Arzthaftungsrecht

Wir informieren Sie ausführlich darüber, wie wir Sie als Kanzlei für Arzthaftungsrecht unterstützen.

Das Wichtigste in Kürze zum Arzthaftungsrecht

Behandlungsfehler

Was ist ein Behandlungsfehler?

Eine fehlerhafte Behandlung liegt im Arzthaftungsrecht vor, wenn der Behandelnde den gebotenen Behandlungsstandard unterschreitet. Gemeint sind in der Regel – aber nicht immer – Fehler durch Ärzt:innen. Darüber hinaus können Fehler auch in der physiotherapeutischen oder der geburtshilflichen Versorgung auftreten. Neben den individuellen Fehlern kann es auch zu organisatorischen Fehlern von Krankenhäusern kommen (sog. Organisationsfehler). Kein klassischer Fehler bei der Behandlung ist die Verletzung einer therapeutischen Aufklärungspflicht der Behandelnden, z.B. zur richtigen Einnahme verordneter Medikamente.

Was sind typische Behandlungsfehler?

Behandlungsfehler können einfach oder grob sein. Die Unterscheidung spielt im Arzthaftungsrecht eine wichtige Rolle, da sie sich auf die Frage der Beweislast auswirkt – also auf die Frage, wer in einem Prozess vor Gericht was beweisen muss.
Bei beiden gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Behandlungsfehler, die wir als Ihre Anwälte für Arzthaftungsrecht für Sie betrachten. Jeder Fehler ist dabei individuell, einige kommen aber immer wieder vor:

  • fehlerhafte Diagnosen
  • zu spät gesehene Tumore
  • nicht erkannte Hirnblutungen
  • zu frühe Krankenhausentlassungen mit anschließenden Infektionen (sog. „blutige Entlassung“)
  • fehlerhafte Wirbelsäulenoperationen
  • fehlerhafte Versorgung von Brüchen, insbesondere zu langen oder fehlerpositionierten Schrauben

Was ist ein Befunderhebungsfehler?

Leider werden immer wieder nicht ausreichend Befunde erhoben, was dazu führt, dass Maßnahmen zu spät ergriffen werden und langwierige Folgen entstehen. Rechtlich hat der Befunderhebungsfehler eine besondere Bedeutung, denn hier wird nicht nur der medizinische Facharztstandard unterschritten, sondern ein notwendiger Befund erst gar nicht erhoben.
Klassische Befunderhebungsfehler sind z.B.

  • kein EKG geschrieben trotz Brustschmerzen
  • keine Röntgen-, CT- oder MRT-Untersuchung
  • keine Blutabnahme und Laboruntersuchung

Der Befunderhebungsfehler ist für Geschädigte oft rechtlich vorteilhaft, da er ähnlich wie ein grober Behandlungsfehler gewertet wird. Das bedeutet, dass davon ausgegangen wird, dass eine richtige Befunderhebung, den Gesundheitsschaden meistens vermieden hätte.
Abzugrenzen ist der Befunderhebungsfehler von einem Diagnosefehler. In diesen Fällen ist ein Befund zwar erhoben, dieser aber nicht richtig ausgewertet worden. Auch ein Diagnosefehler kann ohne weiteres ein Fehler bei der Behandlung sein – nicht aber ein Befunderhebungsfehler, sodass es nur zu einer Beweislastumkehr kommt, wenn der Diagnosefehler selbst ein grober Behandlungsfehler ist (sog. fundamentaler Diagnosefehler).

Aufklärungs­fehler

Ein Aufklärungsfehler oder Aufklärungsmangel liegt dann vor, wenn Sie vor einer medizinischen Maßnahme, in der Regel vor einer Operation, nicht richtig aufgeklärt wurden.

Was steckt genau dahinter?

Gem. § 630e BGB müssen Patientinnen und Patienten vor der ärztlichen Maßnahme sowohl über die Risiken der Behandlung als auch über die Alternativen zur Behandlung aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht oder in einer nicht ausreichenden Art und Weise, ist die Behandlung rechtswidrig, mit der Folge, dass weitreichende Schadensersatzansprüche entstehen. Für uns als Anwälte für Arzthaftungsrecht spielt die Aufklärungsrüge, d.h. der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung nicht selten eine mindestens genau so große Rolle, wie die Frage der Behandlungsfehler im klassischen Sinne. Zu unterscheiden ist dabei allerdings zwischen der Risiko- und der Alternativaufklärung.

