – gerade, weil der Fokus in der Krebsfrüherkennung auf dem „Frühzeitig-Erkennen“ liegt. Dabei sollte auch die Abwägung zwischen notwendiger Diagnostik und dem Risiko von Überdiagnosen stets mit einbezogen werden.

Fazit: Was Sie tun können, wenn ein Fehler vermutet wird

Wenn Sie vermuten, dass bei Ihnen oder einem Angehörigen ein Krebs zu spät erkannt wurde, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Gerade wenn auffällige Befunde im Rahmen von Krebsvorsorge oder Diagnostik nicht konsequent weiterverfolgt wurden, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung.

Ein möglicher Befunderhebungsfehler oder auch ein relevanter Aufklärungs- oder Organisationsfehler kann die Grundlage für eine Arzthaftung sein – etwa wenn sich zeigen lässt, dass die Krankheit bei ordnungsgemäßer Diagnostik früher erkannt worden wäre oder ein Schaden aufgrund einer Pflichtverletzung eingetreten ist.

Wir bei BROCKS Medizinrecht wissen aus langjähriger Erfahrung mit zahlreichen Fällen rund um Fehler bei der Krebsfrüherkennung, wie belastend und verunsichernd ein solcher Verdacht für Betroffene und ihre Familien sein kann. Wir unterstützen Sie mit Empathie und großer juristischer Sorgfalt, analysieren Ihren individuellen Fall detailliert und klären realistisch über die Chancen einer juristischen Durchsetzung auf. Vertrauen Sie auf unsere fundierte Expertise im Arzthaftungsrecht bei Krebsvorsorge-Themen – wir stehen Ihnen zur Seite, hören zu und setzen uns engagiert für Ihre Rechte ein. Kontaktieren Sie uns gern für ein unverbindliches und vertrauensvolles Erstgespräch.

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