Pflegemehr­bedarf

Besondere, behinderte Kinder benötigen eine größere Aufmerksamkeit als gesunde Kinder. Die Pflege eines solches Kindes ist meistens ein Vollzeitjob. Die zeitliche Differenz zwischen der Pflege und Erziehung „gesunder“ Kinder und der Pflege und Erziehung besonderer Kinder stellt den Pflegemehrbedarf dar. Dieser kann von der Gegenseite als sog. Pflegemehrbedarfsschaden ersetzt werden.

Der Pflegemehrbedarf ist dabei nicht nur auf die unmittelbare körperliche Pflege beschränkt. Auch Unterstützungsleistungen im Alltag, wie die Begleitung zu Therapien, Arztbesuchen oder die Organisation und Durchführung spezieller Fördermaßnahmen, fallen darunter. Auch Kosten für professionelle Pflegekräfte können Teil der Anspruchsberechnung sein. Ebenso kann der Mehraufwand bei der Beaufsichtigung, Betreuung und Förderung von Kindern mit schweren Behinderungen als Teil des Pflegemehrbedarfs geltend gemacht werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass der Pflegemehrbedarf nicht statisch ist. Mit zunehmendem Alter des Kindes und sich eventuell verändernden gesundheitlichen Umständen muss regelmäßig geprüft werden, ob der Bedarf steigt oder sich verändert. In vielen Fällen wird der Pflegemehrbedarf über Jahre hinweg an die aktuelle Entwicklung angepasst und neu berechnet.

Wichtig ist, dass der Pflegemehrbedarf in der Praxis oft lebenslang gezahlt wird und nicht auf eine bestimmte Altersgrenze begrenzt ist.

Pro Stunde wird je nach Gericht und konkreter Pflegeleistung ein Stundensatz bezahlt. Im Geburtsschadensrecht spielt diese Schadensposition eine große Rolle. Oft übersteigt der im Laufe der Zeit entstehende Schadensersatz für einen Pflegemehrbedarf die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs erheblich.

Die Höhe des Pflegemehrbedarfs wird in der Regel durch ein sog. Pflegemehrbedarfsgutachten ermittelt. Dazu werden ausgebildete Gutachter:innen beauftragt, um zu beurteilen, wie hoch der zeitliche Pflegemehrbedarf ist.