Risikoaufklärung

Patient:innen können in aller Regel nicht wissen, welche Risiken z.B. mit einer Behandlungsmaßnahme einhergehen. Um aber eine freie Entscheidung darüber zu treffen, ist das aber zwingend notwendig.

Aus diesem Grund müssen Patient:innen über die konkreten Risiken aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss dabei mündlich erfolgen – auf Aufklärungsbögen darf nur ergänzend Bezug genommen werden. Außerdem muss die Aufklärung für den konkreten Patienten oder die konkrete Patientin verständlich sein. Ist sie dies nicht, weil ausschließlich Fachbegriffe genutzt werden, ist die Aufklärung nicht ausreichend und damit rechtswidrig. Auch dann bestehen Schadensersatzansprüche.

Darüber hinaus müssen wir als spezialisierte Kanzlei für Arzthaftungsrecht immer noch feststellen: Oft erfolgt die Aufklärung viel zu spät. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass zwischen der Aufklärung und der Operation ein ausreichender Zeitraum eingeräumt wird. Bei stationären Operationen liegt dieser Zeitraum regelmäßig bei 24 Stunden, bei ambulanten Operationen kann der Zeitraum kürzer sein. Wenn dieser Bedenkzeitraum nicht eingehalten wurde, ist die Aufklärung ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Alternativaufklärung

Gleiches gilt dann, wenn es gleich geeignete Behandlungsmaßnahmen gibt. In diesem Fall muss der Patient oder die Patientin darüber aufgeklärt werden, dass solche Alternativen bestehen. Außerdem ist natürlich darüber aufzuklären, um welche Alternativen es sich handelt und welche unterschiedlichen Risiken und Erfolgsaussichten bestehen.

Schmerzens­geld

Haben Sie durch eine fehlerhafte Behandlung gesundheitliche Schäden erlitten, so ergibt sich nach den Grundsätzen des Arzthaftungsrechtes ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Was ist ein Schmerzensgeld?

Der Schmerzensgeldanspruch soll Ihre sog. immateriellen Schäden ausgleichen. Dabei geht es in Abgrenzung zu Verdienstausfallschäden o.ä. um die körperlichen Schmerzen durch Operationen und dauerhafte Beeinträchtigungen durch z.B. eine Querschnittlähmung. Dem Schmerzensgeld kommt im Bereich der Arzthaftung vor allem eine Ausgleichsfunktion zugute.

Grundlage des Schmerzensgeldes ist § 253 Abs. 2 BGB. Demnach gibt es eine „billige Entschädigung in Geld“. Wie hoch diese Entschädigung ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Die Gerichte müssen deshalb stets eine umfassende Betrachtung des Einzelfalls vornehmen. Entscheidende Kriterien sind in aller Regel die Dauer und die Intensität der Schmerzen, Leiden und Einstellungen sowie Einschränkungen. Auch die Anzahl der Operationen und die Dauer der Krankenhausaufenthalte sind oft ein wichtiger Faktor.

Wie bemisst sich ein Schmerzensgeld?

In der Praxis orientieren sich sowohl die Anwälte als auch die Gerichte an der Rechtsprechung in bisherigen, vergleichbaren Fällen. Diese Entscheidungen finden sich in sog. Schmerzensgeldtabellen. Je nach den Unterschieden zum konkreten Fall wird der Wert dann gegebenenfalls erhöht oder gesenkt.

Um einen solchen Vergleich vorzunehmen, schauen wir uns – und auch die Gerichte – stets an, wie es nach dem Behandlungsfehler weitergegangen ist. Von erheblicher Bedeutung sind dabei die Behandlungsunterlagen der nachbehandelnden Ärzte und Ärztinnen. Denn diese dokumentieren die gesundheitlichen Folgen der fehlerhaften Behandlung, Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und auch die notwendigen Behandlungsmaßnahmen.

