Querschnittslähmungen
Schlaganfall
Der Schlaganfall ist nicht selten ein Arzthaftungsfall bei dem wir als Kanzlei für Arzthaftungsrecht unterstützen. Denn dabei kommt es auf jede Minute an: Wenn Patient:innen schnellst möglich ärztlich behandelt werden, ist es häufig möglich, den Verschluss des Gefäßes durch einen Blutpropfen (Embolus) aufzulösen. Für die sogenannte Lysetherapie gibt es aber nur ein Zeitfenster von maximal 4,5 Stunden nach Auftreten der Symptome.
Der Patient oder die Patientin muss also innerhalb dieser Zeit, gerechnet von dem ersten Auftreten der Symptome, in ärztliche Behandlung gelangen.
In dieser Zeit muss auch durch eine bildgebende Befundung des Kopfes sicher gestellt werden, dass die Gefäße nicht verletzt sind und die Lyse(Auflösungs)-Therapie nicht tödlich enden kann.
Deshalb ist das Erste, was bei einem Schlaganfall geschehen muss, die Abklärung, ob der Schlaganfall durch Austreten des Blutes oder durch eine Verstopfung des Gefäßes verursacht wurde.
Kommt die Lyse-Therapie nicht zustande, oder ist sie medizinisch nicht indiziert, müssen Patient:innen engmaschig überwacht werden, um einen wahrscheinlichen zweiten Schlaganfall zu verhindern. Dafür werden Patient:innen in speziellen Kliniken, die sogenannten Stroke-Units aufgenommen und eine sich zuspitzende Krise kann möglicherweise verhindert werden.
Das oberste Ziel jeder Schlaganfallbehandlung ist es, die Zerstörung von Hirngewebe, das nicht ersetzbar ist, zu verhindern. Denn von der Größe des zerstörten Hirnareals hängt die Beeinträchtigung der Hirnfunktion ab: Je mehr Hirngewebe zerstört ist, desto größer sind die verbleibenden Schäden.
Haftungsfälle im Bereich der Schlaganfallbehandlung beruhen fast immer auf einer Verkennung der Symptome oder auf einer Verspätung der nötigen und möglichen Behandlung. Dabei ist manchmal schwer zu beweisen, dass die richtige Behandlung zum Ausbleiben der Schäden geführt hätte. Idealerweise kann die Beweislast aber umgekehrt werden – und zwar wenn nötige Befunde nicht rechtzeitig erhoben oder vorliegende Symptome in fundamentaler Weise verkannt wurden.
Auch die Entstehung von Schlaganfällen kann – und ist häufig – ein haftungsbegründendes Geschehen sein: Gerade im Zusammenhang mit Entzündungen kann es zum Verkennen einer Endokarditis (Herzbeutelentzündung) kommen, als deren Folge dann Blutgerinnsel in das Gehirn geschleudert werden.
Dasselbe kann geschehen, wenn bei Herzunregelmäßigkeiten keine ausreichenden Medikamente gegeben werden, die die Dichte des Blutes und dessen Fließgeschwindigkeit beeinflussen. Dadurch können Thromben entstehen, die dann im Verlauf des normalen Kreislaufes in das Gehirn gelangen und sich dort „verhaken“. Das führt zu schwerwiegenden Schlaganfällen, deren Entstehung allerdings schon als Schädigung angreifbar ist. Meist betrifft das ältere Menschen, die z.B. bei Vorhofflimmern behandelt wurden.