Was steckt genau dahinter?
Gem. § 630e BGB müssen Patient:innen vor der ärztlichen Maßnahme sowohl über die Risiken der Behandlung als auch deren Alternativen aufgeklärt werden. Das gilt auch für werdende Mütter. Wird nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt und es kommt dadurch zu Schäden, haben Sie oder Ihr Neugeborenes Anspruch auf Schadensersatz. Die Aufklärungsrüge, d.h. der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung spielt nicht selten eine mindestens genau so große Rolle, wie die Frage der Behandlungsfehler im klassischen Sinne. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Risiko- und Alternativaufklärung.
Risikoaufklärung
Eine werdende Mutter kann in aller Regel nicht wissen, welche Risiken mit einer vaginalen Geburt oder einem Kaiserschnitt einhergehen. Um aber eine freie Entscheidung darüber zu treffen, ist das aber zwingend notwendig.
Bestehen über die „normalen“ Geburtsrisiken hinaus individuelle Risiken für das Kind bei einer vaginalen Geburt, muss das der Mutter mitgeteilt werden. Das ist z.B. bei überdurchschnittlich großen Kindern der Fall, die ein erhöhtes Risiko haben Schäden am Hirn oder des Plexus zu bekommen.
Damit die werdende Mutter eine freie Entscheidung nach Maßgabe des sog. „informed consent“ treffen kann, muss sie über die konkreten Risiken aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss dabei mündlich erfolgen – auf Aufklärungsbögen darf nur ergänzend Bezug genommen werden. Außerdem muss die Aufklärung für die Mutter verständlich sein. Ist sie dies nicht, weil z.B. ausschließlich Fachbegriffe genutzt werden, ist die Aufklärung nicht ausreichend und damit rechtswidrig. Auch dann bestehen Schadensersatzansprüche.
Alternativaufklärung
Gleiches gilt dann, wenn es gleich geeignete Entbindungsmodi gibt. In diesem Fall muss die Mutter darüber aufgeklärt werden, dass solche Alternativen bestehen. Außerdem ist natürlich darüber aufzuklären, um welche Alternativen es sich handelt und welche unterschiedlichen Risiken und Erfolgsaussichten bestehen.
Im Geburtsschadensrecht geht es meistens um die Frage, ob der werdenden Mutter eine Sectio aktiv angeboten oder angeraten hätte müssen, weil die vaginale Geburt mit besonderen Risiken für das Kind einherging. Oder darum, ob über die Risiken einer Geburtseinleitung im konkreten Fall ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Denn es gibt Situationen, in denen eine bestimmte Geburtseinleitung auf keinen Fall erfolgen darf (z.B. Cytotec trotz Kaiserschnitt bei vorheriger Geburt).