Ergänzend sollten die Patient:innen angeben, welche Schmerzen wo nach der Behandlung oder auch heute noch bestehen, wie oft sie auftreten oder ob sie dauerhaft wahrgenommen werden. Da auch die Intensität der Schmerzen eine wesentliche Rolle spielt, raten wir dazu, die Schmerzen nach Intensität zu klassifizieren (z.B. auf einer Schmerzskala von 1 – 10 zum einen bei Bewegung und zum anderen bei Ruhe).

Diese Angaben sind gemeinsam mit den Behandlungsunterlagen der nachbehandelnden Ärzt:innen sehr hilfreich, um das konkrete Leid der geschädigten Person darzustellen und anhand dieses Leids eine Schmerzensgeldforderung aufzurufen.

Beispiele für Schmerzensgelder in Deutschland

Auch, wenn die Höhe des Schmerzensgeldes, das wir als Ihre Anwälte für Arzthaftungsrecht anstreben, immer eine Frage des Einzelfalls ist, können Sie anhand der folgenden Beispiele eine Übersicht gewinnen, wie hoch die Schmerzensgelder in Deutschland ungefähr sind. Zwar hat die Rechtsprechung die Schmerzensgelder in der letzten Zeit stark nach oben hin korrigiert. Dennoch sind die Schmerzensgelder in Deutschland nach wie vor häufig viel zu gering.

Die folgenden Beispiele sollen dazu dienen, eine Orientierung zu geben:

  • Schwerste, unfallbedingte Dauerschäden – komplette Querschnittslähmung unterhalb des 4. Halswirbels
    nach OLG Schleswig-Holstein v. 28.09.2021 – 7 U 29/16: € 800.000,00 

  • Schwerste Schädigungen eines Neugeborenen (Hirnschaden, Zerebralparese, Epilepsie, Hüftluxation, Schluckstörung, Intelligenzminderung ohne aktive Sprache)
    nach LG Limburg v. 28.06.2021 – 1 O 45/15: € 1.000.000,00 

  • Vollständige Erblindung einer 23-jährigen Frau nach OLG Köln v. 26.05.1988 – 22 U 254/97 indexangepasst: € 313.506,00

  • Schraubenfehllage im Bereich der Hüfte einschließlich Revisionsoperation mit dauerhaften Bewegungseinschränkungen
    nach OLG Hamm v. 22.04.1996 – 3 U 95/95 indexangepasst: € 57.421,00
     
  • Erneute Brustoperation nach misslungener erster Brustvergrößerung, zu ersetzen war nur eine Operation
    nach OLG Koblenz v. 14.04.2005 – 5 U 667/03 indexangepasst: € 7.629,00

Was ist ein grober Behandlungs­fehler?

Ein Behandlungsfehler ist im Arzthaftungsrecht als grober Behandlungsfehler zu bewerten, wenn eindeutig gegen grundlegende, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde.

Der BGH formuliert es so: „Grob ist ein Behandlungsfehler dann, wenn er aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“

Beispiele:

  • Übersehen einer Fraktur auf dem Röntgenbild
  • Krankenhauseinweisung bei Auffälligkeiten im EKG unterlassen
  • keine weitere Behandlung oder Bildgebung trotz Anzeichen eines Schlaganfalls
  • nicht mehr vertretbare Fehllage der eingebrachten Schrauben

In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln und wissenschaftliche Erkenntnisse vor.

Welche Folgen ergeben sich daraus im Arzthaftungsrecht?

Dadurch wird die Beweislast zu Ihren Gunsten umgekehrt. Im Regelfall müssen die Kläger:innen in einem Arzthaftungsprozess beweisen, dass ein Fehler bei der Behandlung vorliegt und gerade wegen dieses Fehlers ein bestimmter Schaden eingetreten ist (sog. Kausalität). Das Gericht muss überzeugt werden, dass der Eintritt des konkreten Schadens bei richtiger Behandlung gänzlich unwahrscheinlich gewesen wäre. Das lässt sich teilweise nur sehr schwierig beweisen.

Bei groben Behandlungsfehlern muss der Patient oder die Patientin nicht mehr die Kausalität des Fehlers für den Schaden beweisen. Stattdessen wird die Ursächlichkeit vermutet. Heißt: Der Fehler muss den Schaden nur herbeiführen können, er muss aber nicht eine wahrscheinliche oder naheliegende Konsequenz sein.

Kann ein grober Behandlungsfehler bewiesen werden, lassen sich Schadensersatzansprüche in fast allen Fällen durchsetzen.

Beispiele

Querschnittslähmung

Ärztlich verursachte Querschnittslähmungen sind selten. Sie geschehen meistens dann, wenn im Halsbereich operiert wird und aufgrund einer unzureichenden Durchführung der beabsichtigten Operation das Myelon (Rückenmark) geschädigt wird.

Das Myelon ist die „Nerven-Autobahn“, auf der die vom Gehirn stammenden Befehle an die entsprechenden Bewegungsorgane geschickt werden. Ist diese „Autobahn“ unterbrochen, kann ab der Unterbrechung kein Befehl mehr die weitergelegenen Stellen erreichen. Deswegen ist es von großer Bedeutung, wo das Myelon durchtrennt oder geschädigt wird. Druck auf das Rückenmark muss sofort beseitigt werden.

Querschnittslähmungen kommen auch als Folge von Entzündungen vor, wenn durch unsachgemäße Behandlungen Keime in die Dura (die lederähnliche Haut, die den Rückenmarkskanal umschließt) eingebracht werden. Glücklicherweise sind das sehr seltene Fälle, doch sind die Schäden sehr groß, da sich das Leben von Patient:innen, mit einer Querschnittslähmung von Grund auf und sehr negativ verändert.

Von größter Bedeutung ist hier die Abgrenzung von vorwerfbarem Verhalten und schicksalhafter Komplikationen, wie bei allen Fällen im Arzthaftungsrecht. Operationen im Bereich der Wirbelsäule, durch welche der Rückenmarkskanal verläuft, tragen immer das Risiko einer Verletzung der Dura und damit eines Keimeintrages in das Rückenmark.

Häufig geht es in diesen Fällen dann auch darum, ob eine sich abzeichnende oder drohende Infektion rechtzeitig erkannt und auf diese Befunde rechtzeitig reagiert wurde. Hier liegt nicht selten eine unsachgemäße Verzögerung bei der Bekämpfung entstehender Entzündungen vor, die schließlich zu der Notwendigkeit führt, Schadensersatz zu leisten.

Schlaganfall

Der Schlaganfall ist nicht selten ein Arzthaftungsfall bei dem wir als Kanzlei für Arzthaftungsrecht unterstützen. Denn dabei kommt es auf jede Minute an: Wenn Patient:innen schnellst möglich ärztlich behandelt werden, ist es häufig möglich, den Verschluss des Gefäßes durch einen Blutpropfen (Embolus) aufzulösen. Für die sogenannte Lysetherapie gibt es aber nur ein Zeitfenster von maximal 4,5 Stunden nach Auftreten der Symptome.

Der Patient oder die Patientin muss also innerhalb dieser Zeit, gerechnet von dem ersten Auftreten der Symptome, in ärztliche Behandlung gelangen.

In dieser Zeit muss auch durch eine bildgebende Befundung des Kopfes sicher gestellt werden, dass die Gefäße nicht verletzt sind und die Lyse(Auflösungs)-Therapie nicht tödlich enden kann.

Deshalb ist das Erste, was bei einem Schlaganfall geschehen muss, die Abklärung, ob der Schlaganfall durch Austreten des Blutes oder durch eine Verstopfung des Gefäßes verursacht wurde.

Kommt die Lyse-Therapie nicht zustande, oder ist sie medizinisch nicht indiziert, müssen Patient:innen engmaschig überwacht werden, um einen wahrscheinlichen zweiten Schlaganfall zu verhindern. Dafür werden Patient:innen in speziellen Kliniken, die sogenannten Stroke-Units aufgenommen und eine sich zuspitzende Krise kann möglicherweise verhindert werden.

Das oberste Ziel jeder Schlaganfallbehandlung ist es, die Zerstörung von Hirngewebe, das nicht ersetzbar ist, zu verhindern. Denn von der Größe des zerstörten Hirnareals hängt die Beeinträchtigung der Hirnfunktion ab: Je mehr Hirngewebe zerstört ist, desto größer sind die verbleibenden Schäden.

Haftungsfälle im Bereich der Schlaganfallbehandlung beruhen fast immer auf einer Verkennung der Symptome oder auf einer Verspätung der nötigen und möglichen Behandlung. Dabei ist manchmal schwer zu beweisen, dass die richtige Behandlung zum Ausbleiben der Schäden geführt hätte. Idealerweise kann die Beweislast aber umgekehrt werden – und zwar wenn nötige Befunde nicht rechtzeitig erhoben oder vorliegende Symptome in fundamentaler Weise verkannt wurden.

Auch die Entstehung von Schlaganfällen kann – und ist häufig – ein haftungsbegründendes Geschehen sein: Gerade im Zusammenhang mit Entzündungen kann es zum Verkennen einer Endokarditis (Herzbeutelentzündung) kommen, als deren Folge dann Blutgerinnsel in das Gehirn geschleudert werden.

Dasselbe kann geschehen, wenn bei Herzunregelmäßigkeiten keine ausreichenden Medikamente gegeben werden, die die Dichte des Blutes und dessen Fließgeschwindigkeit beeinflussen. Dadurch können Thromben entstehen, die dann im Verlauf des normalen Kreislaufes in das Gehirn gelangen und sich dort „verhaken“. Das führt zu schwerwiegenden Schlaganfällen, deren Entstehung allerdings schon als Schädigung angreifbar ist. Meist betrifft das ältere Menschen, die z.B. bei Vorhofflimmern behandelt wurden.

Schlichtungs­verfahren

Ein Schlichtungsverfahren hat für Sie den Vorteil, dass es für Sie grundsätzlich kostenfrei ist. Sie müssten in diesem Fall lediglich unsere Anwaltskosten bei der Unterstützung im Arzthaftungsrecht bezahlen.

Es gibt zwei unterschiedliche Schlichtungsverfahren: zum einen vor den zuständigen Gutachterkommissionen oder den Schlichtungsstellen der verschiedenen Landesärztekammern und zum anderen vor dem Verein zur Schlichtung in Arzthaftpflichtfragen e.V.

In beiden Fällen entstehen Ihnen bis auf die Anwaltsgebühren keine Kosten. Allerdings sind Sie in beiden Fällen darauf angewiesen, dass das Krankenhaus bzw. der Arzt oder die Ärztin dem Schlichtungsverfahren zustimmt. Denn nur in diesem Fall werden die entsprechenden Stellen tätig. Das Verfahren beruht auf Freiwilligkeit. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Zustimmung meistens erteilt wird.

Das Schlichtungsverfahren wird eingeleitet, sobald ein entsprechender Antrag gestellt wurde und die Gegenseite zugestimmt hat. Die Antragstellung übernehmen wir für Sie. Im Anschluss holt die Schlichtungsstelle die Behandlungsunterlagen ein, die für die Bewertung notwendig sind. Sobald alle Unterlagen eingegangen sind, schlägt die Schlichtungsstelle einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete Sachverständige und einen Fragekatalog vor, der beantwortet werden soll. Dazu haben wir dann Gelegenheit Stellung zu nehmen.

Im Anschluss daran wird ein Sachverständiger oder eine Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und beiden Seiten übermittelt, um erneut Stellung zu beziehen. Wir werten die Gutachten immer mit fachärztlicher Hilfe aus, um medizinrechtlich hochwertig Stellung nehmen zu können.

Das Verfahren endet schließlich mit einer Bewertung der Schlichtungsstelle unter Einbeziehung der Schriftsätze und des Gutachtens. Die Schlichtungsstelle selbst ist ebenfalls juristisch und medizinisch besetzt. Darin wird nur festgestellt, ob die Schlichtungsstelle davon ausgeht, dass Schadensersatzansprüche begründet sind oder nicht – nicht aber die Höhe.

Wenn das Schlichtungsverfahren negativ ausgegangen ist, können wir als Ihre Kanzlei für Arzthaftungsrecht unproblematisch ein Gerichtsverfahren durchführen. Ob das Sinn macht, hängt von der Qualität des eingeholten Gutachtens und der abschließenden Stellungnahme ab.

Kommt die Schlichtungsstelle in der abschließenden Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass Schadensersatzansprüche bestehen, beziffern wir diese und machen sie gegenüber der Gegenseite geltend.

Nicht in jedem Fall macht ein Schlichtungsverfahren Sinn. Ob dies in Ihrem konkreten Arzthaftungsfall sinnvoll ist, sollte in einem gemeinsamen Gespräch erörtert werden.

Zurück nach oben