Seit ihrer Gründung hat die Kanzlei BROCKS ihren Sitz in Hamburg – seit 2021 im Stadtteil Hamburg-Winterhude. In Hamburg ist die Kanzlei seit jeher verwurzelt, unterstützt allerdings inzwischen Mandantinnen und Mandanten in ganz Deutschland. Gleichzeitig ist die Kanzlei in den vergangenen Jahren gewachsen.
Gründe genug, um nun einen neuen Standort zu eröffnen!
Wie die Kanzlei wurde, was sie ist: 1996 – 2024
BROCKS Medizinrecht – gegründet als Einzelanwaltskanzlei von Uwe Brocks – blickt inzwischen auf eine fast 30-jährige Geschichte zurück:
Sie wurde 1996 von Rechtsanwalt Uwe Brocks gegründet, der zunächst im allgemeinen Zivilrecht arbeitete. Bereits nach kurzer Zeit entschied sich Uwe Brocks, seine Kanzlei künftig mit einem klaren Fokus zu betreiben: dem Medizinrecht und zwar ausschließlich für Patientinnen und Patienten. Anlass dafür, sich so zu spezialisieren, war der tragische Fall eines tödlichen Behandlungsfehlers im Umfeld der Familie. Den klaren Fokus der Kanzlei im Bereich Medizinrecht bzw. Arzthaftung auf Patientenseite unterstrich Uwe Brocks, indem er sich 2006 – bereits kurz nach dessen Einführung 2005 – als Fachanwalt für Medizinrecht qualifizierte.
In den letzten Jahren ist die Kanzlei nun gewachsen: Nach einem Umzug der Kanzlei innerhalb Hamburgs sind seit 2020 bzw. 2021 RA Dr. Johannes Brocks und RA Anselm Brocks, die ebenfalls ausschließlich auf Arzthaftungsrecht spezialisiert sind, als Rechtsanwälte und Partner Teil der Kanzlei.
Eröffnung des Standortes in Köln zum 01.06.2024
Mit der „Manpower“ von nun drei Rechtsanwälten im Bereich Medizinrecht, ist BROCKS Medizinrecht inzwischen von einer spezialisierten Einzelkanzlei zu einer spezialisierten Medizinrechts-Boutique geworden – mit deutlich mehr Beratungskapazität.
Da die Kanzlei außerdem zunehmend Mandate in ganz Deutschland betreut, entstand der Wunsch, auch räumlich näher an Mandantinnen und Mandanten außerhalb Hamburgs zu sein. Aus diesem Grund gründete die Kanzlei 2023 einen Standort in Essen. Diesen Standort verlegt sie nun in die Arzthaftungsmetropole Köln.
Deshalb eröffnet die Kanzlei BROCKS Medizinrecht einen Standort in Köln und damit in der Mitte Deutschlands. Sie erreichen die Kanzlei BROCKS ab dem 01.06.2024 deswegen nun auch in Köln unter:
Brocks Medizinrecht
Richard-Wagner-Str. 13-17
50674 Köln
Telefon: 0221 771 917 0
E-Mail: info@brocks-recht.de
Warum Köln?
Immer wieder kommt die Frage auf: Warum Köln als zweiter Standort?
Einerseits ist Köln die Heimat von Rechtsanwalt Uwe Brocks, der hier 1959 geboren wurde, aufwuchs und Abitur machte. Die Gründung des Standortes dort ist damit für den Kanzleigründer auch vom Motto „back to the roots“ geprägt.
Andererseits betreut die Kanzlei viele Mandate in Köln und Umgebung und ist deswegen im gesamten Großraum sehr gut vernetzt.
Sich mit einem Standort hier niederzulassen, bedeutet damit vor allem für Mandantinnen und Mandanten aus dem Rhein-Main-Gebiet mehr Nähe und mehr Raum für persönlichen Austausch. Insofern fiel die Entscheidung leicht, Köln als Ort für den zweiten Standort der Kanzlei zu wählen.
Schwerpunkte Arzthaftung und Geburtsschäden unverändert
Trotz der Erweiterung der Kanzlei hat sich an ihrem Schwerpunkt nichts verändert. Die Bereiche Arzthaftung und Geburtsschäden sind nach wie vor ausschließliche Schwerpunkte der Kanzleiarbeit.
Dabei beraten und vertreten alle drei Rechtsanwälte Mandantinnen und Mandanten sowohl im Bereich Arzthaftung als auch bei Geburtsschäden. Allerdings haben RA Uwe Brocks und Anselm Brocks ihren Arbeitsschwerpunkt auf die Arzthaftung gelegt, Dr. Johannes Brocks auf Mandate im Bereich der Geburtsschäden.
Wir freuen uns auf die Zukunft in Hamburg und Köln
An dieser Stelle gilt es, sich bei all denjenigen zu bedanken, die die Eröffnung des neuen Standortes ermöglicht und unterstützt haben! Wir freuen uns auf die Arbeit in Köln und bleiben gespannt, ob Köln der letzte neue Standort unserer Kanzlei mit Wurzeln in Hamburg sein wird!
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Brocks Medizinrecht
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn gegen bewährte medizinische Regeln eindeutig verstoßen wird und ein solcher Fehler aus fachlicher Sicht nicht mehr verständlich ist. Das Verhalten gilt als unvertretbar und gefährdet den Patienten erheblich.
Während ein einfacher Behandlungsfehler eine Abweichung vom medizinischen Standard darstellt, setzt der grobe Behandlungsfehler einen besonders schweren Verstoß voraus. Maßgeblich ist, ob das ärztliche Vorgehen aus Sicht eines erfahrenen Facharztes völlig unverständlich erscheint.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach Art, Dauer und Folgen des Schadens. Gerichte berücksichtigen Schmerzen, Einschränkungen und Folgeschäden. Zudem legen sie den Betrag individuell fest.
Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Fehler und Schaden. Unabhängig davon besteht eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass der ärztliche Fehler den Gesundheitsschaden verursacht hat. Der Arzt oder das Krankenhaus muss dann beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre (§ 630h Abs. 5 BGB).
Beispiele sind etwa eine zu späte Reaktion auf eindeutige Symptome, das Unterlassen dringend gebotener Maßnahmen und das Nichterkennen von lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Bereich des Geburtsschadensrechts zählt z. B. das Verkennen eines pathologischen CTGs als grober Behandlungsfehler.
Die Einordnung erfolgt durch das Gericht. Dabei stützt es sich regelmäßig auf medizinische Sachverständigengutachten zu den zum Behandlungszeitpunkt geltenden ärztlichen Standards.
Arzthaftungsfälle sind medizinisch und rechtlich komplex. Ein spezialisierter Anwalt kann Behandlungsabläufe aufarbeiten, Gutachten einholen und gezielt auf eine Beweislastumkehr hinwirken.