Was steckt genau dahinter?
Gem. § 630e BGB müssen Patientinnen und Patienten vor der ärztlichen Maßnahme sowohl über die Risiken der Behandlung als auch über die Alternativen zur Behandlung aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht oder in einer nicht ausreichenden Art und Weise, ist die Behandlung rechtswidrig, mit der Folge, dass weitreichende Schadensersatzansprüche entstehen. Für uns als Anwälte für Arzthaftungsrecht spielt die Aufklärungsrüge, d.h. der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung nicht selten eine mindestens genau so große Rolle, wie die Frage der Behandlungsfehler im klassischen Sinne. Zu unterscheiden ist dabei allerdings zwischen der Risiko- und der Alternativaufklärung.
Risikoaufklärung
Patient:innen können in aller Regel nicht wissen, welche Risiken z.B. mit einer Behandlungsmaßnahme einhergehen. Um aber eine freie Entscheidung darüber zu treffen, ist das aber zwingend notwendig.
Aus diesem Grund müssen Patient:innen über die konkreten Risiken aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss dabei mündlich erfolgen – auf Aufklärungsbögen darf nur ergänzend Bezug genommen werden. Außerdem muss die Aufklärung für den konkreten Patienten oder die konkrete Patientin verständlich sein. Ist sie dies nicht, weil ausschließlich Fachbegriffe genutzt werden, ist die Aufklärung nicht ausreichend und damit rechtswidrig. Auch dann bestehen Schadensersatzansprüche.
Darüber hinaus müssen wir als spezialisierte Kanzlei für Arzthaftungsrecht immer noch feststellen: Oft erfolgt die Aufklärung viel zu spät. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass zwischen der Aufklärung und der Operation ein ausreichender Zeitraum eingeräumt wird. Bei stationären Operationen liegt dieser Zeitraum regelmäßig bei 24 Stunden, bei ambulanten Operationen kann der Zeitraum kürzer sein. Wenn dieser Bedenkzeitraum nicht eingehalten wurde, ist die Aufklärung ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt.